{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1986-04-09_2_StR_110_86_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1986-04-09","aktenzeichen":"2 StR 110/86","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"fo\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 110/86 BESCHLUSS\nGPL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nDieter K OB zus Kuh, dort geboren am EB 1342,\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern u. a.\n\n2 M\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. April 1986\ngemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Kassel\nvom 31. Mai 1985 mit den zugehörigen\nFeststellungen aufgehoben, soweit der\nAngeklagte verurteilt worden ist. In\ndiesem Umfang wird die Sache zu never\nVerhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an\neine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDer Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift\nvom 25. März 1986 ausgeführt:\n\n\"1. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzten sexuellen Mißbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit fortgesetztem Mißbrauch einer Schutzbefohlenen zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Es hat festgestellt (UA S. 7),\nder Angeklagte habe etwa ab 1983 bis zu seiner\nFestnahme am 9. Mai 1984 aufgrund eines einheitlichen Entschlusses in einer Vielzahl von Fällen\nmit der damals zehn bis elf Jahre alten (UA S. 17),\nam 17. Februar 1973 geborenen Tanja - der Tochter\nseiner Lebensgefährtin - geschlechtliche Handlungen vorgenommen. Er habe dem Kind Spielkarten mit\n\nAbbildungen von Geschlechtsverkehr zwischen\nMännern und Frauen und von beiderseitigem\nMundverkehr gezeigt und dabei gefragt, ob es\ndas auch einmal versuchen wolle. Inder Folgezeit habe er jeweils die Abwesenheit der Mutter ausgenutzt, um an der Scheide des Kindes\nzu lecken oder mit den Fingern daran zu manipulieren, wobei er mit dem Finger auch eingedrungen sei und kreisende Bewegungen gemacht\nhabe. Darüberhinaus habe er das Kind wiederholt bis zum Samenerguß an seinem Geschlechtsteil massieren oder lecken lassen. Schließlich\nhabe er Tanja mehrfach auf seinen Schoß gesetzt\nund versucht, sein Geschlechtsteil in ihre\nScheide einzuführen, was aber nicht gelungen\nsei.\n\nDer Revision des Angeklagten, mit der er die\nVerletzung sachlichen Rechts rügt, kann der\nErfolg nicht versagt werden, weil durch diese\nFeststellungen der Schuldumfang nicht ausreichend festgelegt ist. Keinen Bedenken kann\nim vorliegenden Fall zwar die Annahme eines\nGesamtvorsatzes und damit einer fortgesetzten\nTat begegnen. Auch bei der fortgesetzten Tat\nist es in der Regel aber erforderlich, die\nMindestzahl der Teilakte anzugeben. Dies ist\nausnahmsweise nur dann entbehrlich, wenn der\nMindestschuldumfang auch ohne solche Zahlenangaben hinreichend bestimmbar ist oder wenn\ndie Tatzeit aufgrund genauer Angaben über Be-\n\n-4- do\n\nginn und Ende unmißverständlich eingegrenzt ist,\nso daß Zweifel über die Rechtskraftwirkung des\nUrteils nicht auftreten können, und es ferner\nausgeschlossen ist, daß eine genauere Feststellung der Zahl der Einzelakte das Strafmaß\nbeeinflußt hätte (BGH, Urteil vom 9. Februar 1983,\n3 StR 503/82 unter Hinweis auf BGH GA 1965, 182).\nAuf jeden Fall unumgänglich sind danach ausreichende Angaben über Beginn und Ende des Tatzeitraums\n(BGH, Beschluß vom 27. März 1981, 3 StR 107/81).\nSchon daran fehlt es hier. Die Angabe des Beginns\nder Tat mit \"etwa ab 1983\" ist zu ungenau, als\n\ndaß sich daraus der Tatzeitraum auch nur annähernd\nbestimmen ließe. Hinzu kommt, daß es im Urteil\nauch an näheren Angaben zur Häufigkeit der Abwesenheit der Mutter des Kindes fehlt, die der\nAngeklagte nach den Feststellungen jeweils ausgenutzt hat. Die mögliche Zahl der Einzelakte\n\nkann danach je nach dem, auf welchen Zeitpunkt\n\nim Jahre 1983 der Beginn der Tat anzusetzen ist\nund wie oft der Angeklagte Gelegenheit zur Vornahme sexueller Handlungen fand, sehr erheblich\ndifferieren. Bei so ungenauen Feststellungen\n\nstand dem Tatrichter auch keine ausreichend\nsichere Tatsachengrundlage für die Bemessung\n\nder Strafe zur Verfügung.\"\n\nDem schließt sich der Senat an. Er weist ergänzend darauf\nhin, daß die dem Angeklagten angelasteten sexuellen Handlungen von unterschiedlichem Gewicht sind und deshalb\nauch festgestellt werden muß, wie oft der Angeklagte\n\nbestimmte Handlungen - etwa den Versuch, sein Geschlechtsteil in die Scheide des Kindes einzuführen - vorgenommen\nhat.\n\nMeyer Maier Theune\n\nNiemöller Gollwitzer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-04-09/2-str-110-86","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-04-09/2-str-110-86","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:50.039050+00:00"}}