{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1986-04-04_2_StR_136_86_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1986-04-04","aktenzeichen":"2 StR 136/86","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"78\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 136/86 BESCHLUSS\n\n443%\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nKarl-Heinz E EHER geborener EBaus KB, dort\ngeboren am EB 1352.\n\nwegen sexueller Nötigung u.' a.\n\n2. m\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. April 1986\ngemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Kassel\nvom 6. Dezember 1985 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit dem\nAngeklagten Strafaussetzung zur Bewährung versagt worden ist.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die\nSache zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an eine andere\nStrafkammer des Landgerichts zu-\n\nrTückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird\n\nverworfen.\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen sexueller\nNötigung und wegen vorsätzlichen unerlaubten Führens einer\nhalbautomatischen Selbstladewaffe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten verurteilt. Mit\nseiner Revision rügt er die Verletzung förmlichen und\nsachlichen Rechts.\n\nDas Rechtsmittel ist zum Schuld- und zum Strafausspruch aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts angeführten Erwägungen unbegründet im Sinne des\n8 349 Abs. 2 StPO.\n\nDas Urteil hat jedoch insoweit keinen Bestand, als\ndem Angeklagten Strafaussetzung zur Bewährung versagt\nwurde. Hierzu hat der Generalbundesanwalt ausgeführt:\n\n\"Allerdings hat die Strafkammer überhaupt nicht\nerörtert, ob die gegen den Angeklagten ausgesprochene Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr und\n8 Monaten gemäß §§ 56 Abs. 2 StGB zur Bewährung\nausgesetzt werden kann. Das stellt einen Rechtsfehler dar, da das Urteil nicht erkennen läßt,\nob der Tatrichter die Strafaussetzung überhaupt\nerwogen und aus zutreffenden Erwägungen abgelehnt hat. Die Versagung der Strafaussetzung zur\nBewährung ohne Darlegung in den Urteilsgründen\nmag hinzunehmen sein, wenn nach der Persönlichkeit des Angeklagten, der Vorgeschichte der Tat,\nder Tatausführung und dem Verhalten des Angeklagten nach der Tat überhaupt keine Besonderheiten\nvorliegen (vgl. BGH StV 1981, 70; Beschl. v.\n\n13. Juli 1984 - 4 StR 385/84 -). Dies ist hier\nnicht der Fall. Der Angeklagte ist nicht einschlägig vorbestraft. Der Tatentschluß ist\noffensichtlich spontan unter dem enthemmenden\nEinfluß des Alkohols (maximal vier Flaschen\nBier - UA S. 5) in der Wohnung der Familie\nBEE entstanden. Die Tat kann von ihrer\nIntensität (her) nicht als besonders schwer\n\nbewertet werden. Mit den durch die Tat verursachten\nschweren gesundheitlichen Schäden der Zeugin\nRoswitha BB mußte der Angeklagte nicht notwendig rechnen (UA S. 30-31). Diese mildernden\nUmstände geben doch Anlaß, die Aussetzung der\nVollstreckung zu prüfen. Notwendig ist insoweit\neine Gesamtwertung, ob Milderungsgründe von besonderem Gewicht vorliegen, die eine 'Strafaussetzung trotz des erheblichen Unrechts- und\nSchuldgehalts, der sich in der Strafhöhe widerspiegelt, als nicht unangebracht und als den\n\nvom Strafrecht geschützten Interessen nicht zuwiderlaufend erscheinen lassen (BGHSt 19, 370,\n\n371; BGH NStZ 1984, 360; BGH Beschl. v.\n\n20. August 1985 - 4 StR 441/85 -). Dabei können\nbereits Milderungsgründe, die für sich betrachtet\nnur von durchschnittlichem Gewicht sind, durch ihr\nZusammentreffen \"besondere Bedeutung\" i.S.d. § 56\nAbs. 2 StGB erlangen und eine Strafaussetzung rechtfertigen (BGH, Beschl. v. 13. November 1985 - 2 StR\n564/85 -). Diese hier fehlende Gesamtwertung muß in\nder neuen Hauptverhandlung nachgeholt werden.\"\n\nAuch dem stimmt der Senat zu.\n\nMeyer Maier Theune\nNiemöller Gollwitzer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-04-04/2-str-136-86","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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