{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1986-04-03_2_StR_127_86_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1986-04-03","aktenzeichen":"2 StR 127/86","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n2 2tR 127/86 BESCHLUSS\n7. Id in der Strafsache\ngegen\n\nSiegfried MB aus EDER geboren am\nMEER 952 in vg, zur Zeit in Untersuchungs-\n\nhaft,\n\nwegen schwerer Brandstiftung u.a.\n\n4\n\nH\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am\n3. April 1986 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Darmstadt vom\n9. Dezember 1985 mit den zugehörigen\nFeststellungen aufgehoben\n\n1. im Ausspruch über die Einzelstrafe zu\nFall I 6 der Urteilsgründe,\n\n2. im Ausspruch über die Gesamtstrafe.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Nechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurück-\n\nverwiesen.\n\nII. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDie Revision des Angeklagten hat mit der Sachbeschwerde nur insoweit Erfolg, als es sich um die Einzelfreiheitsstrafe im Fall I 5 der Urteilsgründe und um die Gesamtfreiheitsstrafe handelt.\n\nUN\n\nDer zu beanstandende Nechtsfehler liegt darin, daß\ngegen den Angeklagten in dem bezeichneten Fall nunmehr\nmit einem Jahr eine höhere Einzelfreiheitsstrafe festgesetzt worden ist, als sie hierfür - mit neun Monaten -\nim früheren Urteil des Landgerichts vom 26. April 1985\n(dort als Fall 7 bezeichnet, UA S. 14, 36) verhängt worden war. Dies verstieß gegen das Verschlechterungsverbot\n(8 258 Abs. 2 Satz 1 StPO; BGHSt 1, 252).\n\nDer damit aufgezeigte Rechtsfehler nötigt zur Aufhebung des betroffenen Einzelstrafausspruchs und des Ausspruchs über die Gesamtfreiheitsstrafe.\n\nDie weitergehende Revision ist in Sinne des 8 349\n\nAbs. 2 StPO unbegründet.\n\nMeyer\nNiemöller\n\nMaier\n\nGollwitzer\n\nTheune\n\nH","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-04-03/2-str-127-86","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-04-03/2-str-127-86","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:49.812807+00:00"}}