{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1986-03-25_2_StR_87_86_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1986-03-25","aktenzeichen":"2 StR 87/86","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"68\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n2 _StR_87/86\n\n2°.) 8b\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Lagermeister Ferdinand BimmB aus FE\nGE, geboren am GER 19:5 in Vormiiiiip.\n\nwegen Freiheitsberaubung u.a.\n\n-2- 68\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am\n25. März 1986 gemäß § 349 Abs.'4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Frankfurt\n\nam Main vom 1. Oktober 1985 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDie Revision hat mit der Verfahrensrüge Erfolg.\nSie beanstandet zu Recht, daß ein wesentlicher Teil\nder Hauptverhandlung in Abwesenheit des Angeklagten\nstattgefunden hat, ohne daß dafür ein gesetzlich zulässiger Grund vorhanden war.\n\nDer Angeklagte hatte sich am 20. September 1985\neigenmächtig aus der Hauptverhandlung entfernt. Diese\nwurde zunächst gemäß § 231 Abs. 2 StPO ohne ihn fortgeführt. Termin zur Fortsetzung wurde sodann auf den\n1. Oktober 1985 festgesetzt. Der Angeklagte erschien\nzum Fortsetzungstermin nicht, teilte seinem Verteidiger\nin der Mittagspause aber mit, er habe mit seinem Pkw\n\nwährend der Fahrt zum Gericht auf der Autobahn einen\nMotorschaden erlitten und deshalb nicht (pünktlich)\nzur Hauptverhandlung kommen können. Der Verteidiger\ngab diese Mitteilung an das Gericht weiter. Die Hauptverhandlung wurde dennoch zu Ende geführt. Die Strafkammer begründete dieses Vorgehen damit, daß sich der\nAngeklagte aus der Verhandlung vom 20. September 1985\neigenmächtig entfernt habe. Aus diesem Grunde dürfe\ndie Fortsetzungsverhandlung auch dann ohne ihn weitergeführt werden, wenn er (vergeblich) versucht habe,\nzum Termin zu erscheinen.\n\nDiese Verfahrensweise ist fehlerhaft.\n\nEntfernt sich der Angeklagte eigenmächtig aus der\nHauptverhandlung oder bleibt er bei der Fortsetzung einer\n“ unterbrochenen Hauptverhandlung eigenmächtig aus, so kann\ndiese unter den in § 230 Abs. 2 StPO genannten Voraussetzungen ohne ihn zu Ende geführt werden. Erstreckt sich\ndie Hauptverhandlung dabei über mehrere Sitzungstage,\ndann rechtfertigt die eigenmächtige Abwesenheit des Angeklagten an nur einem Verhandlungstag die Fortsetzung\nder Hauptverhandlung ohne ihn an den folgenden Sitzungstagen jedoch nicht, wenn er dem Fortsetzungstermin nicht\neigenmächtig fernbleibt, sondern sein Versuch, zur Hauptverhandlung zu erscheinen, aus anderen Gründen mißlingt\n(vgl. auch BGH, Beschluß vom 10. April 1981 - 5 StR 236/80).\n\nDas gilt jedenfalls dann, wenn das Ereignis, das den\nAngeklagten an der Teilnahme des Fortsetzungstermins hindert;\nnicht eine vorhersehbare Folge seines früheren eigenmächtigen\nVerhaltens ist, das dem Gericht die Befugnis zur Anwendung\n\n68\n\nvon § 231 Abs. 2 StPO verschafft hatte (vgl. BGH,\nUrteil vom 22. Juni 1977 - 3 StR 139/77).\n\nDer Angeklagte ist hier dem Fortsetzungstermin\nnicht eigenmächtig ferngeblieben. Der Umstand, der ihn\ndaran hinderte, rechtzeitig zum Termin vom 1. Oktober\n1985 zu erscheinen, ist auch nicht die vorhersehbare\nFolge seines eigenmächtigen Verhaltens vom 20. September\n\n1985.\n\nDie Voraussetzungen des § 231 Abs. 2 StPO waren\nbei der Fortsetzung der Hauptverhandlung am 1. Oktober\n1985 nicht gegeben. Somit liegt der absolute Revisionsgrund des § 338 Nr. 5 StPO vor. Dieser führt zur Auf-\n\nhebung des Urteils.\n\nHerdegen Meyer Maier\nTheune Gollwitzer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-03-25/2-str-87-86","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 231","ref_norm":"231","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 230","ref_norm":"230","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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