{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1986-03-25_2_StR_69_86_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1986-03-25","aktenzeichen":"2 StR 69/86","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"67\n\nBUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n2 StR 69/86\n1.3.6\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kraftfahrzeugmechaniker Heinz Jose? E ib\naus SEE, dort geboren om EEE 1965,\n\nwegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u. &.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat\nam 25. März 1986 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO\nbeschlossen;\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\n\ndas Urteil des Landgerichts Trier vom\n\n28. Oktober 1985 insoweit mit den Feststellungen aufgehoben, als dem Angeklagten\nStrafaussetzung zur Bewährung versagt\nworden ist.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Jugendkammer des Landgerichts\nzurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten \"wegen fortgesetzten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht\ngeringer Menge, teilweise in Tateinheit mit unerlaubten\nErwerb von Betäubungsmitteln, weiter teilweise in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge\" zu einer Jugendstrafe\nvon zwei Jahren verurteilt. Ferner hat es dem Angeklagten\ndie Fahrerlaubnis entzogen und seinen Führerschein einge-\n\nzogen; schließlich hat das Landgericht eine Sperre\nvon einem Jahr angeordnet, vor deren Ablauf die\nVerwaltungsbehörde dem Angeklagten \"keine Fahrerlaubnis\" erteilen dürfe. Mit seiner Revision rügt\nder Angeklagte die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts.\n\nDas Rechtsmittel hat insoweit Erfolg, als dem\nAngeklagten Strafaussetzung zur Bewährung versagt\nworden ist; im übrigen ist es unbegründet im Sinne\nvon § 349 Abs. 2 StPO.\n\nDer Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 13. Februar 1986 zur Versagung von Strafaussetzung zur Bewährung durch das Landgericht unter\nanderem ausgeführt:\n\nnDas angefochtene Urteil verhält sich überhaupt\nnicht dazu, warum eine Aussetzung der verhängten\nJugendstrafe zur Bewährung nicht in Betracht kam.\n\nDas begegnet hier durchgreifenden rechtlichen\nBedenken.\n\nEin Fall, bei dem eine Strafaussetzung von vornherein - etwa wegen des Fehlens jeglicher besonderer Umstände im Sinne des § 21 Abs. 2 JGG -\nnicht in Betracht kam, liegt ersichtlich nicht vor.\nVielmehr gibt es eine Reihe von Umständen, die zumindest die Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen\ndes § 21 Abs. 2 JGG zwingend hätten gebieten müssen.\nAusweislich der Urteilsgründe war der Angeklagte vor\n\nu GR\n\nBegehung der den Gegenstand dieses Verfahrens\nbildenden Straftat strafrechtlich überhaupt noch\nnicht in Erscheinung getreten. Im Zusammenhang\n\nmit der Erörterung der Frage, ob auf den Angeklagten Jugendstrafrecht anzuwenden war, führt\n\ndie Jugendkammer aus, daß bei dem Angeklagten\n\"Reifungsverzögerungen\" vorlägen, daß er einen\nIntelligenzquotienten von nur 90 habe und daß die\ninfantile Vertrauensseligkeit, eine gewisse Verspieltheit, ein mangelnder Ernst gegenüber Lebensproblemen und Leistungsunsicherheit des Angeklagten\nhervorzuheben sei (UA S. 13). Im Rahmen seiner Strafzumessungserwägungen hat das Landgericht feststellen\nkönnen, \"daß der Angeklagte den Zugang zum Haschischkonsum deshalb gefunden hat, weil er nach dem Rauchen\nvon Haschisch seine Sprachschwierigkeiten überwinden\nkonnte und erstmals in einem geschlossenen Kreis\nakzeptiert wurde. Auch der Übergang zum Haschischhandel ist von dem Verlangen bestimmt gewesen, nunmehr eine in seinem Umfeld bedeutsame Rolle zu spielen\"\n(UA S. 14).\n\nWie im Falle des § 56 Abs. 2 StGB so ist - nach der\nneueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes -\n\nauch die Anwendung des § 21 Abs. 2 JGG nicht auf\n\nextreme Ausnahmefälle beschränkt und kommt nicht etwa\nnur allein bei Taten in Betracht, die in einer Konfliktslage oder in Situationen begangen worden sind, die\n\nnahe an Rechtfertigungs- oder Schuldausschließungsgründe heranreichen. Es bedarf vielmehr einer Gesamtwertung, ob Milderungsgründe von besonderem Gewicht vorliegen, die eine Strafaussetzung trotz des erheblichen\n\nUnrechts- und Schuldgehalts - so wie er sich in\nder Strafhöhe wiederspiegelt - als nicht unangebracht und als den vom Strafrecht geschützten\nInteressen nicht zuwiderlaufend erscheinen lassen.\nDabei ist der das Jugendstrafrecht beherrschende\nErziehungsgedanke zu berücksichtigen (BGH NJW 84,\n361 m.w.N.).\"\n\nNach den zutreffenden Darlegungen des Generalbundesanwalts ist es nicht unwahrscheinlich, daß der Tatrichter\n- hätte er die hier nach § 21 Abs. 2 JGG gebotene Prüfung\nüberhaupt vorgenommen und dabei die neuere Rechtsprechung\ndes Bundesgerichtshofes zu § 56 Abs. 2 StGB und 8 21 JGG\nbeachtet - die Vollstreckung der verhängten Jugendstrafe\nzur Bewährung ausgesetzt hätte.\n\nHerdegen Meyer Maier\nTheune Gollwitzer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-03-25/2-str-69-86","cited_norms":[{"jurabk":"JGG","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-03-25/2-str-69-86","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:49.690891+00:00"}}