{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1986-03-25_2_StR_119_86_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1986-03-25","aktenzeichen":"2 StR 119/86","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"70\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 119/86 BESCHLUSS\n\nIS-I%\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nJohann (\"Hans\") K EEE 4 cus KB, geboren am\nGEHE 1954 ir vun,\n\nwegen Bandendiebstahls u. a.\n\nF7,\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. März 1986\ngemäß 8 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Köln vom\n4. September 1985 dahin geändert, daß\n\na) im Urteilstenor nach dem Satz \"dem\nAngeklagten wird die Fahrerlaubnis\nentzogen\" der Satz \"sein Führerschein wird eingezogen\" eingefügt\n\nwird,\n\nb) der Ausspruch über den Verfall\n\"einer braunen Tasche mit zehn\nSchachteln Camel-Filter sowie\n29 Schachteln Camel-Filter\"\nwegfällt.\n\n2. Aus der Liste der angewendeten Strafvorschriften wird § 73 StGB gestrichen.\n\n3. Die weitergehende Revision wird verworfen; jedoch wird der Schuldspruch wie\nfolgt neu gefaßt:\n\n\"Der Angeklagte ist des Bandendiebstahls, des Diebstahls in zwei Fäl-\n\nlen, der Hehlerei in zwei Fällen\n\nund des Betruges in Tateinheit\nmit Vortäuschen einer Straftat\nschuldig.\"\n\nDer Beschwerdeführer hat die\n\nKosten des Rechtsmittels zu\n\ntragen.\n\nGründe\n\nDer Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift\n\nausgeführt:\n\n\"Das Landgericht hat den Angeklagten wegen 'fortgesetzten Bandendiebstahls, Diebstahls in einem besonders schweren Fall, fortgesetzten Diebstahls\nin einem besonders schweren Fall, Hehlerei in zwei\nFällen und wegen Betruges in Tateinheit mit Vortäuschen einer Straftat! zu einer Gesamtfreiheits-\n\nstrafe von vier Jahren verurteilt.\n\nAußerdem hat das Landgericht\n\n- dem Angeklagten die Fahrerlaubnis entzogen und\ndie Sperrfrist (für die Neuerteilung der Fahr-\n\nerlaubnis) auf sechs Monate festgesetzt,\n\n- näher bezeichnete Gegenstände eingezogen und\n\n- angeordnet:\n\n'Es verfallen:\n\nEine braune Tasche mit zehn Schachteln Camel-Filter\nsowie 29 Schachteln Camel-Filter.'\n\nHiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten,\nmit der er die Verletzung förmlichen und sachlichen\n\nRechts rügt.\nDas Rechtsmittel muß im wesentlichen erfolglos bleiben.\n\n1. Die Rüge der Verletzung förmlichen Rechts ist nicht\nausgeführt und daher unzulässig (§ 344 Abs. 2\nSatz 2 StPO).\n\n2. Die aufgrund der - allgemein erhobenen - Sachrüge\ngebotene umfassende Nachprüfung des angefochtenen\nUrteils hat zum Schuldspruch und zum Strafausspruch einen durchgreifenden Rechtsfehler zum\nNachteil des Angeklagten nicht erkennen lassen.\n\nDer Schuldspruch bedarf in dem beantragten Umfang\nder Neufassung. Die Bewertung eines Diebstahls\nals besonders schwerer Fall (8§§ 243 StGB) gehört\nebensowenig in den Urteilsspruch (BGHSt 23, 254)\n\nwie die Kennzeichnung einer Tat als eine fortgesetzte Handlung (BGHSt 27, 287, 289).\n\n\"2\n\n-5- | 7,\n\nDer Urteilsspruch bedarf darüber hinaus der Änderung insoweit, als auch die Einziehung des Führerscheins ausgesprochen werden muß (8 69 Abs. 3\n\nSatz 2 StGB). Das kann in der Rechtsmittelinstanz\nnachgeholt werden\" (vgl. Gollwitzer in Löwe/Rosenberg, StPO 23. Aufl. 8 331 Rdn. 94).\n\nDer Ausspruch über die Verfallerklärung kann keinen\n\nBestand haben.\n\nDie Verfallanordnung scheitert hier an den Ansprüchen, die den Verletzten aus der Tat erwachsen sind (8 73 Abs. 1 Satz 2 StGB).\n\nDas Landgericht hat gemeint, den Verfall deswegen\nanordnen zu können, weil der Angeklagte die\nZigaretten (und die braune Tasche) aus einer\nStraftat erlangt habe und der Eigentümer nicht\nmehr festgestellt werden könne (UA S. 92).\n\nDieser Beurteilung kann jedoch nicht gefolgt werden. Entscheidend ist allein die rechtliche Existenz\neines Anspruchs des Eigentümers, nicht ob dieser\nAnspruch voraussichtlich geltend gemacht wird\n(BGH in NStZ 1984, 409, 410 m.w.N.). Wenn - wie\nhier der Fall - feststeht, daß die Zigaretten\n\naus einer Straftat stammen, so steht damit auch\nfest, daß ein Anspruch vorhanden ist. Dann aber\nkommt eine Anordnung des Verfallls wegen der in\n\n8 73 Abs. 1 Satz 2 StGB getroffenen Regelung\nnicht in Betracht, selbst dann nicht, wenn\n\n- wie hier der Fall - der oder die Eigentümer möglicherweise nicht mehr ermittelt werden können.\n\nSoweit eine braune Tasche für verfallen erklärt\nworden ist, fehlt es an der Feststellung, in\nwelcher Beziehung sie zu einer Straftat, die\nGegenstand der Verurteilung ist, stand. Daß\n\ndie entwendeten Zigaretten nach Beendigung der\nTaten in ihr aufbewahrt wurden, würde Einziehung\noder Verfall noch nicht rechtfertigen.\n\nDer Wegfall des Ausspruchs über den Verfall hat die\nStreichung des § 73 StGB aus der Liste der angewendeten Strafvorschriften zur Folge.\"\n\nDem stimmt der Senat zu. Der geringfügige Erfolg des Rechtsmittels gibt dem Senat keinen Anlaß, von der Möglichkeit\ndes 8 473 Abs. 4 StPO Gebrauch zu machen.\n\nHerdegen Meyer Maier\n\nTheune Gollwitzer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-03-25/2-str-119-86","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 243","ref_norm":"243","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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