{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1986-03-25_2_StR_115_86_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1986-03-25","aktenzeichen":"2 StR 115/86","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"67\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 115/86 BESCHLUSS\n\n75 386\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nEike Morie TEE geborene SUMME sus HEREEEEB-LE. dort geboren am EEE 1956, zur Zeit in Unter-\n\nsuchungshaft,\n\nwegen Beihilfe zum ‚versuchten Mord\n\n2. gg\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. März 1986\ngemäß 8 349 Abs. 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision der Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Bonn vom 20. September 1985, soweit es sie betrifft, mit\n\nden zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des\n\nRechtsmittels, an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zurück-\n\nverwiesen.\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat die Angeklagte wegen Beihilfe zum\nversuchten Mord zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren\nverurteilt. Ihre Revision hat mit der Sachrüge Erfolg.\n\nDer frühere Mitangeklagte RB mißhandelte das\nTatopfer SGB so schwer, daß dieses in ein tiefes\nKoma fiel. Anschließend versuchte Rep. um seine Tat\nzu verdecken, SgumEB vom Balkon der im ersten Stock gelegenen Wohnung zu werfen. Als ihm das nicht gelang,\nforderte er die Angeklagte zur Mithilfe auf, wobei er\nihr drohte: \"Wenn Du mir nicht hilfst, bist Du die nächste,\ndie rüberfliegt!\" Die Angeklagte hatte zuvor keine Anstalten gemacht, sich gegen die offen diskutierte Tötung\n\nSCHE: aufzulehnen. Aus Angst, RB könne seine\n\nWut auch an ihr auslassen, aber auch in der \"Erkenntnis\",\ndaß die Vortäuschung eines Unfalltodes die einzige Möglichkeit war, ihren Lebensgefährten vor einer Bestrafung\nzu schützen, kam sie der Aufforderung Rs nach und\nhalf diesem, den Bewußtlosen vom Balkon zu werfen. SB\nverstarb später an den Folgen der Mißhandlungen. Der Sturz\nvom Balkon führte zu keinen weiteren Verletzungen.\n\n1. Das Landgericht billigt der Angeklagten keinen\nentschuldigenden Notstand gemäß § 35 StGB zu. Es geht\nzwar davon aus, daß die Drohung Rlihs ernstgemeint\nwar und ihr tatsächlich Gefahr für Leib und Leben drohte.\nDas Schwurgericht nimmt auch an, daß die Angeklagte erheblich eingeschüchtert war und dadurch veranlaßt wurde,\nsich an der Tat zu beteiligen, zumal RB sie früher\nbereits erheblich mißhandelt hatte. Einen entschuldigenden Notstand verneint es mit der Begründung, die Angeklagte habe sich vom Tatort entfernen und so außer Gefahr\nbringen können. Es seien auch keine Anhaltspunkte dafür\nersichtlich, daß die Angeklagte irrig angenommen habe,\ndie ihr drohende Gefahr nicht auf andere Weise abwenden\nzu können. Die Möglichkeiten, RB zunächst hinzuhalten und bei einer günstigen Gelegenheit zu fliehen\noder beschwichtigend auf ihn einzuwirken, hätten sich\nder Angeklagten geradezu aufdrängen müssen. Nach Überzeugung der Kammer hätte sie diese Möglichkeiten auch\nerkannt, aber den Weg des geringsten Widerstandes eingeschlagen. An dieser Bewertung ändere auch die Tatsache\nnichts, daß sie erheblich angetrunken (2,4 %0o) und durch\n\n2: 67\n\ndie Drohung Rs ebenso eingeschüchtert war, wie\ndurch den wenige Stunden zuvor erhaltenen Schlag, mit\ndem RER sie zu Fall gebracht hatte.\n\nDiese Beweiswürdigung hält rechtlicher Überprüfung\n\nnicht stand.\n\nDas Revisionsgericht ist zwar auch an solche Schlußfolgerungen des Tatrichters gebunden, die nicht zwingend,\nsondern nur möglich sind. Das gilt aber nicht, wenn die\nGrundlagen für diese Schlußfolgerungen nur in einer so\nlosen Beziehung zur Tat stehen, daß sich das Ergebnis\nder Bewertung als bloße Vermutung erweist (vgl. BGH\nNStZ 1981, 33; BGH, Beschluß vom 7. August 1985 - 3 StR\n302/85; Beschluß vom 13. Februar 1985 - 2 StR 344/84;\nBeschluß vom 25. September 1984 - 1 Str 539/84).\n\nDas Landgericht stützt sich vor allem darauf, die\nAngeklagte habe selbst zugegeben, Gelegenheit zum Verlassen der Wohnung gehabt zu haben, bevor Ri sie\nunter Drohung zur Mitwirkung an der Tat aufforderte.\nSie habe auch nicht behauptet, daß RE die übrigen anwesenden Personen später \"in Schach gehalten\"\nund niemanden erlaubt habe, den Tatort zu verlassen.\n\nDiese Ausführungen rechtfertigen indessen nicht den\nSchluß, daß die Angeklagte in dem hier allein entscheidenden Augenblick, als RB versucht hatte, den bewußtlosen SC von Balkon zu werfen, und sie nun unter\nDrohungen aufforderte, ihm zu helfen, sich diesem Ansinnen durch Flucht entziehen konnte. Die Annahme des Schwur-\n\ngerichts, die erheblich angetrunkene Angeklagte, die in\ndiesem Augenblick \"wahnsinnige Angst vor RB\" hatte\n(UA S. 34), hätte die Aufforderung mit einer Hinhalte- .\ntaktik beantworten können, findet in den Feststellungen keine Stütze. Die Ansicht, der Angeklagten \"hätte\nsich der Versuch angeboten, beschwichtigend auf den Angeklagten REED einzuwirken\", 1äßt sich mit den Feststellungen über das Tatgeschehen und die seelische Ver-\n\nfassung der Beteiligten nicht vereinbaren.\n\nDie für das Schwurgericht \"nachvollziehbare\" Erklärung des Sachverständigen, die Angeklagte habe, wie\nschon so oft in ihrem Leben, den Weg des geringsten\nWiderstandes eingeschlagen, das entspreche ihrem\nNaturell (UA S. 56), kann konkrete Feststellungen zum\n\nTatgeschehen nicht ersetzen.\n\n2. Rechtliche Bedenken bestehen auch gegen die Bejahung des direkten Tötungsvorsatzes bei der Angeklagten. Das Landgericht nimmt an, daß sie selbst nicht mit\nVerdeckungsabsicht handelte (UA S. 52), schließt aus\neiner solchen Absicht aber auch bei ihr auf direkten\nTötungsvorsatz (UA S. 40). Im übrigen war die Angeklagte\nder Meinung, das bewußtlose Opfer werde die ihm von re\nWEB bereits zugefügten Verletzungen nicht überleben\n(UA S. 34). Verstarb SB - wie geschehen - ohne das\nBewußtsein wiedereriangt zu haben, dann konnte der Sturz\n\n-6- 49\n\nvom Balkon - nach der Vorstellung der Angeklagten - auch\ndann zu einer Verdeckung der Tat führen, wenn SB\ndabei keine weiteren tödlichen Verletzungen erlitt.\n\nHerdegen Meyer Maier\n\nTheune Gollwitzer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-03-25/2-str-115-86","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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