{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1986-03-19_2_StR_38_86_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1986-03-19","aktenzeichen":"2 StR 38/86","doktyp":"Urteil","leitsatz":"1723§ 6 StGB § 32\n\nDer Einsatz einer Schußwaffe zum Zwecke der erforderlichen Verteidigung gegen einen rechtswidrigen\nAngriff ist nicht deshalb eine widerrechtliche Abwehrhandlung, weil der Angegriffene die Schußwaffe\nohne Erlaubnis führt.","text_plain":"Nachschlagewerk: nein\nZeitschriften: Ja\nBGHSt; nein\n\n1723§ 6 StGB § 32\n\nDer Einsatz einer Schußwaffe zum Zwecke der erforderlichen Verteidigung gegen einen rechtswidrigen\nAngriff ist nicht deshalb eine widerrechtliche Abwehrhandlung, weil der Angegriffene die Schußwaffe\nohne Erlaubnis führt.\n\nBGH, Urt. v. 19. März 1986 - 2 StR 38/86 - LG Köln\n\ncl\n\nBUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2_StR_38/86 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Auszubildenden Ref 1 GB aus Ku,\n\ngeboren am GUEEEEEEER 196. in FE,\n\nwegen Verstoßes gegen das Waffengesetz\n\n6b\n\nbb\n\nDer 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 19. März 1986, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nHerdegen,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nB. Maier\nTheune\nNiemöller\nGollwitzer\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt Dr. ER in der Verhandlung,\nStaatsanwalt EEE bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt GEN au: EEEB\n\nals Verteidiger des Angeklagten,\n\nJustizangestellte EB\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\n66\n\n1. Die Revision des Nebenklägers gegen\ndas Urteil des Landgerichts Köln vom\n20. September 1985 wird verworfen.\n\n2. Soweit das Rechtsmittel zugunsten des\nAngeklagten wirkt (§ 301 StPO), wird\nder Strafausspruch des angefochtenen\nUrteils aufgehoben.\n\n3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung\nan das Amtsgericht Köln - Jugendschöffengericht - zurückverwiesen,\n\n4, Der Nebenkläger hat die Kosten seines\nRechtsmittels und die durch das Rechts-\n\nmitte] dem Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe;z\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergehens\ngegen das Waffengesetz zu einer Jugendstrafe von sechs\nMonaten verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung\nausgesetzt hat. Außerdem hat es die Tatwaffe eingezogen.\n\nVon der Verurteilung des Angeklagten wegen des ihm\nin der Anklage zur Last gelegten (mit dem Vergehen gegen\ndas Waffengesetz tateinheitlich zusammentreffenden) versuchten Totschlags hat das Gericht abgesehen, weil es\nden Schuß, den der Angeklagte abgab, als eine durch Notwehr gerechtfertigte Verteidigungshandlung angesehen hat.\n\nGegen diese Beurteilung wendet sich der durch den\nSchuß des Angeklagten erheblich verletzte Nebenkläger\nmit seiner auf die Sachrüge gestützten Revision, Nach\nseiner Auffassung stellte die Drohung des Angeklagten\nmit der von ihm unbefugt mitgeführten Pistole, die den\nSteinwürfen des Nebenklägers und seiner Begleiter und\nder Schußabgabe vorausging, einen rechtswidrigen Angriff\ndar, gegen den er, der Nebenkläger, sich verteidigen\ndurfte. Daraus folge, daß der Einsatz der Waffe durch\nden Angeklagten rechtswidrig gewesen sei.\n\nDie Revision des Nebenklägers hat keinen Erfolg.\nSie führt jedoch auf Grund der Prüfung, die gemäß\n§ 301 StPO vorzunehmen ist, zur Aufhebung des Strafausspruchs zugunsten des Angeklagten.\n\nA.\nI. Das Landgericht hat festgestellt:\nDer Angeklagte hatte sich ohne behördliche Erlaubnis eine Pistole Kal. 7,65 mm im Frühjahr 1984 beschafft,\n\nund führte sie (auch) am Tattag bei sich. Gegen 22.00 Uhr\nkam er an den Eingang des Hauses, in dem er wohnte, Vier\n\n66\n\nJugendliche im Alter von 15 bis 19 Jahren waren ihm in\nkurzem Abstand gefolgt und wollten auf der Straße weitergehen. Der Angeklagte schloß die Haustür auf, ohne jedoch\ndas Schnappschloß zu betätigen, und ließ den Schlüssel\nstecken. Da ihm etwa ein Jahr zuvor Teile seines auf der\nStraße abgestellten Leichtkraftrads abhanden gekommen\nwaren, wollte er beobachten, was die Jugendlichen vorhatten, Sie wandten sich dem Angeklagten zu, näherten\n\nsich ihm und lösten mit der Frage, \"was willst Du? Willst\nDu ein paar in die Schnauze haben?\" ein \"Wortgefecht\" aus.\n\"Um die vier, die immer näherkamen, zu erschrecken, zog\nder Angeklagte die von ihm schon während des gesamten\nTages mitgeführte Pistole aus der Jackentasche und richtete sie auf die Zeugen. Der Angeklagte wollte sich auf\ndiese Art und Weise wichtig tun. Er ging davon aus, daß\n\ner die vier Zeugen mit der Pistole einschüchtern und zur\nUmkehr bewegen könnte, und forderte sie auf, ihn in Ruhe\nzu lassen\" (UA Bl. 10). Dabei wollte er weder schießen\nnoch provozieren. Die Jugendlichen wichen zunächst zurück;\nzwei von ihnen liefen hinter einen vor dem Hauseingang auf\nder Straße abgestellten Pkw der Marke VW-Golf. Letztlich\nglaubten sie jedoch, der Angeklagte wolle sie nur mit\neiner Gaspistole provozieren. Einer rief \"der schießt\n\ndoch sowieso nicht\". Der Aufforderung, \"kommt, wir nehmen\nuns die Steine\", kamen alle vier nach und nahmen aus einem\nneben dem Hauseingang befindlichen Dränagebeet faustgroße,\nbis zu 600 g schwere Kieselsteine. Ein Jugendlicher \"näherte sich sodann mit einem Stein in der Hand erneut dem Ange\nklagten und rief ihm zu: '!'Schieß doch!' Als er das Podest,\nauf dem der Angeklagte stand, erreicht hatte, stieß dieser\nihn dort wieder herunter. Nunmehr begannen alle Zeugen,\nmit den Steinen nach dem Angeklagten zu werfen, der in\n\netwa vier Meter Entfernung mit dem Rücken zur Hauswand\nim Hauseingang stand und von den Jugendlichen nicht verfehlt werden konnte. Ein Stein traf den Angeklagten am\nBein, ein zweiter am Rücken. Einem weiteren Stein, der\nauf seinen Kopf zuflog, konnte der Angeklagte dadurch,\ndaß er sich wegdrehte und bückte, ausweichen. ... Diese\nReaktion der vier Jugendlichen hatte der Angeklagte nicht\nerwartet; bereits die Bemerkung 'der schießt doch sowieso\nnicht', die einer der Jugendlichen abgegeben hatte, bevor\nalle die Steine aufnahmen, hatte ihn völlig überrascht.\nKeineswegs hatte er jedoch damit gerechnet, daß die vier\nihn trotz der vorgehaltenen Pistole tätlich angreifen\nwürden. Durch den einsetzenden Steinhagel geriet der Angeklagte in Panik. Als ein Stein nur knapp seinen Kopf\nverfehlte, sah er deshalb\" - in zutreffender Beurteilung\nseiner Lage (UA Bl. 23 f) - \"keinen anderen Ausweg mehr,\nals die Pistole zu entsichern, den Hahn vorzuspannen und\nabzudrücken, Der Gefährlichkeit seines Handelns war der\nAngeklagte sich in diesem Augenblick nicht bewußt; insbesondere dachte er nicht an die möglichen Folgen seines\nTuns\" (UA Bl. 11/12). Der Schuß traf einen der Jugendlichen (den Nebenkläger) in den Wirbelkanal und führte\n\nzu einer Querschnittslähmung.\n\nII. Die Ausführungen, mit denen die Strafkamner den\nRechtfertigungsgrund der Notwehr als gegeben erachtet hat,\nlassen keinen Rechtsfehler erkennen.\n\n1. Entgegen der Auffassung des Nebenklägers ist das\nDrohen mit der Pistole nicht als rechtswidrig zu beanstanden.\n\nEine Absichtsprovokation, d.h. das Herausfordern\nzum Angriff, um den Gegner unter dem Deckmantel einer\näußerlich gegebenen Notwehrlage an seinen Rechtsgütern\nzu verletzen (vgl. BGH, Urteile vom 7. Juni 1983 -\n\n4 StR 703/82 - /= Strafverteidiger 1983, 4557 und vom\n5. Juli 1978 - 2 StR 201/78 - jeweils mit Nachweisen),\nkann den Urteilsfeststellungen nicht entnommen werden.\n\nAuch sonst ist dem Angeklagten aus der Tatsache,\ndaß er auf dem Eingangspodest stehen blieb und die vier\nJugendlichen beobachtete, kein Vorwurf zu machen. Dazu\nwar er berechtigt. Eine schuldhafte Provokation eines\nrechtswidrigen Angriffs, die zu einer Einschränkung der\nNotwehrbefugnisse führt (vgl. BGHSt 24, 356; 26, 143),\nist darin nicht zu sehen (vgl. BGHSt 27, 336; BGH Strafverteidiger 1983, 455; BGH, Urteil vom 25. Februar 1975\n- 2 StR 702/74 - und Beschluß vom 20. Dezember 1983\n- 4 StR 726/83).\n\nVielmehr begingen die vier Jugendlichen mit ihren\nanschließenden Verhalten einen Nötigungsversuch. Sie\ndrohten dem Angeklagten Schläge an für den Fall, daß er\nnicht weggehe oder wegschaue. Der Angeklagte brauchte\ndiesem Ansinnen nicht zu entsprechen. Es berechtigte ihn\nzu einer Warnung. Der Inhalt seiner Erwiderung im Rahmen\ndes \"Wortgefechts\" ist nicht bekannt; zu seinen Gunsten\nist anzunehmen, daß er mit mündlicher Aufforderung,\nweiteres Bedrängen zu unterlassen, keinen Erfolg hatte.\nEr durfte deshalb gegenüber dem Angriff zu einer wirksameren Abwehrmaßnahme übergehen. Nur das hat er getan;\ndas Ziehen der Pistole bedeutete objektiv die Ankündung,\ner werde (lediglich) im Fall eines tätlichen Angriffs\n\nschießen, wobei er subjektiv mit einer solchen Notwendigkeit nicht rechnete. Daß er sich damit zugleich\n\"wichtig tun\" wollte, ändert an der Notwehrlage und\nseiner Verteidigungsabsicht nichts.\n\nDie Intensität der Drohung ist hier nicht zu beanstanden. Die Gegner waren zwar unbewaffnet, jedoch auf\nGrund ihrer Anzahl dem Angeklagten ersichtlich so überlegen, daß er sich nicht auf ein Kräftemessen einzulassen brauchte, sondern Waffengebrauch androhen durfte\n(vgl. BGHSt 24, 356, 358; 27, 326, 327; BGH, Urteil vom\n16. Februar 1983 - 2 StR 762/82 - und Beschluß vom\n20. Dezember 1983 - 4 StR 726/83). Hierzu durfte er\ndie Pistole, die ihm als einziges Abwehrmittel zur Verfügung stand, ebenso benutzen, wie er z.B. eine Gasoder Schreckschußpistole, ein Messer oder ein Beil,\nhätte er einen solchen Gegenstand bei sich gehabt, als\nDrohmittel hätte vorzeigen dürfen. Er war an der - der\nJeweiligen Situation angemessenen - Verwendung der Pistole\nzum Zwecke der Verteidigung nicht deswegen gehindert, weil\ner sie unerlaubt mit sich führte. Wer schuldlos in eine\nNotwehrlage geraten ist, darf eine Schußwaffe, die zu\nführen er nicht berechtigt ist, dem Angreifer entwinden\nund - wenn es die \"Kampflage\" erfordert - gegen ihn richten;\ner ist selbst für eine gesetzwidrige anderweitige Beschaffung zumindest entschuldigt (§§ 34, 35 StGB; BGH NJW 1979,\n2053 mit Anm. Hruschka NJW 1980, 2123; vgl. auch BCH\nNStZ 1981, 299). Infolgedessen kann ihm auch dann, wenn\ner eine Schußwaffe schon unbefugt bei sich hat und ihm\nkein anderes zur Abwehr des Angriffs geeignetes Mittel\nzur Verfügung steht, deren Einsatz nicht verwehrt sein\n(ebenso Lenckner in Schönke/Schröder, StGB 22. Aufl.\n\n06\n\n§ 32 Rdn. 36; differenzierend Dreher/Tröndle, StGB\n\n42. Aufl. § 32 Rdn. 16 d). Soweit der Angeklagte die\nWaffe bis zum Eintritt der Notwehrlage unerlaubt mit\nsich führte, wird er nach den Vorschriften des Waffengesetzes bestraft.\n\nMit diesem Ergebnis stimmt das bereits erwähnte\nUrteil des 4. Strafsenats vom 7. Juni 1983 (= Strafverteidiger 1983, 455) überein, der damit die in seinem\nUrteil vom 20. Mai 1976 - 4 StR 671/75 - S. 10 angedeutete gegenteilige Auffassung aufgegeben hat. Die\nvom 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs im Urteil vom\n31. Oktober 1978 - 1 StR 407/78 - geäußerten Bedenken\ndagegen, \"einem Angegriffenen nur deshalb erweiterte\nVerteidigungsmöglichkeiten einzuräumen, weil er ein besonders gefährliches Verteidigungsmittel, hier nämlich\neine geladene und ungesicherte Schußwaffe, in gesetzwidriger Weise mit sich führt(e)\", betrafen einen Sachverhalt, in dem der Angegriffene \"die Notwehrlage rechtswidrig und vorwerfbar herbeigeführt\" hatte (vgl. hierzu\nim übrigen BGH JR 1980, 210 mit Anm. Arzt). Soweit die\nFormulierungen darüber hinausgehen, folgt ihnen der erkennende Senat in dieser Allgemeinheit nicht.\n\n2. Die Warnung des Angeklagten beantworteten die\nvier Jugendlichen in der Weise, daß sie Steine aufnahmen\nund damit zum tätlichen Angriff übergingen. Der Angeklagte übte zunächst noch Zurückhaltung, indem er den\nmit einem Stein in der Hand auf ihn zukommenden Jugendlichen lediglich vom Podest herunterstieß. Gegenüber dem\ndarauf einsetzenden lebensgefährlichen Steinhagel war\njedoch die Schußabgabe die einzige wirksame Verteidi-\n\n- 10 -\n\ngungsmöglichkeit; was die Revision des Nebenklägers\nhiergegen vorbringt, sind unzulässige Angriffe gegen\ndie fehlerfrei getroffenen Feststellungen des Tatgerichts. Damit war diese Notwehrhandlung gerechtfertigt.\nSie war dem Angeklagten nicht deswegen versagt, weil er\nzuvor die Abgabe eines Warnschusses unterlassen hatte,\ngleichgültig ob dies darauf beruhte, daß er die Gefahr\nunterschätzte, sich nicht rasch genug entschließen\nkonnte oder sich von einer solchen zusätzlichen Warnung\nkeinen Erfolg versprach. Daß er nicht absichtlich eine\ngesteigerte Gefahrenlage abwartete, um dann um so schärfer gegen die Angreifer vorgehen zu können, ergibt der\nZusammenhang der Urteilsgründe. Dem Angeklagten kann\nauch kein Vorwurf daraus gemacht werden, daß er im\nSteinhagel ungezielt schoß,.\n\nB.\n\nAuf die Revision des Nebenklägers ist das Urteil,\nobwohl das Rechtsmittel nur zu Ungunsten des Angeklagten\neingelegt wurde, auch zu dessen Gunsten zu prüfen (§ 397\nAbs. 1, § 390 Abs. 1 Satz 3, § 301 StPO; BGH NJW 1953,\n1521; BGH, Urteil vom 22. Oktober 1975 - 2 StR 402/75 -\nund Beschluß vom 18. März 1981 - 2 StR 686/80; Ruß in\nKK § 301 Rdn. 2 mit weiteren Nachweisen). Daß nur noch\neine nicht zum Anschluß berechtigende Straftat zur Erörterung steht, ändert daran nichts.\n\nZum Schuldspruch läßt das Urteil keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen. Jedoch\nhat der Strafausspruch keinen Bestand.\n\n66\n\n- 1 -\n\nDie Strafkammer hat bei der rechtlichen Würdigung\nausgeführt, der Angeklagte habe die Jugendlichen, \"indem\ner die Pistole auf sie richtete, gereizt und damit, wenn\nauch nicht in Erwartung solcher Folgen, deren Angriff\nprovoziert\" (UA Bl. 21). In den Strafzumessungserwägungen hat das Gericht als Indiz für die schädlichen Neigungen und bei der Findung des Strafmaßes zu Lasten des\nAngeklagten gewertet, \"daß er nicht davor zurückgeschreckt ist, die Pistole, von der er wußte, daß es\nsich um eine scharfe Waffe handelte, auf vier Jugendliche zu richten, nur um sie dadurch zu erschrecken und\nsich selbst wichtig zu tun\" (UA Bl. 25, 27).\n\nMit diesen Ausführungen gibt die Strafkamner\nihre zuvor getroffenen Feststellungen unvollständig\nund damit inhaltlich unzutreffend wieder. Danach hatte\nder Angeklagte die Pistole zu Verteidigungszwecken gezogen; er wollte die ihn mit einem tätlichen Angriff\nbedrohenden Jugendlichen \"einschüchtern und zur Umkehr\nbewegen\" und von ihnen in Ruhe gelassen werden. Zu\ndieser Notwehrhandlung war er, wie oben dargelegt, berechtigt. Daß er sich damit zusätzlich \"wichtig tun\"\n\n- 12 -\n\nwollte, ändert daran nichts. Diese gerechtfertigte Notwehrhandlung durfte dem Angeklagten bei der Strafzumessung für das Waffendelikt nicht als unerlaubte Provokation angelastet werden (vgl. auch BGH NStZ 1981,\n299).\n\nHerdegen Maier Theune\nNiemöller Gollwitzer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-03-19/2-str-38-86","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 301","ref_norm":"301","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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