{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1986-03-19_2_StR_22_86_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1986-03-19","aktenzeichen":"2 StR 22/86","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 22/86 URTEIL\n\n1 / J Sk in der Strafsache\n\ngegen\n\nden Restaurantleiter Albertus Theodorus Maria\nvw dep vB aus MEB-FEREEEB, geboren\nam CE 1950 in BEE (Niederlande), zur\n\nZeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Vergewaltigung u.a.\n\n64\n\n-2- 7\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 19. März 1986, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nHerdegen,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nB. Maier\nTheune\nNiemöller\nGollwitzer\n\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt Dr. WEB in der Verhandlung,\nStaatsanwalt GER bei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt Dr. EEE aus GEEEEEER\n\nals Verteidiger des Angeklagten,\n\nJustizangestellte EEE\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Mainz vom\n\n2. September 1985 mit den Feststellungen\naufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des\n\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung und sexueller Nötigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe\nvon drei Jahren verurteilt. Mit seiner Revision rügt der\nAngeklagte die Verletzung materiellen Rechts und beanstandet das Verfahren. Das Rechtsmittel hat mit der Sachbeschwerde Erfolg, so daß auf die formellen Rügen nicht eingegangen zu werden braucht.\n\nDas Tatgericht hat festgestellt:\n\nDer Angeklagte war seit Anfang 1982 Restaurantleiter\nim MiB-Hotel in MG, in dem die Zeugin KB das Tatopfer, als Serviererin beschäftigt war. Der Angeklagte\nfaßte Zuneigung zu der Zeugin und suchte eine engere Bindung zu ihr. Es kam jedoch zu keiner Zeit zu einvernehmlichen sexuellen Kontakten, weil die Zeugin auf Bemühungen\ndes Angeklagten um solche Kontakte stets ablehnend reagierte.\n\nDer Angeklagte verging sich in zwei Fällen an der Zeugin,\nals er nach dem Weggang der letzten Gäste im Restaurant\nmit ihr alleine war. An einem Freitagabend Anfang 1983 vergewaltigte er sie, am 15. Februar 1985 verübte er eine\nsexuelle Nötigung. Am 28. Februar 1985 erstattete die Zeugin ru Strafanzeige gegen den Angeklagten.\n\nDer Angeklagte bestreitet die ihm vorgeworfenen Straftaten. Er meint, die Geschädigte habe ihn aus Rache oder\nEifersucht angezeigt. Auch hält er es für möglich, daß sie\nsich an einem Komplott gegen ihn beteilige, um sein berufliches Weiterkommen zu verhindern. Die Strafkammer stützt\nihre Überzeugung, der Angeklagte habe die Zeugin KO vergewaltigt und sexuell genötigt, in erster Linie auf die\nAussage der Geschädigten, die ihre Beziehung zum Angeklagten und die Taten im Sinne der getroffenen Feststellungen\ngeschildert hat. In ihrer Beweiswürdigung legt die Strafkammer dar, daß die Zeugin Kg glaubwürdig ist und das\nTatgeschehen zutreffend wiedergegeben hat.\n\nDiese Beweiswürdigung ist rechtsfehlerhaft. Sie weist\nim Hinblick auf die Beurteilung von zwei Äußerungen der\nZeugin KB Dritten gegenüber Lücken auf, die zu durchgreifenden Bedenken Anlaß geben. Zwar ist die Beweiswürdigung Aufgabe des Tatrichters; es ist jedoch ein vom\nRevisionsgericht zu beachtender sachlich-rechtlicher Mangel, wenn er sich dabei nicht mit allen erheblichen Umständen auseinandersetzt, die den Angeklagten be- oder\nentlasten können (ständige Rechtsprechung; vgl. BGHSt 14,\n162, 164 £f; BGH, Urteile vom l. Februar 1984 - 2 StR 623/83 -\nm.w.N. und vom 21. März 1984 - 2 StR 778/83). So liegt es\nhier.\n\n04\n\nZu einem nicht mehr genau feststellbaren Zeitpunkt\nnach dem als Vergewaltigung beurteilten Geschehen und vor\ndem Vorfall vom 15. Februar 1985 beklagte sich die Zeugin\nKEEEB beim stellvertretenden Betriebsrat Traut über Belästigungen durch den Angeklagten. \"Dem Zeugen waren Gerüchte bekannt, daß Herr VgB I@V@R mit Fräulein KOEEB ein Verhältnis gehabt habe. Darauf angesprochen erklärte sie, das sei\nvorbei\" (UA S. 9). Diese Äußerung der Geschädigten, mit der\nsich die Strafkammer nicht auseinandersetzt, kann zu Zweifeln an der Aussage der Zeugin Anlaß geben, sie habe Annäherungsversuche des Angeklagten stets zurückgewiesen. Denn\nihre Worte deuten darauf hin, daß in der Vergangenheit\nintime Beziehungen zwischen der Geschädigten und dem Angeklagten bestanden haben. War dies der Fall, dann sind aber\nauch Zweifel an ihren Angaben über den vom Angeklagten erzwungenen Geschlechtsverkehr angebracht. Die Strafkammer\nhätte daher die Äußerung der Zeugin KR gegenüber dem\nZeugen TOMB in Urteil erörtern und darlegen müssen, weshalb diese Äußerung nicht geeignet gewesen sein soll, die\nGlaubwürdigkeit der Zeugin zu erschüttern.\n\nZum Vorwurf der Vergewaltigung weist die Strafkammer\ndarauf hin, daß die Zeugin Kg auch Kolleginnen gegenüber einige Andeutungen über diesen Vorfall gemacht habe.\nIn diesem Zusammenhang teilt sie mit, die Geschädigte habe\nder Zeugin Kr berichtet, \"ohne auf Einzelheiten einzugehen, es sei in seinem - des Angeklagten - Zimmer nach\neinem Drink passiert, daß sie mit ihm geschlafen habe\"\n\n(UA S. 18). Diese Äußerung wertet die Strafkammer ausschließlich als Indiz für die Glaubhaftigkeit der Schilderung der Zeugin KB. Das ist rechtsfehlerhaft, weil\n\nsie damit eine erheblich näher liegende, den Angeklagten\nentlastende Deutungsmöglichkeit außer acht läßt (siehe\n\nBGHSt 25, 365, 367; BGH Strafverteidiger 1984, 188 mit\nzust. Anm. Wagner; BGH, Urteil vom 4. April 1985 - 4 StR\n42/85). Die Strafkammer übersieht, daß die Äußerung zwar\nden Schluß nahelegt, der Angeklagte habe mit der Geschädigten verkehrt, daß sie aber gerade nicht mit deren Aussage in Einklang zu bringen ist, er habe den Geschlechtsverkehr erzwungen. Denn dies hat die Zeugin nicht gesagt.\nAndererseits spricht die Formulierung, es sei \"passiert\",\nsie habe \"mit ihm geschlafen\", sogar für eine freiwillige\nHingabe.\n\nEs kann nicht ausgeschlossen werden, daß sich die aufgezeigten Rechtsfehler auch auf die Beurteilung der Aussage\nder Geschädigten über das Tatgeschehen vom 15. Februar 1985\nausgewirkt haben, so daß das angefochtene Urteil insgesamt\naufzuheben ist.\n\nHerdegen Maier Theune\n\nNiemölller Gollwitzer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-03-19/2-str-22-86","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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