{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1986-03-19_2_StR_20_86_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1986-03-19","aktenzeichen":"2 StR 20/86","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF 0\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 20/86 URTEIL\n11 23d\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Polizeibeamten Josef D EB zus Tai.\ngeboren am EEE 1941 ir \"iii,\n\nwegen Betruges u.a.\n\n03\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\n\nSitzung vom 19. März 1986, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nHerdegen,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nB. Maier\nTheune\nNiemöller\nGollwitzer\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt ER\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte ER\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstell\n\nfür Recht erkannt:\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten\nwird das Urteil des Landgerichts\nTrier vom 14. Oktober 1985 im\nStrafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\nInsoweit wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-\n\nwiesen.\n\nII. Die weitergehende Revision wird\n\nverworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im übrigen wegen Betrugs in zehn Fällen und\nwegen Unterhaltspflichtverletzung zu einer \"Freiheitsstrafe\" von einem Jahr verurteilt und deren Voll-\n\nstreckung zur Bewährung ausgesetzt.\n\nDagegen richtet sich seine Revision, mit der er die\n\nSachbeschwerde erhebt.\n\nDas Rechtsmittel hat zum Schuldspruch keinen\nErfolg, erweist sich zum Strafausspruch jedoch als\n\nbegründet.\n\nl. Der Schuldspruch hält rechtlicher Prüfung stand.\n\nAnlaß zur Erörterung besteht nur in zweierlei Hinsicht:\n\na) Auch im Falle 6 der Urteilsgründe (UA S. 12 f)\nhat sich der Angeklagte des Betruges schuldig gemacht,\nindem er von August bis Dezember 1981 von der Tankstelle der Firma KB Benzin bezog, das er \"entsprechend vorgefaßter Absicht\" nicht bezahlte, weil er\n\"auf Grund anderweitiger Zahlungsverpflichtungen dazu\n\nnicht mehr in der Lage war\".\n\nDer Angeklagte hatte sich hierzu dahin geäußert,\ner habe gehofft, daß er auch künftig zur Zahlung in\nder Lage sein werde; um noch weiter auf Rechnung tanken zu dürfen, habe er gegenüber Frau Kg 3esägt,\n‘daß er die fälligen Rechnungsbeträge demnächst begleichen werde. Diese Einlassung - so heißt es im Urteil - vermöge den Angeklagten jedoch nicht zu entlasten. Aus ihr ergebe sich, daß er infolge seiner\nschlechten Situation \"selbst Zweifel hatte\", ob er\n\ndas getankte Benzin noch werde bezahlen können.\n\nWer an seiner Zahlungsfähigkeit Zweifel hegt,\nkann möglicherweise mit Bezug auf den Eintritt des\n\nSchadens nur fahrlässig handeln. Hier ergibt sich je-\n\n63\n\ndoch aus dem Gesamtzusammenhang der zu diesem\nFall getroffenen Feststellungen, daß der Angeklagte,\nwovon das Gericht überzeugt war, mit bedingtem\n\nSchädigungsvorsatz gehandelt hat.\n\nb) Die Betrugsfälle 11 und 12 (UA S. 17 ff) stehen\nuntereinander nicht in einem derartigen zeitlichen\nZusammenhang, daß die Annahme einer insoweit fortge-\n\nsetzten Tat in Betracht käme.\n\nDer Betrug im Fall 12 - Abschleppauftrag und\nAnmietung eines Kraftwagens für zwei Tage - war am\nl. April 1982 begangen und mit dem Zeitpunkt der Rückgabe des Wagens am 3. April 1982 beendet. Erst am\n6. April 1982 begann das von der Strafkammer als Betrug\nim Fall 11 gewertete Verhalten des Angeklagten, das\ndarin bestand, daß er sich durch ein Täuschüngsmanöver\nin den Besitz seines reparierten Fahrzeugs setzte,\n\nohne die Reparaturrechnung bezahlt zu haben.\n\nEine zeitliche Überschneidung der Fälle 11 und\n12 wäre daher nur dann zu erwägen, wenn die Betrugstat\ndes Angeklagten im Fall 11 bereits mit der Erteilung\ndes Reparaturauftrages, die \"Anfang April 1982\" stattfand, eingesetzt hätte. Davon geht das Landgericht aber\nnicht aus. Freilich wäre seine Beurteilung unerheblich,\nwenn der festgestellte Sachverhalt hier ergäbe, daß\nder Angeklagte bereits mit der Erteilung des Reparatur-\n\nauftrages einen Betrug begangen hätte. So liegt der\nFall jedoch nicht. Auch wenn der Angeklagte von\nvornherein nicht willens und fähig gewesen sein\nsollte, die zu erwartende Reparaturrechnung über\netwa 2.000 DM zu begleichen, brauchte hierdurch\n\nder Autowerkstatt kein Schaden entstanden zu sein,\nweil ihre Forderung möglicherweise durch ihr Werk-\n\nunternehmerpfandrecht (§ 647 BGB) gesichert war.\n\n2. Der Strafausspruch muß aufgehoben werden.\nDie Strafkammer hat dem Angeklagten bei der Bemessung\nder Einzelstrafen mildernd zugutegehalten, daß im\nDienstordnungsverfahren seine Bezüge als Beamter gekürzt worden seien \"und er nach Rechtskraft des\nStrafverfahrens mit weiteren Disziplinarmaßnahmen\nzu rechnen\" habe (UA S. 26). Aus den Einzelstrafen\nist dann \"unter erneuter Berücksichtigung der für\nund gegen den Angeklagten sprechenden Umstände sowie des entstandenen Gesamtschadens\" eine Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr gebildet worden.\n\nDiese Begründung rechtfertigt die Besorgnis\neiner unvollständigen Berücksichtigung der Wirkungen,\ndie mit der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe für den\nAngeklagten eintreten (§ 46 Abs. 1 Satz 2 StGB); denn\nsie läßt nicht erkennen, ob sich der Tatrichter des\nUmstands bewußt war, daß ein Beamter seine Beamtenstellung bei Verhängung einer Freiheitsstrafe von\nmindestens einem Jahr kraft Gesetzes verliert (vgl.\n\n§ 45 Satz 1 Nr. 1 des Landesbeamtengesetzes Rheinland-Pfalz in der Fassung vom 14. Juli 1970, GVBl.\nSs. 242). Daß dieser Umstand bei der Strafzumessung\nBeachtung verlangt, entspricht der ständigen Recht -\nsprechung des Bundesgerichtshofs ( BGH bei Holtz MDR\n1979, 634; BGH NStZ 1982, 507; BGH Strafverteidiger\n1981, 235; 1981, 509; 1985, 454).\n\nHerdegen Maier Theune\n\nNiemöller Gollwitzer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-03-19/2-str-20-86","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 647","ref_norm":"647","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-03-19/2-str-20-86","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:49.375702+00:00"}}