{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1986-03-12_2_StR_57_86_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1986-03-12","aktenzeichen":"2 StR 57/86","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"E24\n\nBUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n2 StR 86\n12:3 76\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden kaufmännischen Angestellten Gert Hermann H gen\naus EEE, geboren am MEER 1955 in MaiiiEB,\n\nwegen Vergehens gegen das Weingesetz u. &.\n\nv24\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat\nam 12. März 1986 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO\nbeschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Mainz vom\n47. Oktober 1985 im Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan eine andere Wirtschaftsstrafkamner\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Betrugs\nin Tateinheit mit vorsätzlichem Weinvergehen zu einer\nFreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten sowie\nwegen vorsätzlicher vorschriftswidriger Buchführung\nzur Zahlung einer Geldbuße von 4.000 DM verurteilt.\nMit seiner auf die Sachrüge gestützten Revision wendet\n\ner sich in Einzelausführungen insbesondere gegen\nden Strafausspruch und die Versagung der Aussetzung der Freiheitsstrafe zur Bewährung.\n\nI.\n\nDie Prüfung des Urteils hat zum Schuldspruch\nkeinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler\naufgedeckt.\n\nII.\n\nDie Erwägungen zum Strafausspruch und zur Ablehnung der Aussetzung der Freiheitsstrafe begegnen\njedoch durchgreifenden rechtlichen Bedenken.\n\n1. Nach den Urteilsfeststellungen war der Angeklagte unter anderem Geschäftsführer und Gesellschafter\nzweier in den Rechtsformen einer Kommanditgesellschaft\nund einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung betriebener Weinkellereien. Er verkaufte in den Jahren\n1979 und 1980 als Auslese und als Spätlese bezeichnete\nWeine, obwohl er sie mit Flüssigzucker und untergrädiger\nSüßreserve gesüßt hatte, sowie in den Jahren 1979 bis\n1981 mit unzutreffenden Etiketten ausgestattete Weine.\nEr rechnete damit und nahm billigend in Kauf, daß,\nwas das Gericht in einigen Fällen festgestellt hat,\ndie Käufer gutgläubig waren und bei Kenntnis des wahren\nSachverhalts den Wein nicht erworben hätten. Außerdem\nverletzte der Angeklagte auf mehrfache Weise seine\nBuchführungspflicht.\n\nu- 58\n\nNach den Urteilsausführungen zur seelischen\nVerfassung sowie zur beruflichen und wirtschaftlichen Lage des Angeklagten übte er seinen Beruf\nungern aus und fühlte sich überlastet. Er litt an\nunbestimmten Angstgefühlen und an Konzentrationsstörungen. Es fiel ihm schwer, gegenüber Untergebenen und Geschäftspartnern selbstsicher aufzutreten. Wegen seiner Schwierigkeiten, mit Kunden\nVereinbarungen zu treffen, hatte er im Jahre 1977\neinen Mitarbeiter eingestellt. Seit 1978 suchte er\nin Abständen das Zentralinstitut für Seelische\nGesundheit in MR auf. Gleichwohl hatte er\nsich alle bedeutenden Entscheidungen vorbehalten.\nOhne sein Einverständnis war im Betrieb nichts durchzuführen. Er war nur schwerfälliger und zurückhaltender\nzu Entscheidungen bereit. Die Strafkammer ist davon\nüberzeugt, daß der Angeklagte zur Tatzeit \"in der\nLage war, das Unrecht der Tat einzusehen und nach\ndieser Einsicht zu handeln\" (UA Bl. 59, 60), sowie\ndaß die Voraussetzungen auch des § 21 StGB nicht vorlagen (UA Bl. 66).\n\nNach der unwiderlegten Einlassung des Angeklagten\nwar \"mitursächlich für sein strafbares Tun ... ein Verlustgeschäft im Herbst 1977 gewesen. Mit (einer anderen\nFirma) habe ein größerer Vertrag über eine Weinlieferung abgeschlossen werden sollen. Im Hinblick auf\ndiesen Geschäftsabschluß habe er etwa 2,5 Millionen\nLiter 'Weißherbst' gekauft, den er denn, als der Vertrag\nnicht zustande gekommen sei, unter dem Einkaufspreis\nhabe verkaufen müssen\" (UA Bl. 26). Es hatten zur Tatzeit hohe finanzielle Verpflichtungen bestanden und\nder Konkurrenzdruck war erheblich (UA Bl. 64, 65).\n\n2. a) Bei der Strafzumessung und der Entscheidung, dem Angeklagten die Aussetzung der\nFreiheitsstrafe zur Bewährung zu versagen, hat\ndie Strafkammer - so der Sinn der entsprechenden\nErwägungen - eine strafmildernde Berücksichtigung\nder allgemeinen geschäftlichen und der finanziellen\nSchwierigkeiten des Angeklagten abgelehnt. Sie hat\ndazu ausgeführt:\n\nWenn dem Angeklagten die Geschäftsführung zuwider\ngewesen sei, hätte er einen Geschäftsführer einstellen\nund ihm Verantwortung übertragen müssen. Durch die\nEinstellung des damals sehr jungen Mitarbeiters sei\ner nicht wesentlich entlastet worden, weil er sich\njede größere Entscheidung selbst vorbehalten habe.\n\nEr hätte, als andere Möglichkeit, seine Ehefrau in\ndie Geschäftsführung einbeziehen können; da sie seit\n1985 einen Betrieb führe, \"dürfte sie auch früher\ngeschäftstüchtig gewesen sein\". Der Angeklagte habe\nsich somit zu Tatbeginn nicht in einer ausweglos erscheinenden Lage befunden. Der Konkurrenzdruck sei\nauch nicht besonderer Art gewesen (UA S. 64 f).\n\n\"Die besondere wirtschaftliche Lage entstand\nbereits 1977 und damit in einem zeitlichen Abstand\nvon dem Tatbeginn. Im übrigen kann aus voreiligen\nrisikoreichen Großeinkäufen Entscheidendes zugunsten\ndes Angeklagten nicht hergeleitet werden\" (UA Bl. 67,\n64).\n\nb) Diese Ausführungen beanstandet der Beschwerdeführer mit Recht.\n\n-6- 58\n\nAuf den Zeitpunkt der Entstehung der besonderen\nwirtschaftlichen Lage kommt es nicht an; maßgebend\nist, daß sie bei Tatbeginn bestanden hatte und für\ndas Fehlverhalten des Angeklagten (möglicherweise)\nmit ursächlich war.\n\nDie Umstände, auf Grund deren die Strafkammer\ndie wirtschaftlichen Schwierigkeiten des Angeklagten\nnicht zu seinen Gunsten gewertet hat, lagen vor der\nim Frühjahr 1979 begonnenen Tat. Solche Umstände\ndürfen nur dann, \"wenn sie wegen ihrer engen Beziehung zur Tat Schlüsse auf ihren Unrechtsgehalt\nzulassen oder Einblicke in die innere Einstellung\ndes Täters zu seiner Tat gewähren, also mit dem\nTatgeschehen eine konkrete Sinneinheit bilden\",\nstraferschwerend berücksichtigt werden (BGH Strafverteidiger 1984, 21; vgl. weiter BGH Strafverteidiger\n1982, 567; 1985, 102; BGH, Urteil vom 24. Juli 1985\n- 3 StR 134/85 - und Beschluß vom 17. Oktober 1984\n- 3 StR 424/84). Ebenso können sie nur unter diesen\nVoraussetzungen der strafmildernden Berücksichtigung\neines durch sie entstandenen, für sich gesehen zugunsten des Angeklagten wirkenden Umstandes entgegenstehen. Ein derartiger Zusammenhang zwischen den von\nder Strafkammer genannten Umständen und der Straftat\nfehlt hier. Sie betreffen nur die Lebens- und Geschäftsführung des Angeklagten, besagen nichts über die Tatschuld und sind nicht geeignet, einer für die Tat\n(möglicherweise) ursächlichen schwierigen finanziellen\nund allgemein geschäftlichen Lage die strafmindernde\nWirkung zu nehmen. Bei dieser Sachlage kommt es nicht\nmehr darauf an, daß auch keinerlei Einzelheiten z.B.\n\nzu dem verlustbringenden Geschäft (Verlauf der\nVertragsverhandlungen; Vertretbarkeit oder Unvertretbarkeit der unternehmerischen Entscheidung)\nund zur unterlassenen Einbeziehung der Ehefrau in\ndie Geschäftsführung zur Tatzeit (Möglichkeiten\nund Bereitschaft der Ehefrau) festgestellt sind.\n\nFehlerhaft sind auch die weiteren Ausführungen,\nmit denen die Strafkammer die psychische Verfassung\ndes Angeklagten bewertet hat. Bei der Anführung der\nzugunsten des Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte\nhat das Gericht \"die Besonderheit in seiner Person\"\nerwähnt (UA Bl. 66). Bei der Prüfung des Vorliegens\nbesonderer Umstände hat es \"die Persönlichkeit des\nAngeklagten mit der oben beschriebenen Abartigkeit\n... besonders beachtet\". Zugleich hat es jedoch Auswirkungen dieser Eigenschaft auf die Tatausführung\nverneint, weil der Angeklagte die Tat geschickt begangen, die kaufmännischen Möglichkeiten wahrgenommen,\nsich der Marktlage angepaßt und sogar zwei seiner Mitarbeiter in sein strafbares Tun hineingezogen habe.\n\"Aus der Tatbegehung sind Angstgefühle nicht erkennbar, sie dürften daher eher eine Folge der Tat sein\"\n(UA Bl. 67, 68).\n\nDa der Angeklagte die Tat erst im Frühjahr 1979\nbegann, kann die bereits seit 1978 behandelte seelische\nVerfassung jedenfalls in der Anfangszeit nicht eine\nFolge der Tat sein. Überdies schließen die Feststellungen\nzur Tatbegehung nicht aus, daß die Überwindung der wirtschaftlichen Schwierigkeiten auf legalem Weg mehr Energie,\nDurchsetzungsvermögen und Ideen erfordert hätten als das\n\n-8- 5?\n\nungesetzliche Vorgehen des Angeklagten. Sie lassen\ndeshalb die Möglichkeit offen, daß er wegen seiner\nabartigen seelischen Verfassung den Weg des geringeren\nWiderstandes gegangen ist und diese Verfassung entgegen der Annahme der Strafkamner für die Straftat\n\nmit ursächlich war.\n\n3. Die aufgezeigten Rechtsfehler können sich auch\nauf die Höhe der Geldbuße ausgewirkt haben.\n\nHerdegen Meyer Maier\n\nTheune Niemöller","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-03-12/2-str-57-86","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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