{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1986-03-12_2_StR_34_86_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1986-03-12","aktenzeichen":"2 StR 34/86","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"77\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 34/86 BESCHLUSS\n\nA136\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Dolmetscher und Mechaniker Erkan Y (EEE\naus MEEEB, geboren am BD 1949 in a)\n\n(Türkei), zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit\nBetäubungsmitteln\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am\n12. März 1986 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen;\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Mainz vom\n18. Oktober 1985 mit den Feststellungen\naufgehoben, soweit die Strafkammer einen\nGeldbetrag von 115.000 DM zugunsten der\nStaatskasse für verfallen erklärt hat.\n\nII. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts\nzurückverwiesen.\n\nIII. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete\nUrteil hat lediglich bezüglich der Verfallanordnung Erfolg.\nIm übrigen ist sie im Sinne des § 319 Abs. 2 StPO unbegründet.\n\nDer Generalbundesanwalt hat zutreffend ausgeführt;\n\"Die §§ 73, 73 a StGB setzen u.a. voraus, daß\n\nder Täter für die Tat oder aus ihr einen Vermögensvorteil erlangt hat. Dem Verfall unter-\n\nliegt danach nur der Vermögensvorteil aus\nder - von der Anklage umfaßten und vom Tatrichter festgestellten - Tat (BGHSt 28, 369).\nDie Feststellungen ergeben schon diese Voraussetzung einer Verfallanordnung nicht. Der\nVerurteilung liegen Verkäufe von mindestens\n200. g Heroingemisch für mindestens 30.000,-- DM\n(UA S. 5) und von mindestens 300 g Heroingemisch für mindestens 60.000,-- DM zugrunde\n(UA S. 6). Diese beiden Beträge ergeben eine\nSumme von 90.000,-—- DM. Es ist jedoch ein\nBetrag in Höhe von 115.000,-- DM für verfallen erklärt worden. Den Feststellungen\nläßt sich nicht entnehmen, wie diese Differenz zu erklären sein könnte.\n\nDie Strafkammer hat darüber hinaus außer\nacht gelassen, daß die Maßnahme des Verfalls nur dazu dient, dem Täter den durch\neine rechtswidrige Tat erlangten Vermögensvorteil zu entziehen; lediglich der Gewinn\nsoll abgeschöpft werden (BGHSt 28, 369).\nDer Gewinn kann nicht mit dem Erlös gleichgesetzt werden. Von dem erzielten Erlös\nmüssen die dem Angeklagten entstandenen\nUnkosten abgezogen werden, so z.B. der Preis,\nden er selbst für das Heroingemisch hat\nzahlen müssen, und entstandene Fahrtkosten.\nErst der so zu ermittelnde Betrag bildet\nden Gewinn, den der Angeklagte durch die\nTat erzielt hat.\n\n-u- 5F\n\nFeststellungen darüber, ob der Angeklagte das\nRauschgift (mindestens 1.740 g Heroingemisch)\nbei Erhalt bezahlte, auf Kommission erhielt\noder eine spätere Bezahlung abgesprochen wurde,\nkonnten nicht getroffen werden (vgl. UA S. 5).\nDa die Annahme, der Lieferant hätte die Gesamtmenge dem Angeklagten aus altruistischen Motiven\nkostenlos zur Verfügung gestellt, fernliegt,\nhätte der Tatrichter gegebenenfalls gemäß\n\n§ 73 b StGB den Gewinn des Angeklagten\n\nschätzen müssen.\n\nAuch die Anordnung der Wertersatzeinziehung\nnach § 74 c StGB könnte - gegebenenfalls auch\nneben der Anordnung des Verfalls - in Betracht\nkommen. Jedoch ist hier - jedenfalls auf der\nGrundlage der bisher getroffenen, unzureichenden Feststellungen zu den einzelnen, vom Angeklagten geforderten und erzielten Verkaufspreisen - eine Umdeutung der Verfallanordnung\nin eine Wertersatzeinziehung nicht möglich.\nAuch insoweit hätte es - unter Beachtung der\nin BGHSt 28, 369 f. aufgestellten Grundsätze -\ngegebenenfalls einer Schätzung bedurft (§ 74 c\nAbs. 3 StGB).\"\n\nDie Maßnahme des Verfalls muß aus diesen Gründen aufgehoben werden.\n\nHerdegen Meyer Maier\n\nTheune Niemöller","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-03-12/2-str-34-86","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 74c","ref_norm":"74c","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73b","ref_norm":"73b","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 319","ref_norm":"319","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-03-12/2-str-34-86","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:49.198673+00:00"}}