{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1986-03-05_2_StR_666_85_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1986-03-05","aktenzeichen":"2 StR 666/85","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 666/85 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. den Kellner Aldo R EEE zus m 5 @EREEERES,\ngeboren am WMSEEENEEEEESE in Nam VO (Italien),\n\n2. den Kaufmann Rolf H eEEmmmmmm aus B dRgmm - © EEEEEEEENED,\ndort geboren am EEE ,\n\n3. den Kaufmann Franz-Josef H (EEE - ı EEE zus\nOB , geboren am ugummuuu? in KGEEB,\n\nwegen Beihilfe zur Steuverhinterziehung u. a.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 5. März 1986, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nHerdegen,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Meyer\nB. Maier\nNiemöller\n\n'Gollwitzer\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr.\nin der Verhandlung,\nStaatsanwalt Dr. MEER bei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\n1. Rechtsanwalt EEE aus WW\nals Verteidiger des Angeklagten Ri\n\n2. Rechtsanwalt “ERBE aus Gib\nals Verteidiger des Angeklagten Heim\n\nJustizangestellte um»\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstel:\n\n* für Recht erkannt:\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft\ngegen das Urteil des Landgerichts\nKöln vom 8. Februar 1985 wird ver-\n\nworfen.\n\nDie Kosten des Rechtsmittels und\ndie durch das Rechtsmittel entstandenen notwendigen Auslagen\nder Angeklagten werden der\nStaatskasse auferlegt.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat die Angeklagten wegen Beihilfe zur\nSteuverhinterziehung in Tateinheit mit Beihilfe zum Betrug\nzu Freiheitsstrafen von einem Jahr und neun Monaten\n(Reh), einem Jahr (HEEEE) sowie zehn Monaten (Ham -\nWR) verurteilt und die Vollstreckung der Strafen zur Bewährung ausgesetzt. Vom Vorwurf einer Umsatzsteuerverkürzung, der gegen die Angeklagten He und He - v\nerhoben worden war, hat die Strafkammer diese Angeklag-\n\nten freigesprochen.\n\nDie Staatsanwaltschaft rügt mit ihrer auf den Strafausspruch gegen den Angeklagten RE und die Teilfreisprüche beschränkten - vom Generalbundesanwalt nur\nbezüglich der Teilfreisprüche vertretenen - Revision\n\ndie Verletzung sachlichen Rechts.\nII.\n. Das Rechtsmittel ist unbegründet.\n\n1. a) Die’ den Angeklagten. u |) betreffenden Strafzumessungserwägungen enthalten keine Rechtsfehler zum\nVorteil des Angeklagten. Soweit sich bei der gemäß § 301\nStPO erfolgten Überprüfung des Urteils ein Bedenken ergeben hat, handelt es sich nicht um einen durchgreifenden\nRechtsfehler zu Ungunsten des Angeklagten. Im Rahmen der\nErschwerungsgründe hat das Landgericht u.a. ausgeführt,\nes habe schließlich nicht unberücksichtigt bleiben dürfen,\ndaß die Subunternehmergeschäfte, zu denen er Hilfe geleistet habe, von vornherein auf die Begehung von Straftaten angelegt gewesen seien (81. 126 UA). Diese Würdigung ist zwar mit dem Doppelverwertungsverbot (5 46\nAbs. 3 StGB) unvereinbar. Sie hat sich jedoch auf die.\nHöhe der sehr. maßvollen Strafe nicht ausgewirkt..\n\nb) Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin\nbietet die Begründung der Strafaussetzung, die das Land-.\n\ngericht dem Angeklagten gewährt hat, keinen Anlaß zu Be-\n\nanstandungen. Die Strafkammer hat ihre Entscheidung nicht\nauf einen einzigen Milderungsgrund gestützt, sondern durch\nihren Hinweis auf die \"Vielzahl von Milderungsgründen\" ersichtlich die auf Bl. 123 bis 126 UA dargelegten Umstände\nin ihre Gesamtwürdigung einbezogen. Die Feststellung, daß\neine Vollstreckung der Strafe die neue berufliche Existenz\ndes Angeklagten gefährden würde, hält sich in den Grenzen\n\nzulässiger tatrichterlicher Beweiswürdigung.\n\n2. Ohne Erfolg wendet sich die Beschwerdeführerin auch\ngegen die Teilfreisprüche der Angeklagten HE und Ham\nmn - . GEBR\n\nAls Geschäftsführer eines Tief- und Straßenbauunternehmens beschäftigten sie von Februar 1979 bis März 1982\nausländische Arbeitnehmer, die ihnen von Drittfirmen auf\nGrund unerlaubter Arbeitnehmerüberlassungsverträge zur\nVerfügung gestellt wurden. Sie nahmen zumindest billigend\nin Kauf, daß ihre Vertragspartner in größerem Umfang\nSchwarzarbeiter einsetzten, für die sie keine Lohnsteuer\nund Sozialabgaben abführten. In den Rechnungen der betreffenden Firmen wurden nicht die Arbeitsstunden, sondern\n\nangeblich erbrachte Werkleistungen bezeichnet.\n\nDen beiden Angeklagten wird in der zugelassenen Anklage Steuerhinterziehung zur Last gelegt, weil sie die\nin den Rechnungen ausgewiesenen Mehrwertsteuerbeträge\nals Vorsteuer von der .Umsatzsteuerschuld ihres Unternehmens abgezogen hatten. Nach Ansicht der Staatsanwaltschaft\nwar der Vorsteuerabzug wegen der falschen Angabe des\n\nLeistungsgegenstandes unzulässig. Das Landgericht hat die\n\nAngeklagten von diesem Vorwurf mit der Begründung freigesprochen, ihnen sei nicht zu widerlegen, daß sie geglaubt\nhätten, trotz der unrichtigen Leistungsangabe zum Vorsteuerabzug berechtigt zu sein. Unter den gegebenen Unständen könne nicht ausgeschlossen werden, daß sie dem\nfalschen Leistungsausweis im Hinblick auf den späteren\nVorsteueräbzug keine weitere Bedeutung zugemessen, sondern\ngedacht. hätten, es reiche aus, wenn der leistende Unternehmer und das Gesamtentgelt richtig bezeichnet und die\nMehrwertsteuer zutreffend ausgewiesen ‚seien. In diesem\nFall hätten sie sich über den umsatzsteuerrechtlichen\nRechnungsbegriff geirrt. Ein Irrtum über das Bestehen des\nSteueranspruchs stelle einen (vorsatzausschließenden) Tat-\n\nbestandsirrtum dar.\n\nDie Angriffe der Revisionsführerin gegen diese Würdigung gehen fehl. Das gilt sowohl in tatsächlicher .als\nauch in rechtlicher Hinsicht. Die Beweiswürdigung zur\n‚Vorstellung der Angeklagten läßt keinen Rechtsfehler erkennen. Soweit in der Revisionsbegründung darauf abgestellt wird, die beiden Angeklagten hätten nach der\nParallelwertung in der Laiensphäre erfaßt, daß Rechnungen mit falscher Leistungsbeschreibung nicht zum Vorabzug der in ihnen angegebenen Mehrwertsteuerbeträge berechtigten, entfernt sich die Beschwerdeführerin von\nden getroffenen Tatsachenfeststellungen. Davon abgesehen\nverkennt sie, daß nach der ständigen Rechtsprechung des\nBundesgerichtshofs ein Irrtum des Steuerschuldners über\ndas Bestehen des Steberanspruchs den Vorsatz ausschließt\n(BGHSt 5,.90; NJW 1980, 1005 f).\n\nDa jedenfalls der subjektive Tatbestand nicht gegeben\nist, braucht nicht darauf eingegangen zu werden, ob die\nAngeklagten den objektiven Tatbestand erfüllt\n\nhaben.\nAngesichts der kontroversen Rechtsprechung der Finanzgerichte zum Vorsteuerabzug aus Rechnungen mit unrichti-\n\nger Leistungsbeschreibung ist auch die Verneinung einer\n\n‘leichtfertigen Steuerverkürzung rechtsfehlerfrei.\nHerdegen Meyer Maier\n\nNiemöller Gollwitzer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-03-05/2-str-666-85","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 301","ref_norm":"301","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-03-05/2-str-666-85","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:48.905648+00:00"}}