{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1986-03-05_2_StR_63_86_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1986-03-05","aktenzeichen":"2 StR 63/86","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"37\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 63/86 BESCHLUSS\n\n5.3.86\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Angestellten Udo K (EEE aus HB, geboren\n3 hin )\n\nwegen Hehlerei\n\n-2- EX\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. März 1986\ngemäß § 349 Abs. 2 bis 4, § 357 StPO beschlossen:\n\nII.\n\nIII.\n\nAuf die Revision des Angeklagten 7)\nwird das Urteil des Landgerichts Darmstadt\nvom 3. Dezember 1984\n\n1. dahin geändert, daß die Angeklagten KEREB\n\nBEE und DEEEEEB der Hehlerei in drei Fäl-\n\nlen sowie der Beihilfe zur Hehlerei schul-\n\ndig sind,\n\n>. in den Aussprüchen über die gegen diese An-\n\ngeklagten\na) im Fall II 13 erkannten Einzelstrafen,\nb) verhängten Gesamtstrafen\n\nmit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurück-\n\nverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\n55\n\nIV. In der die beiden Angeklagten betreffenden Liste der angewendeten Strafvorschriften wird 8 27 St6B eingefügt.\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat die vorgenannten Angeklagten. wegen\nHehlerei in vier Fällen zu Gesamtfreiheitsstrafen von einem\nJahr und acht Monaten (Kg) sowie von einem Jahr\n(DB verurteilt. Der Angeklagte KR zügt mit\nseiner Revision Verletzung formellen und materiellen\nRechts. Das Rechtsmittel ist teilweise begründet.\n\n1. Entgegen der Ansicht des Landgerichts haben die\nbeiden Angeklagten im Fall II 13 der Urteilsgründe nicht\nals Mittäter, sondern nur als Gehilfen gehandelt. Sie\nwollten allein die Mitangeklagte Sylvia Ko gi beim\nAnkauf der gestohlenen Blanko-Fahrzeugpapiere unterstützen,\nnicht die Vortäter (einschließlich Zwischenhehler). Hehlerei in der Form des Absetzens oder des Absetzenhelfens\nscheidet damit aus. Denn diese Begehungsformen liegen nur\ndann vor, wenn der Tatbeitrag im Interesse eines Vortäters\ngeleistet wird (v.a. BGH, Urteil vom 3. Oktober 1984\n- 2 StR 166/84). Der Senat hat deshalb auf die Revision des\nAngeklagten KORB den gegen ihn ergangenen Schuldspruch entsprechend geändert, gemäß § 357 StPO auch den\nSchuldspruch, der den Mitangeklagten I | betrifft.\nDurch § 265 StPO ist der Senat hieran nicht gehindert.\n\nEr schließt aus, daß sich die beiden Angeklagten bei Erteilung des unterbliebenen Hinweises auf die Änderung\ndes rechtlichen Gesichtspunktes anders als geschehen\n\nhätten verteidigen können.\n\n2. Die Änderung der Schuldsprüche bedingt die Aufhebung\nder gegen die beiden Angeklagten im Fall II 13 verhängten\nEinzelstrafen sowie der gegen sie festgesetzten Gesamt-\n\nstrafen.\n\n3. Im übrigen ist die Revision im Sinne des § 349\nAbs. 2 StPO unbegründet. Das gilt auch insoweit, als\ndas Landgericht in den drei anderen Urteilsfällen Hehlerei\nin der Form des Absetzens statt des Ankaufs angenommen hat.\nHierdurch wird der Revisionsführer nicht beschwert.\n\n4. Bei der erneuten Entscheidung, ob dem Angeklagten\nKrollmann Strafaussetzung ZUrT Bewährung bewilligt werden\nkann, wird im Falle der Bejahung einer günstigen Prognose\n\ndie nevere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu\n8 56 Abs. 2 StCB zu beachten sein, auf die der Gene-\n\nralbundesanwalt in seiner Stellungnahme hingewiesen\n\nhat.\n\nHerdegen Meyer\n\nNiemöller Gollwitzer\n\n55\n\nMaier","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-03-05/2-str-63-86","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-03-05/2-str-63-86","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:48.887759+00:00"}}