{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1986-03-05_2_StR_28_86_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1986-03-05","aktenzeichen":"2 StR 28/86","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\n2 StR 28/86\n\n5.386\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Rentner Herbert Günter PB aus Ku:\ngeboren am GEMEEMB 1942 in EMMEN.\n\nwegen Totschlags\n\nDa\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom\n\n5. März 1986, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nHerdegen,\n\ndie Richter am Bundesger ichtshof\nDr. Meyer\nB. Maier\nNiemöller\nGollwitzer\n\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt Dr. ENEEB\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt EEE au: ED\n\nals Verteidiger des Angeklagten,\n\nJustizangestellte EEE\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n54\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft\nwird das Urteil des Landgerichts Köln\nvom 4. Juli 1985 mit den Feststellungen\n\naufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Land-\n\ngerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nl. Der Angeklagte nahm am 26. Januar 1985 zusammen mit\nseiner Ehefrau in einer Gaststätte an einer abendlichen Vereinsversammlung teil. Dort trank er Bier. Nach Schluß der Versammlung suchten die Eheleute in Gesellschaft von Bekannten noch\neine andere Gastwirtschaft auf, um zu kegeln. Die Frau des Angeklagten verließ vorzeitig die Kegelbahn und begab sich in den\nSchankraum. Als der Angeklagte mit den gemeinsamen Bekannten in\ndie Gaststätte zurückkehrte, sah er seine Frau mit einem anderen\n\nMann \"händchenhaltend\" an der Theke stehen. Er war wütend über\n\nden Trunkenheitsgrad seiner Ehefrau und rief ihr zu, daß er von\nihr sehr enttäuscht sei. Während sie schließlich alleine nach\nHause ging, blieb er selbst noch etwa eine halbe Stunde länger\nin der Gaststätte. Die Wut über seine Frau steigerte sich dadurch, daß sie ohne ihn gegangen war und den Wohnungsschlüssel\n\nmitgenommen hatte.\n\nAls er nach Hause kam, reagierte seine Ehefrau nicht auf\nsein Klingeln an Haus- und Wohnungstür. Der Angeklagte verschaffte sich Einlaß, indem er mit Hilfe eines anderen Hausbewohners das Schließblech vom Türschloß entfernte und den\nSchließmechanismus mit einer Zange betätigte. In der Wohnung\nfand er seine Ehefrau im Bett schlafend vor. Seine Wut hatte\nsich noch nicht gelegt. Er wollte seine Ehefrau sofort zur Rede\nstellen. Dabei kam es zu einem Streit; in dessen Verlauf geriet\nder Angeklagte zunehmend in Erregung. Seine Frau stand kurz auf,\nlegte sich dann aber wieder ins Bett. Der Angeklagte \"ließ jedoch nicht locker\". Er war nach wie vor wütend darüber, daß\nseine Frau soviel getrunken, mit dem anderen Mann \"rumgeschmust\"\nund ihn selbst ohne Schlüssel zurückgelassen hatte. Seine Frau\nforderte ihn auf, er solle sie in Ruhe lassen, sonst werde sie\nschreien. Daran wollte der Angeklagte sie hindern. Er warf sich\nauf das Bett und hielt ihr den Mund zu. Sie konnte sich nur\nkurzzeitig von diesem Griff befreien. Schließlich würgte er sie\nmit seiner linken Hand so, daß er damit die Blutversorgung des\n\nKopfes unterband. Dies führte zum Tode seiner Frau.\n\n54\n\n2. Das Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf des\nTotschlags freigesprochen, weil er zum Zeitpunkt der Tat schuldunfähig gewesen sei. Es ist - sachverständig beraten - zu der\nÜberzeugung gelangt, daß drei Faktoren zusammen die Schuldunfähigkeit des Angeklagten herbeigeführt haben: seine Alkoholisierung (Blutalkoholkonzentration: etwa 2,2%0), ein organischer\nHirnschaden auf Grund eines früher erlittenen Schlaganfalls mit\nder Folge einer dadurch herabgesetzten Alkoholverträglichkeit\n\nund ein hochgradiger Affekt \"während des Kerngeschehens\".\n\nEine Verurteilung wegen Vollrauschs (§ 323 a StGB) hat die\nKammer abgelehnt, da sich der Angeklagte weder vorsätzlich noch\nfahrlässig in den Zustand der Schuldunfähigkeit versetzt habe.\nZwar schließe sein hirnorganischer Schaden das Verschulden nicht\naus; denn er habe beim Alkoholgenuß gewußt, daß sein gesundheitlicher Zustand \"als Mitfaktor den Alkoholrausch begünstigte\".\nIhm sei aber nicht vorzuwerfen, \"daß er den anschließend eingetretenen affektiven Erregungszustand nicht bedacht\" habe. Dieser\ngründe sich darauf, daß der Angeklagte durch das Verhalten\nseiner Frau in der zuletzt aufgesuchten Gaststätte wütend geworden sei. Dabei handele es sich nicht um eine nur unwesentliche Abweichung von dem nach allgemeiner Lebenserfahrung Vorhersehbaren, da die Erregung beim Angeklagten sich nicht als\n\"typische Folge des vorausgegangenen Alkoholkonsums\" darstelle.\nDer Angeklagte sei von allen Zeugen, die ihn gekannt hätten,\n\nals umgänglich und - auch unter Alkoholeinfluß - nicht aggressiv\n\ngeschildert worden. Ferner müsse davon ausgegangen werden, daß\ndas Verhältnis zwischen den Eheleuten \"im wesentlichen gut\"\ngewesen sei. Mithin habe der Angeklagte während des Alkoholkonsums keinen Anhaltspunkt dafür gehabt, daß er \"wegen der\nUmstände gegen Ende des Gaststättenbesuchs und damit auch des\nAlkoholkonsums sowie der danach folgenden Umstände\" in eine\nderartige Erregung geraten würde, wie sie in Verbindung mit\nseiner Alkoholisierung und herabgesetzten Alkoholtoleranz seine\n\nSchuldfähigkeit aufgehoben habe.\n\nII.\nDas Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft hat mit der allein\n\nerhobenen Sachbeschwerde Erfolg.\n\nDie Ausführungen, mit denen die Schwurgerichtskammer die\nAnwendung des S 323 a StGB abgelehnt hat, halten rechtlicher\n\nPrüfung nicht stand.\n\nRichtig ist allerdings der von ihr gewählte Ausgangspunkt.\nWegen Vollrauschs kann nur bestraft werden, wer sich vorsätzlich oder fahrlässig in einen rauschbedingten Zustand der\nSchuldunfähigkeit versetzt hat. Ist dieser Zustand - wie hier -\nnicht allein durch den Rauschmittelgenuß, sondern durch das\nHinzutreten anderer Faktoren herbeigeführt worden, so steht dies\nder Anwendung des § 323 a StGB nicht entgegen; nur muß sich das\n\nVerschulden des Täters dann auch auf das Hinzutreten der mit-\n\n54\n\nursächlich gewordenen Faktoren beziehen (BGHSt 26, 363, 365 £;\nvgl. auch BGH NJW 1975, 2250; BGH, Beschluß vom 20. Juni 1980\n- 5 StR 320/80; Lackner, StGB 16. Aufl. § 323 a Anm. 4 a;\n\nCramer in Schönke/Schröder, StGB 22. Aufl. § 323 a Rdn. 10).\n\nZutreffend hat die Strafkammer auch angenommen, daß der\nmitursächliche Faktor geminderter Alkoholverträglichkeit infolge eines organischen Hirnschadens dem Angeklagten zuzurechnen ist, weil ihm bekannt war, daß diese seine gesundheitliche\nBeeinträchtigung den Alkoholrausch begünstigte, also zum Ein-\n\ntritt seiner Schuldunfähigkeit beitragen konnte.\n\nDurchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnet jedoch die\nfür den Freispruch maßgebliche Annahme, dem Angeklagten sei\nnicht vorzuwerfen, daß er den anschließend eingetretenen affek-\n\ntiven Erregungszustand nicht bedacht habe.\n\nDiese Würdigung ist deswegen rechtsfehlerhaft, weil die\nFeststellungen hierzu in einem wesentlichen Punkt lückenhaft\nsind (1) und die Strafkammer eine sich aufdrängende, nahelie-\n\ngende Frage nicht hinlänglich geprüft hat (2).\n\nl. Die affektive Erregung des Angeklagten setzte den\nFeststellungen zufolge schon in der Gaststätte ein, als er mit\nden gemeinsamen Bekannten von der Kegelbahn kam und seine Frau\n\nmit einem anderen Mann an der Theke stehen sah: er war \"wütend\"\n\nüber ihren Trunkenheitsgrad. Das Urteil enthält keine Feststellungen darüber, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang der\nAngeklagte nach diesem Zeitpunkt und insbesondere noch nach dem\nvorzeitigen Weggang seiner Ehefrau weiter dem Alkohol zusprach,\nDaß er dies tat, lag nahe - jedenfalls wird diese Möglichkeit\nnicht durch die früher getroffene Feststellung ausgeschlossen,\ndaß der Angeklagte während der Vereinsversammlung Bier trank\n(UA S. 7). Damit bleibt offen, ob nicht erst dieser zusätzliche\nAlkoholkonsum - zusammen mit den anderen mitwirkenden Faktoren -\nseine Schuldfähigkeit aufhob. Wäre dies der Fall, dann ließe\nsich die Vorhersehbarkeit einer Steigerung der bereits vorhandenen affektiven Erregung des Angeklagten möglicherweise nicht\nverneinen; denn die Situation, in der er weitertrank, war dann\nschon so sehr von der zwischen den Eheleuten aufgetretenen Verstimmung belastet, daß die Zuspitzung bis hin zu einem sich verschärfenden Streit \"in der Luft lag\" und mithin die Entstehung\ndes schuldausschließenden Affekts für den Angeklagten vorher-\n\nsehbar war.\n\n2. Die Strafkammer setzt sich im übrigen auch nicht hinlänglich mit der Frage auseinander, ob und inwieweit die affektive Erregung des Angeklagten ihrerseits Folge seines übermäßigen Alkoholgenusses gewesen sein kann. Dies ist aber für\ndie Beurteilung der Vorhersehbarkeit des Affekts von wesent-\n\nlicher Bedeutung.\n\n34\n\nZwar kann dem Täter ein zu seiner Schuldunfähigkeit beitragender Affekt nicht zugerechnet werden, wenn die affektive\nErregung durch ein von außen hinzutretendes, überraschendes, vom\nTäter weder veranlaßtes noch gar verschuldetes Ereignis unabhängig von seinem Rauschmittelgenuß ausgelöst worden ist (vgl. BGH\nnNStZ 1982, 116 Nr. 8; in etwas anderem Zusammenhang auch BGH\nNJW 1975, 2250 - Gehirnerschütterung - und BGH NJW 1980, 1806 -\n\nPanikreaktion).\n\nAnders verhält es sich aber, wenn sich die affektive Erregung als Auswirkung des Rauschs - zumindest im Sinne einer\ndurch den Rausch mitbedingten Folge - darstellt (BGH NJW 1979,\n1370; Spendel in LK StGB 10. Aufl. § 323 a Rdn. 232). Es\nentspricht allgemeinem Erfahrungswissen, daß sich emotionale\nVerstimmungen auch auf Grund von nur \"gewöhnlichen\" Konfliktsituationen bei übermäßigem Alkoholgenuß bedrohlich steigern\nund zu einer affektiven Erregung zuspitzen können. Wäre im vorliegenden Fall der Affekt des Angeklagten zu einem nicht nur\nunwesentlichen Anteil durch seinen Alkoholgenuß verursacht, so\nmüßte es für die Vorhersehbarkeit der affektiven Erregung ge-\n\nnügen, daß er an diesem Erfahrungswissen teilhatte.\n\nUnter diesem Gesichtspunkt hat die Strafkammer den Sachverhalt nicht erschöpfend gewürdigt, obgleich die festgestellten\nUmstände dazu drängten. Anlaß dazu bestand hier schon deshalb,\n\nweil der Angeklagte über den Trunkenheitsgrad seiner Ehefrau in\n\nWut geriet. Daß diese Wut durch seinen eigenen Alkoholkonsum\nmitbedingt gewesen sein könnte (und gleiches auch für die Steigerung seiner Erregung bis hin zum Schuldunfähigkeit begründenden Affekt zutrifft), lag um so näher, als der Angeklagte wußte,\ndaß seine Frau oftmals im Übermaß Alkohol trank (UA S. 4 f).\nOhne Hinzunahme seiner eigenen Alkoholisierung findet die Wut\ndes Angeklagten über den Trunkenheitsgrad seiner Frau nicht\nohne weiteres eine plausible Erklärung. Gleiches gilt auch für\ndie Steigerung seiner affektiven Erregung auf Grund des weiteren\nVerhaltens seiner Frau, das jedenfalls kein aggressives Gepräge\nhatte, sondern sich als Zurückweichen vor dem Angeklagten darstellte. Seine Ehefrau verließ die Gaststätte, nachdem ihr der\nAngeklagte vor den gemeinsamen Bekannten sein Mißfallen kundgetan hatte. Dabei nahm sie den Schlüssel mit, den sie benötigte,\num in die Wohnung zu gelangen. Nachdem der Angeklagte sie spät\nin der Nacht geweckt, zur Rede gestellt, mit ihr gestritten und\nnicht \"lockergelassen\" hatte, forderte sie ihn auf, er solle\nsie in Ruhe lassen, sonst werde sie schreien. Angesichts dieser\nUmstände des Geschehensablaufs wäre zu erörtern gewesen, ob das\nfür einen Dritten jedenfalls einfühlsame Verhalten der Ehefrau\nden Angeklagten auch dann in den Zustand einer hochgradigen\naffektiven Erregung versetzt hätte, wenn er nicht schon erheblich alkoholisiert gewesen wäre. Mit diesen Fragen hat sich der\n\nTatrichter, obwohl dies geboten war, nicht auseinandergesetzt.\n\nEs läßt sich nicht ausschließen, daß er andernfalls zu dem\n\n54\n\nErgebnis gelangt wäre, der beträchtlilche Alkoholkonsum des\nAngeklagten habe - ohne Verkennung des Gewichts der äußeren\nAnlässe für seine Wut - wesentlich zum Entstehen seiner affektiven Erregung beigetragen, die zusammen mit den anderen Faktoren seine Schuldfähigkeit aufhob. Dann wäre jedoch Raum für\ndie Annahme, daß der Angeklagte den Eintritt seiner Schuldunfähigkeit vorhersehen konnte, so daß er wegen fahrlässigen Voll-\n\nrauschs (§ 323 a StGB) zu verurteilen gewesen wäre.\nDas freisprechende Urteil muß demgemäß aufgehoben werden.\n\nIII.\nDie neu entscheidende Strafkammer wird - was im angefochtenen Urteil zu Unrecht unterblieben ist - Feststellungen auch\n\nzur subjektiven Seite der Rauschtat treffen müssen.\n\nDes weiteren bedarf es einer genaueren Darstellung des\nvom Angeklagten in der Tatnacht gezeigten Trinkverhaltens,\nwobei - soweit möglich - der Trinkverlauf mit der Entwicklung\n\nder affektiven Erregung in Beziehung zu setzen ist.\n\nMit sachverständiger Hilfe wird außerdem geklärt werden\nmüssen, ob nicht die Alkoholaufnahme in Verbindung mit der auf\nGrund eines organischen Hirnschadens herabgesetzten Alkoholtoleranz schon ohne die affektive Erregung zur Schuldunfähigkeit\n\n(oder einer nicht ausschließbaren Schuldunfähigkeit) des Ange-\n\nklagten geführt hat. Bejahendenfalls käme es nicht mehr darauf\nan, ob der Angeklagte den Eintritt der affektiven Erregung vorhersehen konnte. Die im angefochtenen Urteil enthaltene Feststellung, daß der organische Hirnschaden den Angeklagten im\naffektiven und emotionalen Bereich beeinträchtigt hat (UA\n\nS. 12), wirft im übrigen die vom neuen Tatrichter zu beantwortende Frage auf, ob dem Angeklagten außer seiner geminderten\nAlkoholtoleranz auch diese Beeinträchtigungsfolgen bekannt\n\nwaren.\n\nEs empfiehlt sich des weiteren, die Akten zur Vorstrafe\nNr. 6 (UA S. 6) beizuziehen. Es kann von Bedeutung sei, ob das\nhier aufgeführte Delikt der gefährlichen Körperverletzung eine\nunter Alkoholeinfluß begangene Tat war. Schließlich wird die\nStrafkammer sich um Aufklärung der Frage bemühen müssen, ob es\n- gegebenenfalls unter welchen näheren Umständen - bei den\n\n\"gelegentlichen Streitigkeiten\" zwischen dem Angeklagten und\n\n54\n\nseiner Frau (UA S. 4), insbesondere der \"ernsten Auseinander-\n\nsetzung” im Oktober 1984 (UA S. 5), bereits zu Tätlichkeiten\n\ngekommen war.\n\nHerdegen Meyer Maier\n\nNiemöller Gollwitzer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-03-05/2-str-28-86","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 323a","ref_norm":"323a","n":3}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-03-05/2-str-28-86","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:48.862291+00:00"}}