{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1986-02-28_2_StR_631_85_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1986-02-28","aktenzeichen":"2 StR 631/85","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"49\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 631/85 BESCHLUSS\n\nLE.28E\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Rechtsanwalt und Notar Sylvester wu (nn\naus U. dort geboren am GE 1323.\n\nwegen Beihilfe zum Betrug\n\n2 49\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am\n28. Februar 1986 gemäß 8 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Darmstadt\nvom 26. Juni 1985 mit den zugehörigen\nFeststellungen aufgehoben, soweit ihm\ndie Aussetzung der Strafvollstreckung\nversagt worden ist.\n\nII. In diesem Umfang wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten der Rechtsmittel des Angeklagten, an eine andere\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nIII. Die weitergehende Revision wird\n\nverworfen.\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten, nachdem der Senat\ndas früher gegen ihn ergangene Urteil aufgehoben hatte,\nnunmehr wegen Beihilfe zum Betrug zu einer Freiheitsstrafe\nvon einem Jahr und neun Monaten verurteilt. Der Angeklagte\nrügt mit seiner Revision Verletzung sachlichen Rechts.\n\nSoweit sie sich gegen den Schuldspruch und die Strafzumessung richtet, ist sie im Sinne des 8 349 Abs. 2\nStPO unbegründet. Die Erwägungen, mit denen das Landgericht die Aussetzung der Strafvollstreckung abgelehnt\nhat, halten jedoch rechtlicher Überprüfung nicht stand.\nIm Urteil heißt es, besondere Umstände im Sinne von § 56\nAbs. 2 StGB seien nicht ersichtlich, \"da weder die zur\nPerson noch die zu den Verfehlungen des Angeklagten getroffenen Feststellungen dem abzuurteilenden Sachverhalt\nzugunsten des Angeklagten den 'Stempel des Außergewöhnlichen' (BGH in NJW 1977, 36) aufdrücken\". Diese Begründung entspricht zwar der früheren Rechtsprechung des\nBundesgerichtshofs. An ihr hat er aber nicht festgehalten. Nach der neueren Rechtsprechung aller Strafsenate des Bundesgerichtshofs handelt es sich bei den\n\"besonderen Umständen\" im Sinne des § 56 Abs. 2 StGB\num solche, die im Vergleich mit gewöhnlichen, durchschnittlichen, allgemeinen oder einfachen Milderungsgründen von besonderem Gewicht sind und eine Strafaussetzung trotz des erheblichen Unrechts- und Schuldgehalts der Tat, wie er sich in der Schuldhöhe widerspiegelt, als nicht unangebracht und den vom Strafrecht\ngeschützten Interessen nicht zuwiderlaufend erscheinen\nlassen. Dabei sind die vorausgesetzten besonderen Unmstände in der Tat und in der Persönlichkeit des Täters\nvielfach nicht scharf voneinander trennbar. Auch können\nUmstände, die sich bei einer Einzelbewertung nur als einfache und durchschnittliche Milderungsgründe darstellen,\ndurch ihr Zusammentreffen ein solches Gewicht erlangen,\ndaß ihnen die Bedeutung von besonderen Umständen im Sinne\ndes § 56 Abs. 2 StGB zukommt (BGHSt 29, 370, 371, 372;\n\n. 49\n\nBGH NStZ 1981, 61, 62; 1984, 360, 361). Der Senat kann\nnicht mit der erforderlichen Sicherheit ausschließen,\ndaß das Landgericht bei umfassender, fehlerfreier Würdigung aller maßgebenden Gesichtspunkte anders entschieden\nhätte.\n\nHerdegen Meyer Maier\n\nTheune Gollwitzer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-02-28/2-str-631-85","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":3}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-02-28/2-str-631-85","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:48.713279+00:00"}}