{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1986-02-28_2_StR_58_86_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1986-02-28","aktenzeichen":"2 StR 58/86","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"IA\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 58/86 BESCHLUSS\n\nERBE\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n4. den Waagenbauer Rudolf Erwin H WER zus\nA - , geboren am GEEEEEEEB 1952\nin ZB ,\n\n2. die Altenpflegerin Claudia T GEB aus\nBad SEE REED: geboren am GAME 1955\nIn VE,\n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betöubungsmitteln u.a.\n\nBu &/\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Februar 1986 gemäß § 349 Abs. 2 - 4 StPO beschlossen:\n\nI.\n\nII.\n\n1) Auf die Revision des Angeklagten He\nwird das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 12. Juli 1985\na) im Schuldspruch dahin neu gefaßt, daß\nder Angeklagte wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in zwei\nFällen und wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln\nverurteilt ist,\n\nb) im Strafausspruch gegen ihn mit den\nzugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\n2) Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an\neine andere Strafkammer des Landgerichts\nzurückverwiesen.\n\n3) Die weitergehende Revision des Angeklagten\nwird verworfen.\n\nDie Revision der Angeklagten TER wird mit\n\nder Maßgabe verworfen, daß sie wegen Beihilfe\nzum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln verurteilt ist.\n\nDie Angeklagte hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.\n\n3 - 5A\n\nDie Revision der Angeklagten TB ist im Sinne\nvon § 349 Abs. 2 StPO unbegründet. Die Überprüfung des\nUrteils aufgrund der Revisionsbegründung hat keinen\nRechtsfehler zum Nachteil dieser Angeklagten ergeben.\nAus dem Urteilstenor waren allerdings die Worte \"in\nnicht geringer Menge\" zu streichen, da sie in § 29 BtMG\neinen lediglich für die Strafzumessung bedeutsamen\nRegelfall bezeichnen, der zudem hier für die Angeklagte\nnicht bejaht wurde. Das gleiche gilt für die Revision\ndes Angeklagten Hg, soweit sie den Schuldspruch angreift. Sie ist aber zum Strafausspruch begründet.\n\nDas Landgericht geht bei der Bemessung der Strafe\nfür die Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben, bei der\nes einen besonders schweren Fall verneint, von einem\nunrichtigen Strafrahmen aus. Es meint, die Mindeststrafe\ndes nach §§ 27 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB geminderten Strafrahmens betrage sechs Monate, da der Angeklagte unter den\nstraferschwerenden Voraussetzungen des Rüickfalls (§ 48\nStGB) gehandelt hatte. Das ist unzutreffend. Ist eine\nStrafe wegen Beihilfe nach § 49 Abs. 1 StGB zu mildern,\ndann bleibt es bei den Rückfalltaten nicht bei dem\nMindestmaß des § 48 StGB. Trotz des Rückfalls ist vielmehr § 49 Abs. 1 Nr. 3 StGB anzuwenden (vgl. BGH, Beschluß\nvom 30. Mai 1978 - 4 StR 243/78; Beschluß vom 5. Septenber 1984 - 3 StR 364/84; Beschluß vom 29, August 1978 -\n\n2 StR 460/78; BGH StV 1982, 414; 1982, 468; 1983, 327;\nBCH MDR 1978, 986; BGH GA 79, 425), so daß das Mindestmaß einer Freiheitsstrafe im vorliegenden Falle nicht\nsechs Monate, sondern nur einen Monat beträgt.\n\n„ıh-\n\nEs kann nicht ausgeschlossen werden, daß dieser\nFehler sich auf die Verhängung der höchsten Einzelstrafe\nvon einem Jahr und sechs Monaten ausgewirkt hat, auch\nwenn das Landgericht auf der anderen Seite als Obergrenze\ndes Strafrahmens zu Unrecht zwei Jahre und acht Monate\nstatt drei Jahre angegeben hat.\n\nDie rechtsfehlerhaft bemessene Strafe für die Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln\nkann schließlich auch die anderen Einzelstrafen mitbeein-\n\nflußt haben.\n\nHerdegen Meyer Theune\n\nNiemöller Gollwitzer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-02-28/2-str-58-86","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-02-28/2-str-58-86","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:48.693012+00:00"}}