{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1986-02-28_2_StR_51_86_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1986-02-28","aktenzeichen":"2 StR 51/86","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"50\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 51/86 BESCHLUSS\n\n22.286\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nden Gas- und Wasserinstallateur Klaus-Dieter K GEREED\n\naus AO -OE- FEB, geboren on GE 1543\nin cu,\n\nwegen sexueller Nötigung u. a.\n\n.2- 7\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Februar 1986 gemäß §§ 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Darmstadt\nvom 28. August 1985 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit\nihm die Aussetzung der Strafvollstrekkung versagt worden ist.\n\nII. In diesem Umfang wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer\n\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\n\nIII. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen sexueller\nNötigung in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch einer\nSchutzbefohlenen und Körperverletzung sowie wegen eines\nweiteren Falles des sexuellen Mißbrauchs einer Schutzbefohlenen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren\nverurteilt. Mit seiner Revision beanstandet er das Verfahren und rügt Verletzung sachlichen Rechts.\n\nSoweit sich das Rechtsmittel gegen den Schuldspruch\nund die Strafzumessung richtet, ist es im Sinne des S 349\nAbs. 2 StPO unbegründet. Die Erwägungen, mit denen das\nLandgericht die Aussetzung der Strafvollstreckung abgelehnt hat, halten jedoch rechtlicher Überprüfung nicht\nstand. Im Urteil heißt es, besondere Umstände im Sinne\nvon § 56 Abs. 2 StGB seien nicht gegeben, \"da weder die\nzur Person noch die zu den Verfehlungen des Angeklagten\ngetroffenen Feststellungen dem abzuurteilenden Sachverhalt zu Gunsten des Angeklagten den 'Stempel des Außergewöhnlichen' (BGH in NJW 1977, S. 639) aufdrücken würden\".\nZu Recht wird vom Generalbundesanwalt hiergegen vorgebracht:\n\n\"Nach der neueren Rechtsprechung aller Strafsenate\ndes Bundesgerichtshofes handelt es sich bei den\n‘besonderen Umständen' i.S.d. 8 56 Abs. 2 StGB um\nsolche, die im Vergleich mit gewöhnlichen, durchschnittlichen, allgemeinen oder einfachen Milderungsgründen von besonderem Gewicht sind und eine\nStrafaussetzung trotz des erheblichen Unrechtsund Schuldgehalts der Tat, wie er sich in der\nSchuldhöhe widerspiegelt, als nicht unangebracht\nund den vom Strafrecht geschützten Interessen\nnicht zuwiderlaufend erscheinen lassen. Dabei lassen sich die von 8 56 Abs. 2 StGB vorausgesetzten\nbesonderen Umstände in der 'Tat und in der Persönlichkeit' des Täters vielfach nicht scharf voneinander trennen. Auch können Umstände, die sich bei\neiner Einzelbewertung nur als einfache und durchschnittliche Milderungsgründe darstellen, durch\n\n-4- ED\n\nihr Zusammentreffen ein solches Gewicht erlangen,\ndaß ihnen die Bedeutung von \"besonderen Umständen’\ni.5.d. 8 56 Abs. 2 StGB zukommt (BGHSt 29, 370,\n371/372; BGH NStZ 1981, 61, 62; 1984, 360, 361;\nMösl NStZ 1983, 493, 495/496).\n\nIn diesem Zusammenhang hätte das Gericht neben den\nbereits bei der Strafzumessung zugunsten des Angeklagten berücksichtigten Umstände (vgl. UA S. 24)\nauch die Wirkung der bereits erlittenen Untersuchungshaft feststellen müssen.\"\n\nDer Senat kann nicht mit der erforderlichen Sicherheit\nausschließen, daß das Landgericht bei umfassender,\nfehlerfreier Würdigung aller maßgebenden Gesichtspunkte anders entschieden hätte.\n\nHerdegen Meyer Theune\n\nNiemöller Gollwitzer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-02-28/2-str-51-86","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-02-28/2-str-51-86","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:48.674118+00:00"}}