{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1986-02-21_2_StR_733_85_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1986-02-21","aktenzeichen":"2 StR 733/85","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 733/85 BESCHLUSS\nIn 186\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Arbeiter Jürgen A GER | cus N EEREREEEET-Ham Ste Seboren am EEE 1959 in DEE\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Vergewaltigung u. a.\n\n44\n\nj\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Februar 1986 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten Appelt\nwird das Urteil des Landgerichts Aachen,\nauch soweit es den Angeklagten Be petrifft, in den Strafaussprüchen mit den\nzugehörigen Feststellungen aufgehoben.\nInsoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die\nKosten des Rechtsmittels, an eine andere\nStrafkammer des Landgerichts zurückver-\n\nwiesen.\n\nII. Die weitergehende Revision wird ver-\n\nworfen.\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat die Angeklagten Ag und Bew\nwegen gemeinschaftlicher Vergewaltigung in Tateinheit\nmit sexueller Nötigung und gefährlicher Körperverletzung\nzu Freiheitsstrafen von sechs und vier Jahren verurteilt.\n\n1. Der Angeklagte Ag, der allein gegen das Urteil\nRevision eingelegt hat, rügt die Verletzung sachlichen\nRechts.\n\nSein Rechtsmittel ist, soweit es dem Schuldspruch gilt,\nim Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.\n\nDer Strafausspruch kann jedoch nicht bestehenbleiben,\n\nDas Landgericht hat die Voraussetzungen einer erheblich verminderten Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) mit der\nBegründung verneint, bei den alkoholisierten Angeklagten\nhabe es an \"Ausfallerscheinungen\"” gefehlt; Anhaltspunkte\nfür einen Verlust der \"Sinnenkontinuität\" oder des Realitätsbewußtseins seien nicht festzustellen gewesen; vielmehr habe ihr in sich folgerichtiges, durchaus situationsgerechtes und zielstrebiges Vorgehen gezeigt, daß sie\nzeitlich und örtlich voll orientiert gewesen seien; auch\n\nein Erinnerungsverlust habe nicht vorgelegen {UA S. 38).\n\nDiese Ausführungen rechtfertigen die Besorgnis, die\nStrafkammer sei sich nicht bewußt gewesen, daß - wie der\nBundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung betont hat\n(vgl. etwa BGH Strafverteidiger 1984, 463) - planmäßiges,\nzielstrebiges und folgerichtiges Verhalten ebenso wie ungetrübte Erinnerung an das Tatgeschehen einer erheblich\nverminderten Hemmungsfähigkeit nicht entgegenzustehen\nbraucht; denn unter dem Gesichtspunkt einer möglicherweise erheblichen Einschränkung der Hemmungsfähigkeit\nhat sich die Strafkammer mit dem festgestellten Sach-\n\nverhalt nicht auseinandergesetzt. Das ist rechtsfehler-\n\nhaft. Mag auch im vorliegenden Falle zweifelhaft sein,\n\nob die Beachtungdieses Gesichtspunktes zu einem für die\n\n44\n\nAngeklagten günstigeren Ergebnis geführt hätte, so läßt\nsich dies doch andererseits auch nicht mit der erforder-\n\nlichen Sicherheit ausschließen.\n\nDemgemäß muß der Strafausspruch aufgehoben und diese\nAufhebung auf den vom selben Rechtsfehler betroffenen\nMitangeklagten Berg erstreckt werden (§ 357 StPO).\n\n2. Was den Angeklagten Appelt betrifft, so liegt überdies ein weiterer Aufhebungsgrund vor. Das Landgericht\nhat ihm straferschwerend angelastet, daß er \"in der Hauptverhandlung keinerlei Bereitschaft zur Einsicht oder Reue\nüber sein .Fehlverhalten gezeigt\" habe (UA S. 39 f). Auch\ndies ist rechtsfehlerhaft: durch die Bekundung der Bereitschaft zu Einsicht und Reue hätte der die Tat leugnende Angeklagte seine Verteidigungsposition aufgegeben;\ndeshalb durfte das Fehlen dieser Bereitschaft nicht als\nstraferhöhender Umstand gewertet werden. Auch dies entspricht seit langem der gefestigten Rechtsprechung des\nBundesgerichtshofs (vgl. etwa BGH Strafverteidiger 1983,\n501).\n\nHerdegen Meyer Maier\nNiemöller Gollwitzer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-02-21/2-str-733-85","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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