{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1986-02-19_2_StR_602_85_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1986-02-19","aktenzeichen":"2 StR 602/85","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF 7\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 602/85 URTEIL\n73.2.6\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. den Schüler Karl HUB aus VB, dort geboren\nam GE 1365, zur Zeit in Strafhaft in anderer\n\nSache,\n\n2. den Arbeiter Hassan Pop aus VE. seboren am EEE 1964 in vb (Türkei),\n\nwegen schweren Raubes u. a.\n\n2 IM\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 19. Februar 1986, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nHerdegen,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Meyer\nB. Maier\nNiemöller\nGollwitzer\n\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt Dr. Wh in der Verhandlung,\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr. EB\nbei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\n1. Rechtsanwältin au: u\n\nals Verteidigerin des Angeklagten Hg,\n\n2. Rechtsanwalt @ .2,: EEE\n\nals Verteidiger des Angeklagten BB.\n\nJustizassistent GEREER\n\nals Urkundsbeanmter der Geschäftsstelle\n\nfür Recht erkannt:\n\nI. Die Revisionen der Angeklagten gegen\ndas Urteil des Landgerichts Wiesbaden\nvom 10. Mai 1985 werden verworfen,\n\nII. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten\nseines Rechtsmittels, der Angeklagte\nSEE außerdem die durch sein Rechtsmittel dem Nebenkläger eTwachsenen notwendigen Auslagen, zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nMit ihren Revisionen beanstanden sie das Verfahren und\nrügen die Verletzung sachlichen Rechts.\n\nDie Rechtsmittel haben keinen Erfolg.\n\nVerfahrensrügen\n\n1. Die Beschwerdeführer beanstanden, das Gericht habe\nin Abwesenheit des Mitangeklagten FB verhandelt, obgleich das gegen ihn gerichtete Verfahren nicht abgetrennt worden sei (§ 338 Nr. 5 StPO).\n\nDie Rüge dringt nicht durch; denn die Abwesenheit\neines Mitangeklagten kann nicht als Verstoß gegen § 338\nNr. 5 StGB gerügt werden (BGH bei Pfeiffer NStZ 1981, 297;\nBGHSt 31, 323, 331; Hanack in Löwe/Rosenberg, StPO 24. Aufl.\n§ 338 Rdn. 5 und 91).\n\nSoweit der Beschwerdeführer Bozkurt darüberhinaus die\nAbwesenheit des früheren Mitangeklagten Al beanstandet,\nübersieht er zudem, daß bereits vor Beginn der Hauptverhandlung das gegen diesen Mitangeklagten geführte Verfahren gemäß § 154 b Abs. 4 StPO vorläufig eingestellt\nworden war (Beschluß vom 20. Februar 1984, Bd. III Bl.\n\n146 d.A.).\n\n2. Ohne Erfolg bleiben auch die von beiden Angeklagten erhobenen Rügen, mit denen sie geltend machen, das\nGericht habe Anträge auf Vernehmung von Age und FD\nzu Unrecht abgelehnt (§ 244 Abs. 3 und Abs. 2 StPO).\n\n-5_ 1774\n\nMit zwei Anträgen des Angeklagten HB denen sich\nauch der Angeklagte bi angeschlossen hatte, waren\nA und FE unter Mitteilung ihrer Anschriften in der\nTürkei als Zeugen dafür benannt worden, daß der Plan,\ndem später Überfallenen Sachen wegzunehmen, erst an Ort\nund Stelle gefaßt worden sei, als sich \"abzeichnete\",\ndaß dieser \"keine Zahlung für die vorherige homosexuelle\nHingabe der Angeklagten erbringen wollte\".\n\nDas Gericht hat die Anträge abgelehnt und zur Begründung ausgeführt: die benannten Beweismittel seien unerreichbar. Für beide Zeugen komme nur eine Vernehmung vor dem erkennenden Gericht in Betracht, um die Glaubhaftigkeit ihrer\nAussagen beurteilen zu können. Der in die Türkei abgeschobene ehemalige Mitangeklagte AB. der wegen seines\nderzeitigen Militärdienstes ohnehin nicht in die Bundesrepublik reisen dürfe, habe jedenfalls unmißverständlich\nerklärt, daß er nicht als Zeuge nach Deutschland reisen\nwolle. Der Zeuge FEB Hhabe sich als Angeklagter dem Verfahren durch Flucht entzogen. Darüberhinaus könnte beiden\nMitangeklagten kein freies Geleit zugesichert werden.\n\nDie Beschwerdeführer beanstanden diese Begründung.\nSie machen geltend, das Gericht habe die Zeugen noch\nnicht einmal geladen. Auch sei nicht versucht worden,\nüber die türkische Vertretung in der Bundesrepublik\nDeutschland die Beweismittel herbeizuschaffen.\n\nWas AB betreffe, so habe sich - wie der Beschwerdeführer Hp vorträgt - das Gericht nicht mit der Auskunft\nvon Interpol Ahkara, mitgeteilt durch das Bundeskriminal-\n\namt mit Fernschreiben vom 7. (richtig: 6.) März 1985 (Bd.\nIV Bl. 80 d.A.), begnügen dürfen. Auch wenn - so das Vorbringen des Beschwerdeführers BB - \"WR e:Klärt\nhaben sollte, daß er nicht als Zeuge nach Deutschland\nreisen wolle, hätte er zunächst auf die Möglichkeit des\nfreien Geleits nach den Bestimmungen des Europäischen\nÜbereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen hin-\n\ngewiesen werden müssen.\n\nWas FM angehe, so treffe die Behauptung, er habe\nsich dem Verfahren durch Flucht entzogen, nicht zu. FB\nhabe das Bundesgebiet nur verlassen, weil ihm dies durch\nSchreiben der Landeshauptstadt Wiesbaden vom 17. Juni 1984\nunter gleichzeitiger Versagung der Aufenthaltserlaubnis\ngeboten worden sei.\n\nSchließlich hätte das Gericht die Zeugen AB und\nFEB in der Türkei vernehmen, zumindest eine solche Vernehmung im Wege der Rechtshilfe herbeiführen müssen.\n\na) Die Rügen sind unzulässig, soweit geltend gemacht\nwird, die Strafkammer hätte die Zeugen nicht als für eine\nVernehmung in der Hauptverhandlung unerreichbar ansehen\ndürfen. Der Sachvortrag der Beschwerdeführer wird den Anforderungen nicht gerecht, die § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO\nan die Begründung dieser Rüge (8 244 Abs. 3 StPO) stellt.\nNach ständiger Rechtsprechung (vgl. die Nachweise bei\nPikart in KK StPO 8 344 Rdn. 39) müssen die Tatsachen,\nwelche den angeblichen Verfahrensmangel enthalten, so\nvollständig angegeben werden, daß das Revisionsgericht\nanhand der Revisionsbegründung prüfen kann, ob der be-\n\n. 4\n\nhauptete Verfahrensfehler vorliegt, wenn das tatsächliche\nRevisionsvorbringen zutrifft. Auf der Grundlage dessen,\nwas die Beschwerdeführer vortragen, kann der Senat diese\nPrüfung nicht vornehmen.\n\nEs ist anerkannt, daß ein im Ausland lebender Zeuge\nals unerreichbar angesehen werden darf, wenn Bemühungen,\nihn zum Erscheinen zu veranlassen, aus besonderen Gründen\naussichtslos sind; das kommt insbesondere in Betracht,\nfalls sich ein Zeuge wegen Tatbeteiligung abgesetzt oder\nbestimmt und endgültig erklärt hat, nicht kommen zu wollen\n(vgl. Herdegen in KK StPO § 244 Rdn. 92 mit Nachweisen).\n\nUnter diesem Gesichtspunkt rechtlicher Möglichkeiten,\neinen im Ausland lebenden Zeugen als unerreichbar anzusehen, reicht der Sachvortrag der Beschwerdeführer nicht\n\naus.\n\nWas den Zeugen AB angeht, so fehlt es an einer inhaltlich vollständigen Wiedergabe des Fernschreibens, mit\ndem das Bundeskriminalamt unter dem 6. März 1985 eine Auskunft von Interpol Ankara über die Haltung des Zeugen zur\nFrage seines Erscheinens vor dem erkennenden Gericht mitgeteilt hat. Diese Wiedergabe war hier um so weniger entbehrlich, als die Kammer in ihrem Ablehnungsbeschluß ausdrücklich darauf abgestellt hat, AB habe \"unmißverständlich\" erklärt, nicht als Zeuge nach Deutschland\nreisen zu wollen. Denn es sind Fälle denkbar, in denen\ndie \"Unmißverständlichkeit\" einer solchen Weigerung\neinen Grad erreicht, angesichts dessen selbst eine Ladung\nunter Hinweis auf den nach Art. 12 EuRHÜ gewährten Schutz\n\nvor strafrechtlicher Verfolgung als von vornherein aussichtslos erscheinen müßte. Demgemäß läßt sich ohne die\nvom Beschwerdeführer zu vermittelnde Kenntnis vom genauen\nInhalt des Fernschreibens nicht zuverlässig beurteilen,\nob das Landgericht den Zeugen für unerreichbar halten\ndurfte.\n\nWas FB betrifft, so fehlt es bereits an einer\nschlüssigen Darlegung jener Verfahrenstatsachen, aus\ndenen hier folgen soll, daß er überhaupt als Zeuge in\nAnspruch genommen werden konnte. Die Beschwerdeführer\ntragen im Zusammenhang mit der bereits abgehandelten\nVerfahrensrüge (I 1) vor, FB sei Mitangeklagter gewesen - eine Abtrennung des gegen ihn gerichteten Verfahrens habe nicht stattgefunden. Auf Grund welcher Tatsachen er gleichwohl als Zeuge in Betracht kommen soll,\n1äßt sich dem Revisionsvorbringen nicht entnehmen.\n\nDavon abgesehen genügt auch der Sachvortrag, mit\ndem der Beschwerdeführer BB sich gegen die Annahme\neiner Flucht des Mitangeklagten 2 N\\ wendet, nicht den\nan die Begründung der hier erhobenen Verfahrensrüge zu\nstellenden Anforderungen (§§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).\nFür die Entscheidung, ob schon der Versuch, Fi unter\nHinweis auf Art. 12 EuRHÜ zur Verhandlung zu laden, als\naussichtslos gelten und daher unterbleiben durfte, konnte\nes wesentlich auf das von der Kammer als \"Flucht\" bewertete.\nVerhalten F8s ankommen. Die Revision beschränkt sich\naber insoweit auf unvollständige Angaben. So teilt sie\nnicht mit, daß Füge bereits im Verhandlungstermin vom\n4. Juni 1984 - also vor Abfassung des vom 17. Juni 1984\n\nBu HH\n\ndatierenden Schreibens der Landeshauptstadt Wiesbaden -\nunentschuldigt ausgeblieben war (Bd. IV Bl. 29 d.A.).\nEbensowenig erwähnt sie die Erklärung, die FB Verteidiger im Verhandlungstermin vom 14. Juni 1984 anl1äßlich des wiederholten Ausbleibens seines Mandanten\nüber die ihm hierzu von dritter Seite zugegangenen Informationen zu Protokoll gegeben hat (Bd. IV Bl. 32\nd.A.). Der insoweit unvollständige, ja sogar irreführende\nVortrag der Revision läßt jedenfalls die Möglichkeit\noffen, daß F@Bs Verhalten der Kammer genügenden Anlaß\nzu der Annahme bot, er sei geflüchtet, habe sich dem\nVerfahren entzogen und werde auch bei einer Ladung, die\neinen Hinweis auf Art. 12 EuRHÜ enthalte, nicht zur Haupt-\n\nverhandlung erscheinen.\n\nb) Die Rüge, das Gericht hätte Ag und FB in\nder Türkei vernehmen oder deren dortige Vernehmung im\nRechtshilfewege veranlassen müssen, ist unbegründet.\n\nDie Kammer hat rechtsfehlerfrei dargelegt, daß und warum\nsie sich nur von einer Vernehmung vor dem erkennenden Gericht einen Gewinn für die Wahrheitsfindung versprach.\n\nc) Auch unter dem Gesichtspunkt einer Verletzung\n\nder gerichtlichen Sachaufklärungspflicht (8 244 Abs. 2\nStPO) dringt die Rüge, AR und FB wären zu vernehmen\ngewesen, nicht durch. Angesichts des Verhältnisses beider\nzum Tatgeschehen, der Schwierigkeit, sich ihrer als Beweismittel zu versichern, des jedenfalls nicht den Kern des\nAnklagevorwurfs betreffenden Beweisthemas und der Beweislage insgesamt brauchte sich der Kammer die von der Revi-\n\nsion vermißte Beweiserhebung nicht aufzudrängen.\n\n- 10 -\n\n3. Die weiteren Verfahrensbeschwerden des Angeklagten\nHund sind im Sinne des §§ 349 Abs. 2 StPO unbegründet.\n\nDie vom Angeklagten BB außerdem noch erhobene Rüge\ndas Gericht habe es rechtsfehlerhaft abgelehnt, das Sachverständigengutachten eines Facharztes für Hals-Nasen-Ohren-Krankheiten einzuholen, ist unzulässig, weil die\nRevision den hierzu ergangenen Ablehnungsbeschluß des\nGerichtes nicht mitgeteilt hat (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).\n\nII.\n\nSachbeschwerden\n\nDie Sachbeschwerden decken weder zum Schuldspruch\nnoch zum Strafausspruch Rechtsfehler zum Nachteil der\nAngeklagten auf; ihre Revisionen sind demgemäß zu ver-\n\nwerfen.\n\nHerdegen Meyer Maier\nNiemöller Gollwitzer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-02-19/2-str-602-85","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154b","ref_norm":"154b","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-02-19/2-str-602-85","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:46.457418+00:00"}}