{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1986-02-13_2_StR_291_86_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1986-02-13","aktenzeichen":"2 StR 291/86","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\n2 StR 291/86\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nPaul N NER aus Aue, dort geboren am\n\nCm 1956, zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln u.a.\n\nWII\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 13, August 1986, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nHerdegen,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Meyer\nB. Maier\nGoydke\nTheune\n\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt WU,\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte 4\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen\ndas Urteil des Landgerichts Aachen\nvom 13. Februar 1986 wird verworfen,\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten\n\ndes Rechtsmittels zu tragen,\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten\nBesitzes von Betäubungsmitteln sowie wegen unerlaubter\nEinfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in\nTateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben zu einer Gesam -\nfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt,\nSeine auf die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts\ngestützte Revision hat keinen Erfolg.\n\nDie Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt und deshalb\nunzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO),\n\nDie Sachrüge ist zum Schuldspruch unbegründet im Sinne\ndes § 349 Abs. 2 Stpo,\n\nDie Prüfung des Urteils hat auch zum Strafausspruch\nkeinen Rechtsfehler aufgedeckt. Entgegen der Auffassung des\n\nGeneralbundesanwalts durfte die Strafkammer strafschärfend\nwerten,\n\n\"daß der Angeklagten die Taten begangen hat,\nnachdem ihm bereits die Anklageschrift im\n\n- jetzt eingestellten - Verfahren ... zugestellt worden war, in der ihm der unerlaubte\nHandel mit 15,6 g Haschisch vorgeworfen\n\nwird. Der Angeklagte ist somit schon vor der\nTatbegehung in einschlägiger Weise aufgefallen.\nEr hat sich die Anklageschrift jedoch nicht\n\nzur Warnung dienen lassen ...\" (UA Bl. 20).\n\nDie Zustellung einer Anklageschrift wirkt auch dann,\nwenn das Verfahren im Ergebnis nicht zur Verurteilung führt,\nals Warnung. Die Ausführungen der Strafkammer ergeben, daß\nsie nur die Mißachtung dieser Warnung meint (s. auch UA\n\nBl. 7, 14), und dem Angeklagten nicht die in der Anklage-\n\nSchrift beschriebene Tat zur Last legt. In der Mißachtung\nder Warnung durfte das Gericht ein Indiz für eine negative\nEinstellung des Angeklagten zur Rechtsordnung sehen,\n\nHerdegen Meyer Maier\n\nGoydke Theune","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-02-13/2-str-291-86","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-02-13/2-str-291-86","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:46.370830+00:00"}}