{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1986-02-07_2_StR_748_85_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1986-02-07","aktenzeichen":"2 StR 748/85","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"38\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 748/85 BESCHLUSS\n\n72.2.6\n\nin der Strafsache\ngegen\nHüseyin D gb zus AGB. geboren am 1962\n\nin CGED/ CB (Türkei), zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Totschlags\n\na SE\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Februar 1986 gemäß §§ 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Aachen vom\n8. August 1985 im Strafausspruch mit\nden zugehörigen Feststellungen aufge-\n\nhoben.\n\nInsoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Schwurgerichtskammer des Landge-\n\nrichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird ver-\n\nworfen.\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Jahren verurteilt. Mit seiner Revision rügt\ner die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts.\n\nDas Rechtsmittel hat zum Schuldspruch aus den vom Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift angeführten Gründen\n\nkeinen Erfolg.\n\nJedoch kann der Strafausspruch nicht bestehen bleiben.\nIn den Urteilsgründen heißt es:\n\n\"Straferschwerend fiel die überlegte Vorgehensweise des\nAngeklagten ins Gewicht, der sein Opfer dazu brachte,\nmit ihm in den Steinbruch und in die Höhle zu gehen,\nwo er letztlich ungestört die Tat ausführen konnte.\nIn seinem Verhalten kommt ein hohes Maß an Hinterlist zum Vorschein, das fast die Grenze zum Mord hin\nerreicht. Zu beachten war auch die Gefühlskälte, mit\nder der Angeklagte seine Ehefrau umgebracht hat, obwohl er, wie dargelegt, einen einfachen Weg hätte\ngehen können, seine Probleme zu lösen; zuerst verkehrte er noch geschlechtlich mit MB, dann\ntötete er sie.\"\n\nHierzu hat sich der Generalbundesanwalt wie folgt geäußert:\n\n\"Diese Strafzumessungserwägungen finden in den Feststellungen des Urteils keine Stütze. Nach dem vom\nGericht festgestellten Sachverhalt zogen sich der\nAngeklagte und seine Ehefrau, nachdem sie im Steinbruch von den Kindern gestört worden waren (UA S.\n12/13) in die nahegelegene Höhle zurück. Dort kam\nes dann später zur Tat.\n\nDa der Angeklagte den Totschlag bestreitet und er\nkurz vorher mit seiner Frau den Geschlechtsverkehr\nausführte, ist nicht erkennbar, ob er bereits zur\nTat entschlossen war, als er sich mit ihr in die\nHöhle begeben hat. Es ist denkbar, daß er erst in\nder Höhle nach Ausführung des Geschlechtsverkehrs\n\n-4- I\n\nden Tatentschluß gefaßt hat. Dann kann aber nicht\n\ndie überlegte Vorgehensweise und die Hinterlist,\n\nmit der er sein Opfer dazu brachte, mit ihm an einen\nentlegenen Ort zu gehen, straferschwerend berücksichtigt werden.\n\nAuch kann dem Angeklagten nicht straferschwerend\n\ndie Gefühlskälte angelastet werden, mit der er seine\nEhefrau getötet hat, obwohl er sich im Wege der\nScheidung von seiner Frau hätte trennen können.\nDiese Erwägungen laufen im Ergebnis auf einen Verstoß gegen das Verbot der Doppelverwertung von Tatbestandsmerkmalen hinaus (§ 46 Abs. 3 StGB). Da der\nTäter seine innere Einstellung nicht offenbart het,\nkann allein aufgrund der objektiven Tatumstände\nnicht auf eine besondere Gefühlskälte des Angeklagten, die sich von der üblicherweise in der Tötung\neines Menschen zum Ausdruck kommenden Gesinnung abhebt, geschlossen werden. Auch gehört es zum normalen\nErscheinungsbild des vom Tatbestand des Totschlags\n\nerfaßten Unrechts, daß der Täter einen anderen, einfacheren Weg hätte gehen können, um das Problem zu\nlösen. Allein die Tatsache, daß sich der Angeklagte\nnicht im Wege der Scheidung von seiner Frau trennen\nwollte, läßt keinen Schluß auf eine besondere Gefühlskälte bei Begehung der Tat zu...\"\n\nDem schließt sich der Senat an.\n\nHerdegen Maier Theune\n\nNiemöller Gollwitzer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-02-07/2-str-748-85","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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