{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1986-02-05_2_StR_640_85_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1986-02-05","aktenzeichen":"2 StR 640/85","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 640/85 URTEIL\n“ (Ib\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nCengiz C EB aus KB, geboren am EB 1966\nin ABER (Türkei),\n\nwegen schweren Raubes u.a.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 5. Februar 1986, an der teilgenommen\nhaben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nHerdegen,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Meyer\nB. Maier\nTheune\nNiemöller\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt EB\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt EB aus ED\n\nals Verteidiger des Angeklagten,\n\nJustizangestellte MB in der Verhandlung,\n\nJustizassistent EB bei der Verkündung\nals Urkundsbeamte der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nrer)\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Köln vom 1. März 1985\n\nl. soweit es ihn betrifft,\n\na) dahin geändert, daß im Fall 2 des Abschnitts II B der Urteilsgründe die\nVerurteilung wegen tateinheitlich begangener gefährlicher Körperverletzung\nentfällt und der Schuldspruch demgemäß\nfolgende Fassung erhält:\n\nDer Angeklagte Cengiz CB ist\nschuldig des Raubes in Tateinheit mit\n\ngefährlicher Körperverletzung, des\nschweren Raubes in zwei Fällen, davon\nin einem Fall in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, der Verabredung zum schweren Raub, des Diebstahls und des versuchten Diebstahls,\n\nb) im Strafausspruch mit den zugehörigen\nFeststellungen aufgehoben,\n\n2. soweit es den Mitangeklagten KB petrifft,\n\na) dahin geändert, daß im Fall 2 des Abschnitts II B der Urteilsgründe die\nVerurteilung wegen tateinheitlich begangener gefährlicher Körperverletzung\nentfällt und der Schuldspruch demgemäß\nfolgende Fassung erhält:\n\nDer Angeklagte Feytullah Ka ist\nschuldig des schweren Raubes in zwei\nFällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, der Beihilfe zum schweren\nRaub in Tateinheit mit gefährlicher\nKörperverletzung, der Verabredung\nzum schweren Raub sowie des Diebstahls in zwei Fällen, und des versuchten Diebstahls in vier Fällen,\n\nb) im Strafausspruch mit den zugehörigen\nFeststellungen aufgehoben.\n\nIl. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Jugendkammer des Landgerichts zu-\n\nrückverwiesen.\n\nIII. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen der im\nTenor (I 1 a) bezeichneten Taten, in einem der Fälle des\nschweren Raubes zusätzlich wegen tateinheitlich verübter\ngefährlicher Körperverletzung, zu einer Jugendstrafe von\nzwei Jahren und drei Monaten verurteilt. Der Verurteilung\nin den Raubfällen liegen Überfälle auf Tankstellen zu-\n\ngrunde, die der Angeklagte zusammen mit anderen, in etwa\n\ngleichaltrigen türkischen Landsleuten begangen hat.\n\nMit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts.\n\nDie Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt und deshalb\nunzulässig (S 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).\n\nDie Sachrüge hat nur zum Teil Erfolg. Sie ist im\nSinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet, soweit das Landgericht den Angeklagten wegen Raubes, schweren Raubes,\nVerabredung zum schweren Raub, Diebstahls und versuchten\nDiebstahls verurteilt hat.\n\n1. Auch die Verurteilung wegen tateinheitlich begangener gefährlicher Körperverletzungen in den Fällen\nl und 7 hält rechtlicher Nachprüfung stand.\n\nAllerdings hat sich der Angeklagte in diesen Fällen\nnicht eigenhändig an der Mißhandlung oder körperlichen\nVerletzung der Tankwarte beteiligt. Gleichwohl ist ihm\ndas insoweit tatbestandsmäßige Vorgehen des Mitangeklagten sn (in beiden Fällen) und der Mitangeklagten\nÖgiEB und vg (im Falle 7) als Mittäter zuzurechnen;\ndenn er hat deren Tun nicht nur subjektiv gebilligt,\nsondern dazu auch einen objektiv förderlichen Tatbeitrag\ngeleistet. Freilich kann seine Beteiligung an der Planung\nder beiden Überfälle nicht als Beitrag zur Körperverletzung der Tatopfer gelten, weil der Tatplan deren Mißhandlung oder Verletzung nicht vorsah. Mittäterschaft ist aber\nauch noch in der Form möglich, daß sich jemand mit einem\nanderen, der schon in der Ausführung der Straftat begriffen ist, vor deren Beendigung zwecks gemeinschaftlicher\n\ns- 33\n\nweiterer Ausführung verbindet. Die weitere Ausführung\nkann dabei auch darin bestehen, daß derjenige, um dessen\nBeteiligung es sich handelt, durch seine Anwesenheit bei\nder Tat den anderen Täter, der die Körperverletzungshandlung unmittelbar ausführt, in dessen darauf gerichtetem\nwillen bestärkt und insofern eine psychische, die Körperverletzungstat fördernde Wirkung erzielt (vgl. BGH, Urteil\nvom ll. September 1975 - 4 StR 369/75).\n\nSo lag es hier. Das Urteil stellt fest, daß die Angeklagten die Überfälle auch als Abenteuer und Mutproben\nansahen und denjenigen, der nicht mitmachen wollte, als\nFeigling bezeichneten; ferner, daß keiner gegenüber den\nanderen zurückstehen und jeder weiter zum Freundeskreis\ngehören wollte. \"In der Gruppe\", so heißt es dann weiter,\n\"konnten sich die Angeklagten beweisen und fanden die Bestätigung und Anerkennung, die ihnen in ihrer meist untergeordneten Stellung in der Familie, in der Ausbildung\noder im Beruf fehlte\" (UA S. 35). Ergänzend dazu wird im\nRahmen der Ausführungen zur Strafzumessung festgestellt,\ndie Taten seien \"wesentlich gekennzeichnet durch den Einfluß der Gruppe, durch den die Angeklagten sich gegenseitig bestärkt fühlten und zu den Taten angetrieben wurden\" (UA S. 97).\n\nDiesen Feststellungen ist zu entnehmen, daß der Angeklagte in den Fällen 1 und 7 bereits durch seine Anwesenheit am Tatort, die der Ausführung des Raubes und mithin\nauch der Ausräumung etwa auftauchender, sich dem Zugriff\nauf die Beute entgegenstellender Hindernisse oder Schwierigkeiten diente, denjenigen, welche die Körperverletzungshandlungen unmittelbar vornahmen, psychischen Rückhalt\ngeboten, ihnen das Gefühl der Sicherheit in der Gruppe\nvermittelt und sie in ihrem Willen, die Opfer körperlich\n\nzu mißhandeln und zu verletzen, ermutigt sowie bestärkt\nhat. Daß er sich dieser Wirkung seiner Anwesenheit bewußt war und sie wollte, kann nach den getroffenen Feststellungen ebensowenig zweifelhaft sein wie die Tatsache,\ndaß hierüber zwischen ihm und den an der Ausführung der\nKörperverletzungstaten unmittelbar Beteiligten ein zwar\nnicht ausdrücklich erklärtes, aber doch stillschweigendes\n\nEinverständnis erzielt worden war.\n\nBegegnet hiernach die Annahme der Mittäterschaft des\nBeschwerdeführers an den Körperverletzungsdelikten keinen\nBedenken, so tragen die Feststellungen auch seine Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung in der Form\nder gemeinschaftlichen Tatbegehung (5 223 a StGB). Hierzu\nreicht es aus, daß bei der Verwirklichung des Körperverletzungstatbestands mindestens zwei Mittäter dem Opfer\ngegenüberstehen; denn bereits dadurch werden die Möglichkeiten des Angegriffenen, sich gegen den Täter erfolgreich\nzur Wehr zu setzen, eingeschränkt. Nicht erforderlich ist,\ndaß sich von zwei am Tatort anwesenden Mittätern jeder auch\neigenhändig an der Mißhandlung oder körperlichen Verletzung\ndes Opfers beteiligt (BGH bei Dallinger MDR 1968, 201;\n\nv. Olshausen, StGB 11. Aufl. $S 223 a Anm. 8; Stree in\nSchönke/Schröder, StGB 22. Aufl. § 223 a Rdn. 11; Horn\n\nin SK 3. Aufl. § 223 a StGB Rän. 22; H.J. Hirsch in LK\n10. Aufl. § 223 a StGB Rdn. 18). Die in § 223 a StGB vorausgesetzte Gemeinschaftlichkeit der Tatbegehung begründet\nauch ein vom anwesenden Mittäter erbrachter Tatbeitrag,\nder nur dahin besteht, daß der die Körperverletzungstat\nunmittelbar ausführende Täter in seinem Willen hierzu bestärkt wird. Einen derartigen Tatbeitrag grundsätzlich\nanders zu behandeln als physisch wirkende Tatbeiträge des\nMittäters (etwa Festhalten des Opfers während der MißB-\n\n-8- 33\n\nhandlung), besteht kein Anlaß. Dies gilt um so mehr, als\nder Qualifikationsgrund der gemeinschaftlichen Begehung\nin § 223 a StGB mit denselben Worten beschrieben wird,\ndie in § 25 Abs. 2 StGB zur Begriffsbestimmung der Mittäterschaft dienen.\n\n2. Im Falle 2 kann die Verurteilung wegen tateinheitlich begangener gefährlicher Körperverletzung dagegen\nnicht bestehenbleiben. Sie wird von den getroffenen Feststellungen nicht getragen.\n\na) Der Angeklagte und die beiden Mitangeklagten\nYO und KB überfielen auch hier eine Tankstelle.\nAbgesprochen war, daß YO eine Gaspistole ziehen und\ndamit den Tankwart sowie dessen Ehefrau bedrohen sollte.\nDie drei Täter begaben sich in den Kassenraum. YazED zog\ndie Gaspistole, hielt sie dem Tankwart direkt vor das Gesicht und rief \"Hände hoch!\". Er veranlaßte den Tankwart,\ndie Kasse zu Öffnen und sich dann auf den Boden zu legen.\nKGB schob die Ehefrau des Tankwarts zur Seite und nahm\nGeldscheine aus der Kasse, während der Beschwerdeführer\nan der Tür aufpaßte. Die Ehefrau des Tankwarts erlitt\ndurch den Überfall einen Schock und wurde ambulant im\nKrankenhaus behandelt; sie konnte noch in derselben Nacht\nentlassen werden und leidet \"heute\" nicht mehr an den\nFolgen des Überfalls (UA S. 38 ff).\n\nDas Landgericht hält den Angeklagten - ebenso wie\nYO und rg - auch in diesem Fall für schuldig,\neine gefährliche, weil gemeinschaftlich begangene Körperverletzung verübt zu haben. Daß eine Drohung mit vorgehaltener Pistole bei dem Opfer einen schweren Schock auslösen könne, sei den Tätern auf Grund ihrer allgemeinen\nLebenserfahrung bekannt gewesen; dies hätten sie zumindest billigend in Kauf genommen (UA S. 75).\n\nDiese Schlußfolgerung, die das Landgericht aus der\nallgemeinen Lebenserfahrung der - zur Tatzeit 19 und noch\nnicht ganz 18 Jahre alten - Angeklagten ableitet, entbehrt einer hinreichenden Tatsachengrundlage. Daß sie in\nden Einlassungen der (im übrigen) voll geständigen Angeklagten (UA S. 64) keine Stütze findet, zeigt die von der\nJugendkammer selbst gegebene Begründung. Die \"allgemeine\nLebenserfahrung\" der Angeklagten, zu der die Urteilsgründe\nnichts näheres mitteilen, vermag den vom Tatrichter gezogenen Schluß nicht zu rechtfertigen. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob Vorhersehbarkeit des Schocks für die\nAngeklagten und Billigung dieser Folge durch sie dann zu\nbejahen wären, wenn YB die Gaspistole der Ehefrau des\nTankwarts vorgehalten hätte. Diese Fallgestaltung, von\nder das Landgericht im Rahmen der rechtlichen Würdigung\nirrtümlich ausgeht, lag nämlich nicht vor: die Gaspistole\nwurde vielmehr dem Tankwart vorgehalten, dessen Ehefrau\nlediglich von KB zur Seite geschoben (UA S. 40). Bei\ndieser Sachlage 1äßt sich nicht ohne weiteres annehmen,\ndie Angeklagten hätten den Schockzustand der Ehefrau des\nTankwarts (bedingt) vorsätzlich herbeigeführt.\n\nFür eine Umstellung des Schuldspruchs auf tateinheitlich begangene fahrlässige Körperverletzung ist kein Raum.\nDie Verletzte hat keinen Strafantrag gestellt, die Staatsanwaltschaft das besondere öffentliche Interesse an der\nVerfolgung dieser Tat nicht bejaht (§ 232 Abs. l Satz 1\nStGB). In der Anklageerhebung kann die Bejahung des besonderen öffentlichen Interesses nicht gefunden werden,\nweil in der Anklageschrift die Tat als gefährliche und\nmithin ohnehin von Amts wegen zu verfolgende Körperverletzung gewertet worden ist (Anklageschrift vom 5. Dezember 1984 S. 5 = Bd. II Bl. 437 d.A.).\n\n- 10 - 33\n\nWeitere Feststellungen, die den Vorwurf der gefährlichen Körperverletzung rechtfertigen könnten, sind auch\nbei einer neuen Verhandlung nicht zu erwarten. Der Senat\nscheidet deshalb diesen Schuldvorwurf aus und ändert den\nSchuldspruch entsprechend.\n\nb) Die Schuldspruchänderung muß auf den vom selben\nRechtsfehler betroffenen Mitangeklagten KB erstreckt\nwerden (§ 357 StPO). Dagegen kommt eine Erstreckung auf\nden Mitangeklagten vaiEB nicht in Betracht, da dieser\nselbst Revision eingelegt hat, über die im Beschlußverfahren (§ 349 Abs. 2 bis 4 StPO) entschieden wird.\n\n3. Soweit die Schuldsprüche gegen den Beschwerdeführer\nund den Mitangeklagten >) geändert worden sind, bedingt\ndiese Änderung die Aufhebung der gegen sie ergangenen Strafaussprüche. Bei dem Beschwerdeführer hat die Jugendkammer\nstraferschwerend berücksichtigt, daß die Opfer \"in allen\nFällen\" - also auch im Fall 2 - \"mißhandelt\" worden sind\n(UA S. 100). Bei dem Mitangeklagten Kb bleibt die vom\nLandgericht angenommene gefährliche Körperverletzung im\nFall 2 allerdings auch im Rahmen der Strafzumessung unerwähnt (UA S. 108 ff). Da diesem Angeklagten aber der\nSchock, den die Ehefrau des Tankwarts erlitt, ebenso zuge-\n\n- 11 -\n\nrechnet worden ist wie dem Beschwerdeführer, läßt sich\nnicht ausschließen, daß diese Tatfolge auch bei ihm die\nStrafe verschärft hat.\n\nHerdegen Meyer Maier\n\nTheune Niemöller","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-02-05/2-str-640-85-2","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-02-05/2-str-640-85-2","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:46.174420+00:00"}}