{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1986-02-05_2_StR_578_85_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1986-02-05","aktenzeichen":"2 StR 578/85","doktyp":"Urteil","leitsatz":"gL22E\n\nStPO 1975 8 344\n\nBedeutung des zwischen zwei prozessualen Taten bestehenden\nSubsidiaritätsverhältnisses für die Beschränkbarkeit der\n\nRevision.","text_plain":"Nachschlagewerk: ja\n\n32\n\nBGHSt: nein\n\nZeitschriften: ja zu I und II 1\n\ngL22E\n\nStPO 1975 8 344\n\nBedeutung des zwischen zwei prozessualen Taten bestehenden\nSubsidiaritätsverhältnisses für die Beschränkbarkeit der\n\nRevision.\n\nBGH, Urt.*v. 5, Februar 1986 - 2 StR 578/85 - LG - SchwG Köln\n\nBUNDESGERICHTSHOF X\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 578/85 URTEIL\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nSahin TED z.us KW geboren am GER 1960 in\n\nKGB (Türkei), zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen versuchter Anstiftung zum erpresserischen Menschenraub\n\nIL\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 5. Februar 1986, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nHerdegen,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Meyer\nB. Maier\nTheune\nNiemöller\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr. N\nin der Verhandlung,\nStaatsanwalt EEE bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwalt EB :ı: EB\n\nals Verteidiger des Angeklagten,\n\nJustizangestellte WB in der Verhandlung,\nJustizassistent (GE bei der Verkündung\n\nals Urkundsbeamte der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten\n\nwird das Urteil des Landgerichts\nKöln vom 12. Februar 1985, soweit der Angeklagte verurteilt\nworden ist, mit den zugehörigen\nFeststellungen aufgehoben.\n\n>, In diesem Umfang wird die Sache\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\nder Rechtsmittel des Angeklagten, an eine andere Strafkammer\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie Revisionen der Nebenkläger gegen\ndas vorbezeichnete Urteil werden ver-\n\nworfen.\n\nJeder Beschwerdeführer hat die\nKosten seines Rechtsmittels und\ndie durch dieses dem Angeklagten\nentstandenen notwendigen Auslagen\n\nzu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nSL\n\nGründe\n\nDas Landgericht hatte den Angeklagten am 21. Januar 1983\nwegen in der Zeit von November 1981 bis Februar 1982 versuchter Anstiftung zum erpresserischen Menschenraub (8 30\nAbs. 1 StGB) zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, ihn im übrigen aber freigesprochen. Der Freispruch\nbetraf den in der zugelassenen Anklage erhobenen Vorwurf,\ndurch eine weitere selbständige Handlung gemeinsam mit\nunbekannten Tätern seinen Landsmann Umit BED. gegen\nden auch jene andere Tat gerichtet war, am 15. April 1982\nentführt zu haben, um für seine Freilassung von den Angehörigen 600.000 DM zu fordern (§ 239 a Abs. 1 StGB).\n\nAuf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der\nNebenkläger war am 18. November 1983 \"das Urteil\nmit den Feststellungen\" aufgehoben und die Sache an das\nLandgericht zurückverwiesen worden. Obwohl diese Rechtsmittel nur die Aufhebung des Teilfreispruchs zum Ziel\nhatten, war nach Ansicht des Senats eine Beschränkung\nhierauf nicht möglich. In seiner damaligen Entscheidung\n\nheißt es:\n\n\"Sofern die erneute Hauptverhandlung zu einer\nVerurteilung des Angeklagten wegen erpresserischen Menschenraubes führen sollte, darf daneben\njene Verurteilung nicht aufrechterhalten werden;\n\ndenn zwischen beiden Delikten besteht Gesetzeseinheit (BGHSt 8, 38; 14, 378; BGH, Beschluß vom\n23. März 1982 - 3 StR 3/82). Das gilt auch dann,\nwenn der Angeklagte die geplante Tat statt mit\nden von ihm erfolglos Aufgeforderten mit anderen\nbegangen haben sollte (BGHSt 8, 38 sowie der vorgenannte Beschluß). Wegen dieses Subsidiaritätsverhältnisses unterliegt das gesamte Urteil der\nAufhebung (vgl. BGH NJW 1980, 1807) .\"\n\nDie vom Angeklagten eingelegte Revision hatte der Senat\ngemäß §§ 349 Abs. 2 StPO verworfen.\n\nDas Landgericht hat auf Grund der erneuten Hauptverhandlung wiederum so entschieden wie in seinem ursprünglichen Urteil. Zum Schuldspruch hat es - anders als zum\n(Teil-)Freispruch - keine eigenen Feststellungen getroffen, sondern insoweit die aus dem aufgehobenen Urteil\nübernommen. Diese hat es als \"rechtskräftig festgestellt\"\nangesehen. Hierzu wird im neuen Urteil ausgeführt, angesichts des Grundsatzes der Prozeßökonomie müsse als selbstverständlich davon ausgegangen werden, daß der Senat vor Beginn der Hauptverhandlung, in der über die Rechtsmittel der\nStaatsanwaltschaft und der Nebenkläger entschieden worden\nsei, über die offensichtlich unbegründete Revision des Angeklagten befunden habe. Spätestens durch den Vortrag des\nBerichterstatters in der damaligen Hauptverhandlung sei\nder Verwerfungsbeschluß den Prozeßbeteiligten bekannt und\ndamit wirksam geworden. Dies habe zur \"Rechtskraft der tatsächlichen Feststellungen\" bezüglich des Schuldspruchs geführt. Demgemäß habe das Revisionsgericht die betreffenden\n\ner 32\n\nFeststellungen nicht mehr durch sein erst später ergangenes\nUrteil aufheben können. Hierzu sei es auch nicht auf Grund\nder von der Staatsanwaltschaft und den Nebenklägern eingelegten Revisionen berechtigt gewesen, denn diese hätten\nsich nur gegen den Teilfreispruch gewandt. Zwar bestehe\nzwischen einer versuchten Anstiftung zu einem Verbrechen\nund dessen späteren Begehung ein Subsidiaritätsverhältnis,\nso daß die Verurteilung nach § 30 Abs. 1 StGB solange zur\nDisposition stehe, wie eine Bestrafung wegen des Verbrechens,\nzu dessen Begehung anfangs erfolglos angestiftet worden war,\nnoch möglich sei. Das habe aber lediglich Bedeutung für die\nRechtsfolgen, nicht auch für die Tatsachenfeststellungen,\nauf die jene Verurteilung gestützt sei. Sie blieben in\neinem derartigen Fall vom Subsidiaritätsprinzip unberührt. Etwas anderes könne hier nicht aus dem Urteil des\nBundesgerichtshofs vom 6. Mai 1980 - 1 StR 89/80 (= NJN\n1980, 1807) hergeleitet werden. In dieser Sache habe es\nsich um zwei konkurrierende Delikte gehandelt, die Bestandteile einer Tat im Sinne des § 264 StPO gewesen\n\nseien. Demgegenüber stellten die dem Angeklagten im\nvorliegenden Verfahren zur Last gelegten Delikte zwei\nselbständige prozessuale Taten dar.\n\nII. Gegen das neue Urteil haben der Angeklagte und\ndie Nebenkläger wiederum Revision eingelegt. Sie rügen\nVerletzung formellen und materiellen Rechts.\n\n1. Die Revision des Angeklagten hat Erfolg. Auf seine\nSachrüge muß die Entscheidung, soweit er verurteilt worden\nist, aufgehoben werden. Sie enthält keine eigenenFest-\n\nstellungen der nunmehr erkennenden Strafkammer bezüglich\ndes Schuldspruchs. Das ist ein Sachmangel (BGHSt 30,\n225, 226 m.w.N.).\n\nSolcher Feststellungen bedurfte es, weil der Senat\ndie betreffenden früheren Feststellungen aufgehoben\nhatte, wie sich aus dem eindeutigen Tenor seines Urteils\nvom 18. November 1983 ergibt. Allein schon auf Grund dieses\nUmstandes war das Landgericht zur erneuten Untersuchung\nder Tat verpflichtet. Es durfte sie nicht mit der Begründung ablehnen, dem Revisionsgericht habe die Berechtigung\nzur Aufhebung jener Feststellungen gefehlt.\n\nIm übrigen entsprach die Entscheidung des Senats der\nSach- und Rechtslage. Die Feststellungen waren nicht\n\nseiner Dispositionsbefugnis entzogen.\n\nDie Strafkammer geht bei ihrer gegenteiligen Meinung\nsowohl in tatsächlicher als auch in rechtlicher Hinsicht\nvon falschen Voraussetzungen aus. Unzutreffend ist die\nAnnahme, der Senat hätte damals den Verwerfungsbeschluß\nvor Beginn der Hauptverhandlung gefaßt. Zudem wäre der\nSenat selbst dann an der Aufhebung jener Feststellungen\nnicht gehindert gewesen, wenn die Vermutung der Strafkanmer dem wirklichen Verfahrensablauf entsprochen hätte.\nDenn die Revision eines Prozeßbeteiligten wird in ihrem\nWirkungsbereich nicht dadurch eingeschränkt, daß auch\nein anderer ein Rechtsmittel eingelegt hat. Vor allem\naber sind die Folgerungen, die das Revisionsgericht in\nBeachtung des Subsidiaritätsprinzips zieht, nicht auf\n\n8 - 32\n\ndas Gebiet der rechtlichen Würdigung begrenzt. Vielmehr\nobliegt es seinem pflichtgemäßen Ermessen, ob es nicht\nnur den betreffenden Teil des Urteilsspruchs, sondern\n\nauch die ihm zugrundeliegenden Feststellungen aufhebt.\n\nDer enge Zusammenhang der beiden konkurrierenden Taten\nwird in der Regel Anlaß zu der umfassenderen Entscheidung geben. Unerheblich ist dabei der Umstand, daß es\n\nsich im vorliegenden Fall um zwei prozessuale Taten\nhandeln würde. Wenn der Konkurrenzgesichtspunkt die Aufhebung des Urteilsspruchs in einem solchen Fall rechtfertigt, was das Landgericht selbst nicht bezweifelt,\n\nmuß dies auch hinsichtlich der Feststellungen gelten,\n\nauf denen er beruht. Konsequent wäre auf der Grundlage\n\nder vom Landgericht vertretenen Meinung allein die Ablehnung jeglicher Folgerungen aus dem Subsidiaritätsprinzip beim Vorliegen zweier selbständiger Taten im\n\nSinne des § 264 StPO. Dann ließe sich aber nicht verhindern,\ndaß der Täter wegen beider Delikte verurteilt wird, z.B.\nwenn die Verurteilung nach § 30 Abs. 1 StGB bereits rechtskräftig geworden ist, bevor der Tatrichter in der neuen\nHauptverhandlung darüber zu befinden hat, ob der Angeklagte auch das Verbrechen selbst begangen hat. Würde\n\ner zu diesem Ergebnis gelangen, so wäre der Angeklagte\nunter Verletzung des Subsidiaritätsprinzips wegen beider\nDelikte verurteilt. Für eine Korrektur bestände dann keine\nMöglichkeit mehr. Daher muß das Revisionsgericht aus der\nSicht des Ergebnisses seiner Beratung die gebotenen Folgerungen einer Unteilbarkeit des Urteilsgegenstandes ein-\n\nschließlich der Feststellungen und damit der Unwirksamkeit einer Rechtsmittelbeschränkung ziehen (vgl. BGHSt 27,\n70, 72; BGH NJW 1980, 1807).\n\nDieses letztere Urteil betraf zwar den Fall, daß die\nkonkurrierenden Delikte Bestandteile einer einzigen\nprozessualen Tat sind. Es steht aber einer Entscheidung\nim vorstehend dargelegten Sinn nicht entgegen. Ihm kann\nnicht entnommen werden, daß der 1. Strafsenat bei einer\nSachgestaltung wie im vorliegenden Fall die Zulässigkeit\neiner auf den Subsidiaritätsgesichtspunkt gestützten Aufhebung der Urteilsfeststellungen verneinen würde. Zu einer\ndahingehenden Prüfung hatte die damals entschiedene Sache\n\nauch keinen Anlaß geboten.\n\n2. Die Revisionen der Nebenkläger müssen verworfen\nwerden. Ihre Verfahrensbeschwerden sind nicht ausgeführt\nund deshalb unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Die\n\n[nn H\n\nallgemeinen Sachrügen haben ebenfalls keinen Erfolg.\nDas Urteil ist in seiner Begründung zum Teilfreispruch\n\nrechtsfehlerfrei.\n\nHerdegen Meyer Maier\n\nTheune Niemöller","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-02-05/2-str-578-85","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 239a","ref_norm":"239a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-02-05/2-str-578-85","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:46.133628+00:00"}}