{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1986-02-05_2_StR_335_86_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1986-10-01","aktenzeichen":"2 StR 335/86","doktyp":"Urteil","leitsatz":"7.7256\n\nBetMG 1981 S 29 Abs. 1 Nr. 1, $S 30 Abs. 1 Nr. 4\n\nVoraussetzungen des Einfuhrmerkmals","text_plain":"BGHR: ja\n\nVeröffentlichung: ja\n\nBGHSt: ja\n7.7256\n\nBetMG 1981 S 29 Abs. 1 Nr. 1, $S 30 Abs. 1 Nr. 4\n\nVoraussetzungen des Einfuhrmerkmals\n\nBGH, Urt. v. 1. Oktober 1986 - 2 StR 335/86 - LG Mainz\n\nBUNDESGERICHTSHOF 4\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\n2 StR 335/86\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nZubeyr R un aus MOB. geboren am B 1945 in\n\nMORE (Kenia), zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz\n\nwi\n\n2 56\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\n\nvom l. Oktober 1986, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nHerdegen,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Meyer\nB. Maier\nNiemöller\nGollwitzer\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof (us\nin der Verhandlung,\nStaatsanwalt EEE bei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt u\n\nals Verteidiger des Angeklagten,\n\nJustizangestellte\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts Mainz vom\n\n5. Februar 1986 wird verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten seines Rechts-\n\nmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\n36\n\nDer Angeklagte veranlaßte einen Helfer in MO, auf\ndem Luftpostweg rund 1,8 kg Marihuana (gesamter THC-Gehalt\nca. 16 g) nach ME zu senden. Hier wollte er es gewinnbringend verkaufen. Das an \"Hans Ne | c/o AO] (dies ist\nder Name des Angeklagten), Richard Sch strasc ,\nNummer B@P7, 3. Stock\" adressierte Paket wurde bei der\nzollamtlichen Kontrolle in der Luftpostleitstelle |\nWE :i::e1s eines Röntgengeräts überprüft. Da sich Verdachtsmomente ergaben, unterzog das Zollfahndungsamt KEE\ndie Sendung einer näheren Untersuchung. Dabei wurde das\nRauschgift entdeckt. Ein \"Hans Ma\" konnte unter der angegebenen Anschrift nicht ermittelt werden. Aus diesem Grund\nließ das Zollfahndungsamt durch die Postzollstelle MR\neinen Einschreibebrief an den vermeintlichen Empfänger zustellen, aus dem hervorging, daß eine Paketsendung für ihn\neingegangen sei und bei der Postzollstelle abgeholt werden\nkönne. Als der Postbeante die Zustellung vornehmen wollte,\nerklärte ihm der Angeklagte, daß sich \"Hans Ma\" zur Zeit\nin ke aufhalte. Der Postbeamte hinterließ daraufhin eine\nBenachrichtigung, daß der Einschreibebrief auf dem Postamt\nabgeholt werden könne. Zwei Tage später nahm der Angeklagte\nihn dort entgegen. Einen Tag danach erschien er bei der\nPostzollstelle und ließ sich das Paket aushändigen. Dieses\nenthielt aber nicht mehr das Marihuana; die Zollfahnder\n\nhatten es bereits vorher an sich genommen.\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen (vollendeter)\nunerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer\n\nMenge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mi: Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und\nneur Monaten verurteilt. Die Aussetzung der Vollstreckung\n\ndieser Strafe hat es abgelehnt.\n\nII.\n\nDer Angeklagte rügt mit seiner Revision Verletzung\nsachlichen Rechts. Das Rechtsmittel ist unbegründet. Die angefochtene Entscheidung weist keinen den Angeklagten benachteiligenden Rechtsfehler auf. Einer Erörterung bedarf allein\ndie Frage, ob sich der Angeklagte eines vollendeten oder\nlediglich eines versuchten Verbrechens gemäß § 30 BtMG\nschuldig gemacht hat. Zutreffend vertritt das Landgericht\ndie Ansicht, daß der Einfuhrtatbestand von ihm bereits erfüllt wurde, als er das Marihuana über die Grenze in das\n\nHoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland gelangen ließ.\n\na) Der Gesetzgeber hat durch die Gleichstellungsformel\nin § 2 Abs. 2 BtMG, nach der einer \"Einfuhr\" von Betäubungsmitteln jedes \"sonstige Verbringen\" in den Geltungsbereich\ndes Betäubungsmittelgesetzes gleichsteht, zum Ausdruck\ngebracht, daß der Fall der Einfuhr schon mit dem bloßen\n\"Verbringen\" in diesen Raum gegeben ist (BGHSt 31, 252 ff).\n\nb) Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Täter den\nTransport persönlich durchführt oder sich eines Dritten\n- sei es eines Eingeweihten oder eines Gutgläubigen -\n\nbedient. Diese Auslegung entspricht der durch § 4 Abs. 2\n\n56\n\nNr. 4 Außenwirtschaftsgesetz (AWG) vom 28. April 1961\n\n(BGBl. I 481) und S$S 23 Außenwirtschaftsverordnung i.d.F. vom\n20. Dezember 1966 (BGBl. 1967 I 1) beeinflußten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Opiumgesetz sowie zum\nBetäubungsmittelgesetz a.F. Das Betäubungsmittelgesetz n.F.\nbietet keinen Anhaltspunkt dafür, daß der Gesetzgeber eine\n\nÄnderung dieser gefestigten Rechtsprechung wollte.\n\nce) Einige Strafsenate des Bundesgerichtshofs haben\nwährend der Geltungsdauer jener früheren Gesetze für die\nBegehungsform des Einführens zusätzlich eine Verletzung der\nGestellungspflicht vorausgesetzt (u.a. BGHSt 25, 137, 139 £;\nBGH NStZ 1982, 291). Selbst nach dem Inkrafttreten des neuen\nBetäubungsmittelgesetzes hat der erkennende Senat hieran\nnoch festgehalten (BGHSt 31, 215, 219). Von dieser Rechtsprechung ist er jedoch bereits in seinem Urteil vom\n4. Mai 1983 (BGHSt 31, 374) abgegangen. Zwar handelte es\nsich damals um den Fall eines vom Täter beabsichtigten\nTransits. Es gibt aber keinen sachlichen Grund dafür, bei\neiner \"echten\" Einfuhr, wie sie hier gegeben ist, anders zu\nentscheiden. Jene frühere Rechtsprechung knüpfte an § 396\nAbgo. In BGHSt 25, 137, 139 wird ausgeführt, für die\nAuslegung des Begriffs des Verbringens gewinne der\nTatbestand des Bannbruchs Bedeutung; auch wenn er gegenüber\n$S 10 Abs. 1 Nr. 1 OpiumG zurücktrete, bleibe die verbotene\nEinfuhr doch Bannbruch; die Voraussetzungen der Einfuhr\ni.S.d. § 3 Abs. 1 OpiumG würden deshalb denen der Einfuhr\nin § 396 AbgO gleichen; die Gestellungspflicht bestehe nicht\nallein im Interesse der Erhebung der Eingangsabgaben,\nsondern diene außerdem der Einhaltung von Einfuhrverboten\n\nund -beschränkungen. Letzteres gilt nach wie vor. Das\n\nbedingt aber nicht, den Vollendungszeitpunkt bei der\nBetäubungsmitteleinfuhr von der Verletzung der Gestellungspflicht abhängig zu machen. Wie der Senat in\n\nBGHSt 31, 215, 216 dargelegt hat, ist der in den\nverschiedensten Gesetzen verwendete Einfuhrbegriff kein\neinheitlicher, sondern muß für jedes von ihnen nach seinem\nspeziellen Sinn und Zweck ausgelegt werden. Mit dem Betäubungsmittelgesetz, insbesondere dessen § 30 Abs. 1 Nr. 4,\nwird ein verstärkter Schutz der inländischen Bevölkerung vor\nden Gefahren der Drogensucht angestrebt. Dieser Zielrichtung\nwürde es nicht entsprechen, für eine vollendete Einfuhr\n\n- abweichend vom allgemeinen Sprachgebrauch - nicht schon\ndas Hereinschaffen der Ware ins inländische Hoheitsgebiet\ngenügen zu lassen, sondern zusätzlich zu fordern, daß der\nTäter eine Zollstelle umgangen oder dem überwachenden Beamten die gestellungspflichtige Ware nicht unverzüglich von\n\nsich aus angezeigt, gestellt oder vorgeführt hat.\n\nd) Für die Verurteilung des Angeklagten wegen vollendeter Einfuhr hat das Landgericht zu Recht auch nicht\nvorausgesetzt, daß ihm das Betäubungsmittel beim Transport\nüber die Hoheitsgrenze oder zu einem späteren Zeitpunkt\ntatsächlich zur Verfügung stand. In einem \"echten\" Einfuhrfall, wenn also der Täter den Zweck verfolgt, daß das\nRauschgift nach Passieren der Grenze im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland verbleibt, erfordert der Tatbestand\ndies nicht. Weder der Begriff \"Einführen\" noch das Merkmal\n\"Verbringen\" beinhaltet nach dem üblichen Sprachverständnis\ndie Möglichkeit jederzeitiger unmittelbarer Inbesitznahme\nder Ware während des Importvorganges. Die Notwendigkeit\neiner derartigen Einwirkungsgewalt läßt sich ebensowenig auS\n§ 11 Abs. 1 S. 3 BtMG herleiten. Nach dieser Vorschrift hängt\n\nen E74\n\ndie Zulässigkeit einer Durchfuhr von Betäubungsmitteln u.a.\ndavon ab, daß sie zu keinem Zeitpunkt während des\nVerbringens dem Durchführenden oder einer dritten Person\ntatsächlich zur Verfügung stehen. Liegt diese Voraussetzung\nricht vor, fehlt es nicht nur an der Zulässigkeit; vielmehr\nhandelt es sich dann um einen Fall der Einfuhr (BGHSt 31,\n374). Damit steht er unter der erhöhten Strafandrohung des\n§ 30 BtMG, sofern dessen Tatbestand auch im übrigen erfüllt\nist. Diese Regelung trägt den unterschiedlichen Gefährdungsgraden Rechnung. In den \"echten\" Durchfuhrfällen ist die\nGefahr, daß das Rauschgift im Durchgangsland verbleiben\nkönnte, im allgemeinen so gering, daß es für diese Fälle\nnicht der erhöhten Strafandrohung des § 30 BtMG bedarf.\nAnders verhält es sich jedoch, wenn während irgendeines\nStadiums des Durchfuhrvorganges jene Verfügungsmöglichkeit\nbesteht. Dann verlangt die gesteigerte Gefährdung der\nBevölkerung des Durchgangslandes die Rücknahme der Strafandrohungsprivilegierung, die der Gesetzgeber den Durchfuhrfällen sonst hat zukommen lassen. Dieser Funktion, die\nbetreffenden Fälle aus der Gesamtgruppe der Durchfuhr auszuscheiden, dient das Merkmal der tatsächlichen Verfügungsgewalt in § 11 Abs. 1 S. 3 BtMG. Es bildet aber nicht ein\nallgemeines Kriterium für alle Einfuhrfälle. In den\n\"eigentlichen\" Einfuhrfällen erwächst die besondere\nGefährdung der inländischen Bevölkerung aus dem Bestreben\ndes Täters, daß die Droge nicht nur über die Grenze in den\nAnwendungsbereich des Betäubungsmittelgesetzes geschafft,\nsondern hier auch verwertet wird. Die dadurch bedingte\ngrößere Gefährdung rechtfertigt die erhöhte Strafandrohung\nohne Rücksicht darauf, ob und wann dem Täter oder dritten\nPersonen das Betäubungsmittel tatsächlich zur Verfügung\n\nstand.\n\ne) Dieses Ergebnis entspricht auch der Auffassung der\nanderen Strafsenate des Bundesgerichtshofs (1. Strafsenat:\nUrteil vom 3. Dezember 1985 - 1 StR 345/85; 3. Strafsenat:\nStV 1983, 242; 5. Strafsenat: BGHSt 31, 252). Soweit vom\n1. Strafsenat im Beschluß vom 8. Oktober 1985 - 1 StR\n485/85 der gegenteilige Standpunkt eingenommen worden war,\nhat er an ihm später, wie vorstehend erwähnt, nicht festgehalten.\n\nHerdegen Meyer Maier\n\nNiemöller Gollwitzer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-10-01/2-str-335-86","cited_norms":[{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":3},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":2},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-10-01/2-str-335-86","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:46.113012+00:00"}}