{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1986-01-24_2_StR_753_85_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1986-01-24","aktenzeichen":"2 StR 753/85","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"7\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 753/85 BESCHLUSS\nZU.NGE\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nAda G EEEED seborene Gun sus Fo:\ngeboren am EEE 1335 in muB (udssR),\n\nwegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz\n\n49\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Januar 1986 gemäß §§ 349 Abs. 1 StPO beschlossen:\n\nDie Revision der Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts Frankfurt am\nMain vom 15. Juli 1985 wird als unzulässig verworfen.\n\nDie Beschwerdeführerin hat die Kosten\nihres Rechtsmittels zu tragen.\n\nGründe:\n\nNach der Sitzungsniederschrift hat die Angeklagte im\nAnschluß an die Urteilsverkündung nach Rechtsmittelbelehrung und Rücksprache mit ihrem Verteidiger erklärt:\n\"Ich nehme das Urteil an.\" Die Erklärung wurde protokolliert, vorgelesen und genehmigt. Damit hat die Angeklagte wirksam auf Rechtsmittel verzichtet. Umstände,\ndie der Wirksamkeit ausnahmsweise entgegenstehen könnten,\nsind nicht vorhanden. Insbesondere war die Angeklagte\n- entgegen ihrem jetzigen Vorbringen - nicht verhandlungsunfähig. Der Generalbundesanwalt hat hierzu ausgeführt:\n\n\"Die Wirksamkeit des Rechtsmittelverzichts wird\nnicht dadurch in Frage gestellt, daß die Angeklagte - wie das Landgericht nach Anhörung eines Sachverständigen in der Hauptverhandlung\n\nfestgestellt hat (UA S. 2, 5) - an einer Psychose mit gewissen wahnhaften Gedanken leidet.\nDie Erklärung, auf Rechtsmittel zu verzichten,\nzählt ebenso wie die Rücknahme eines Rechtsmittels zu den Prozeßhandlungen. Diese erfordern nicht Geschäftsfähigkeit im Sinne des\nbürgerlichen Rechts, sondern Verhandlungsfähigkeit (vgl. KK-Ruß, StPO, Anm. 1 zu 8 302;\nNStZ 1983, 280). Die Verhandlungsfähigkeit\n\nwird jedoch in der Regel nur durch schwere\nkörperliche oder seelische Mängel ausgeschlossen (BGH a.a.0.). Die festgestellte Psychose\nführte nach dem in der Hauptverhandlung erstatteten Gutachten, in dem sich der Sachverständige ausdrücklich auch zur Frage der Verhandlungsfähigkeit geäußert hatte (UA S. 5),\nnicht zu deren Ausschluß. Auf dieses Gutachten\nkann auch das Revisionsgericht im Wege des\nFreibeweises zurückgreifen. Nach den vorliegenden dienstlichen Äußerungen fehlt es desweiteren\n\nLH\n\nan jeglichen Anhaltspunkten dafür, daß hinzutretende weitere Umstände - wie Ermüdung oder\nSchock über das Urteil - eine Verhandlungsunfähigkeit bewirkt haben.\n\nDer wirksame Rechtsmittelverzicht ist unwiderruflich. Er kann auch nicht wegen Irrtums angefochten werden. Das dennoch eingelegte Rechts-\n\nmittel ist unzulässig. Es muß verworfen werden.\"\n\nDem tritt der Senat bei.\n\nHerdegen Meyer Maier\n\nTheune Niemöller","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-01-24/2-str-753-85","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-01-24/2-str-753-85","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:45.551736+00:00"}}