{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1986-01-22_2_StR_750_85_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1986-01-22","aktenzeichen":"2 StR 750/85","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"A\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 750/85 BESCHLUSS\n2) .1.86\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nWolfgang Ludwig S HD zus N GEH\nEEE. geboren am EEE 1935 in Rum / Schlesien,\n\nwegen gewerbsmäßiger Hehlerei u. a.\n\n-2- M\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Beschwerdeführers am 22. Januar 1986 gemäß § 349\nAbs. 2 bis 4 StPO beschlossen:\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Aachen\nvom 29. April 1985 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit ihm Strafaussetzung zur Bewährung versagt wor-\n\nden ist.\n\nII. In diesem Umfang wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer\n\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\n\nIII. Die weitergehende Revision wird ver-\n\nworfen.\n\nGründe\n\nDie vom Pflichtverteidiger erklärte Rechtsmittelbeschränkung auf die Ablehnung der Strafaussetzung ist\nmangels einer hierzu erforderlichen Ermächtigung unwirksam. Soweit die Revision weiter reicht, hat sie jedoch\naus den vom Generalbundesanwalt dargelegten Gründen kei-\n\nnen Erfolg.\n\nZu beanstanden ist aber die Begründung, mit der das\nLandgericht das Vorliegen besonderer Umstände im Sinne\ndes § 56 Abs. 2 (i.V.m. §§ 58 Abs. 1) StGB verneint hat.\nBei der erforderlichen Gesamtwürdigung bleibt unerwähnt,\ndaß die Hälfte der Taten im Zeitpunkt des Erlasses des\nangefochtenen Urteils bereits mehr als sechs Jahre zurücklag. Selbst seit der letzten abgeurteilten Tat waren\nüber fünf Jahre verstrichen. Nach dieser Tat ist der Angeklagte nicht mehr strafrechtlich in Erscheinung getreten. Diese Umstände hätte das Landgericht in die Gesamtbetrachtung einbeziehen müssen (BGHSt 29, 370, 372).\nDer Senat kann nicht mit letzter Sicherheit ausschließen,\ndaß die Strafkammer bei Beachtung dieser Tatsachen anders\n\nentschieden hätte.\n\nHerdegen Meyer Maier\n\nNiemöller Gollwitzer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-01-22/2-str-750-85","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-01-22/2-str-750-85","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:45.440965+00:00"}}