{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1986-01-17_2_StR_710_85_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1986-01-17","aktenzeichen":"2 StR 710/85","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n2_ StR 710/85 BESCHLUSS\nJA YA. 8 6 in der Strafsache\ngegen\n\n4. Heinz Willi V gm aus Vouiull.\ngeboren an (EEE 1955 in BEEB-BEER , zur Zeit\nin Untersuchungshaft,\n\n>. Hubert Z EEE aus SED VEHHiß:\n\ngeboren am EB 1955 in BB zur Zeit in\nUntersuchungshaft,\n\nwegen schwerer räuberischer Erpressung\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am\n17. Januar 1986 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO\n\nbeschlossen;\n\nAuf die Revisionen der Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Köln vom\n\n16. August 1985 in den Strafaussprüchen\nmit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehenden Revisionen werden\nverworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat die Angeklagten wegen schwerer\nräuberischer Erpressung zu Freiheitsstrafen von sechs Jahren\n(VB) und von vier Jahren (Zi) verurteiit. Mit\nihren Revisionen rügen sie die Verletzung förmlichen und\nsachlichen Rechts,\n\n4. Mit ihren Verfahrensrügen machen die Angeklagten\ngeltend, das Gericht habe unter Verstoß gegen § 24h\nAbs. 2 StPO die sich aufdrängende Einholung eines rechtsmedizinischen Sachverständigengutachtens zu der Frage, ob\nnicht infolge Alkoholgenusses die Schuldfähigkeit der Angeklagten zumindest erheblich vermindert gewesen sei, un-\n\nterlassen.\n\nDiese Rügen sind zum Schuldspruch unbegründet. Das\nfestgestellte Verhalten der Angeklagten gab dem Gericht\nkeinen Anlaß, einen völligen Ausschluß der Schuldfähigkeit\nin Erwägung zu ziehen. Das gilt auch bei Berücksichtigung\nder (nicht ausreichend bestimmten) Urteilsausführungen zu\nden Trinkmengen, die von der Revision des Angeklagten\nVE unzutreffend wiedergegeben werden.\n\nSoweit die Verfahrensrügen die Strafaussprüche betreffen, bedürfen sie keiner Erörterung, weil insoweit die\nSachrügen zum Erfolg führen.\n\n2. Auch die Sachrligen sind zu den Schuldsprüchen unbegründet. Daß die Angeklagten nicht schuldunfähig im Sinne\ndes § 20 StGB waren, hat das Landgericht rechtsfehlerfrei\ndargelegt. Desgleichen läßt die Beurteilung des Tatbeitrags\ndes Angeklagten Zn als Mittäterschaft keinen Rechtsfehler erkennen.\n\nJedoch haben die Strafaussprüche keinen Bestand. Hierzu\nhat sich der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift\nwie folgt geäußert:\n\n\"Die Ausführungen, mit denen der Tatrichter\nteine verminderte Schuldfähigkeit im Sinne\ndes § 21 StGB! bei beiden Angeklagten ausgeschlossen hat (UA S. 27-29), sind unzureichend.\n\nLediglich die Trinkdauer und die Trinkkosten\nsind bestimmt. Die Trinkmengen sind nur ungefähr umrissen. Es fehlen Feststellungen zum\nAlkoholgehalt und zu den Maßeinheiten der\ngetrunkenen Schnäpse und Biere. Waren es\n\n0,2, 0,25 oder 0,3 Liter pro Bier? Feststellungen zur Trinkgeschwindigkeit und zum Gewicht der beiden Angeklagten fehlen ebenfalls,\nso daß eine Errechnung des Blutalkoholgehalts\nnicht zu einer revisionsrechtlich sicheren\nBeurteilungsgrundlage führen kann.\n\nDoch ungeachtet dieser ungenauen und unvollständigen Feststellungen zum Alkoholkonsum\nvor der Tat können die Blutalkoholkonzentrationen in einem Bereich gelegen haben, in dem\neine erheblich verminderte Steuerungsfähigkeit\nim Sinne des § 21 StGB bei beiden Angeklagten\nnaheliegt. Dies umso mehr, als auch der Tatrichter die beiden Angeklagten als 'erheblich\noder stark alkoholisiert' (UA S. 19, 27, 28)\nund 'alkoholbedingt enthemmt' (UA S. 30) bezeichnet hat.\n\nEs kommt hinzu, daß der Tatrichter bei dem\nAngeklagten VB einen minder schweren\nFall gemäß § 250 Abs. 2 StGB nicht angenonmen hat, der schon wegen erheblich verminderter Steuerungsfähigkeit möglich sein\nkann (BGH, Beschlüsse vom 27. April 1976\n\n- 1 StR 201/76 -, vom 19. April 1978\n\n- 4 StR 156/78 - und vom 31. Januar 1980\n\n- 4 StR 6/80 - sowie Urteil vom\n\n3. April 1980 - 4 StR 115/80 -).\n\nDie aufgezeigten Begründungsmängel des Urteils erfordern die Aufhebung des Strafausspruchs ...\n\nPersönlichkeitsstruktur, Vorstrafen und\nAlkoholbeeinflussung der Angeklagten zur\nTatzeit geben allerdings Veranlassung, in\nder neuen Hauptverhandlung einen psychiatrischen Sachverständigen zur Frage des\n\n§ 21 StGB anzuhören.\"\n\n-6_\n\nDen schließt sich der Senat an. Er weist zusätzlich auf\ndie Entscheidungen BGH NStz 1982, 243; 1983, 19, Überdies\nauf BGH, Urteile vom 14, Dezenber 1983 _ 3 StR 403/83 _\nund vom 17, April 19895 _ 2 StR 27/85 _ Sowie Beschluß vom\n\nHerdegen Maier Theune\nNienöller Gollwitzer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-01-17/2-str-710-85","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-01-17/2-str-710-85","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:45.310338+00:00"}}