{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1986-01-15_2_StR_630_85_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1986-01-15","aktenzeichen":"2 StR 630/85","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 630/85 URTEIL\nN... 86\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nIlona Ursula W GEB „aus FEB. seboren am\nGENE 1955 in KGB Kreis FORD.\n\nwegen Raubes\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 15. Januar 1986, an der teilgenommen\nhaben:\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nHerdegen,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Meyer\nB. Maier\nNiemöller\nGollwitzer\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt EB\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt m ou: EEE\n\nals Verteidiger der Angeklagten,\n\nJustizangestellte\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts Koblenz vom\n10. Juni 1985 wird verworfen.\n\nDie Beschwerdeführerin hat die Kosten\ndes Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe\n\nI. Das Landgericht hatte gegen die Angeklagte wegen\nBeihilfe zu dem von ihrem Ehemann begangenen Raub auf\neine Freiheitsstrafe von acht Monaten erkannt und deren\n\"Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Auf ihre Revision\nwar das Urteil, soweit es sie betraf, aufgehoben und an\ndas Landgericht zurückverwiesen worden. Dieses hat sie\nnunmehr als Mittäterin des Raubes zu der gleichen Strafe\n\nverurteilt.\n\nDie Angeklagte beanstandet mit ihrer erneuten Revision\ndas Verfahren und rügt Verletzung sachlichen Rechts. Das\nRechtsmittel hat keinen Erfolg.\n\nII. 1. Der von ihr behauptete absolute Revisionsgrund\ndes § 338 Nr. 3 StPO liegt nicht vor.\n\nAm ersten Hauptverhandlungstag lehnte die Angeklagte\nden Strafkammervorsitzenden wegen Besorgnis der Befangenheit ab. Ihre Verteidigerin hatte vorher wiederholt seine\nFragen an den Zeugen WB bei dessen Vernehmung beanstandet. In dem Ablehnungsgesuch heißt es u.a., der Vorsitzende habe dem Zeugen fortwährend seine, des Richters,\neigene Reaktionsweise in bestimmten Lebenssituationen als\nnormal und allgemein richtige Verhaltensmuster vorgehalten,\nandere Reaktionen aber als unglaubwürdig dargestellt. Daraufhin sei von der Verteidigung eingewandt worden, man\nkönne sich durchaus andere Ansichten über menschliche\nReaktionen und Verhaltensmuster vorstellen. Diese Äußerung\nhabe der Vorsitzende als eine Unterbrechung seiner Vernehmung gewertet und in diesem Zusammenhang der Verteidigerin\ngegenüber wörtlich zum Ausdruck gebracht:\n\n\"Sie haben mich heute morgen in meinem Dienstzimmer nicht gegrüßt, und auch später im Gerichtsgang, als ich zu Ihnen kam, mich nicht\ngegrüßt. ... Ihr (oder dieses) Verhalten ist\n\nrotzig.\"\n\nDaraufhin habe die Verteidigerin um eine Unterbrechung der\nVerhandlung zwecks Stellens eines unverzüglichen Antrags\ngebeten und, als der Vorsitzende hierauf nicht eingegangen\nsei, weiter erklärt, sie wolle einen Befangenheitsamtrag\nstellen. Der Vorsitzende habe trotzdem die Befragung des\nZeugen fortgesetzt. Auch dieses Verhalten begründe bei ihr,\nder Angeklagten, die Besorgnis der Befangenheit, da nicht\n\nauszuschließen sei, daß der Vorsitzende später ihr Ablehnungsgesuch gemäß § 26 a Nr. 1, 8 25 Abs. 2 Nr. 2 StPO\n\nals unzulässig zurückzuweisen gedenke.\n\nZu Recht ist das Ablehnungsgesuch verworfen worden.\nIhm läßt sich mangels Angabe von Einzelheiten nicht entnehmen, daß die Vorhalte an den Zeugen sachlich ungerechtfertigt waren. Die in dem Ablehnungsgesuch wörtlich wiedergegebene Rüge des Richters betraf ausschließlich das gespannte Verhältnis zwischen ihm und der Verteidigerin. Das\nkonnte sowohl nach dem Inhalt als auch der Form seiner\nÄußerung für die Angeklagte nicht zweifelhaft sein. Diese\nhatte daher keinen vernünftigen Grund, aus der Bemerkung\neine Unvoreingenommenheit des Vorsitzenden ihr gegenüber\nherzuleiten. Auch sein späteres Verhalten bot keinen Anhaltspunkt für eine Parteilichkeit. Zulässigerweise bestand er darauf, die Vernehmung des Zeugen Weber zu dem\nEinzelthema, über das er ihn während dieser Vorfälle gerade\nbefragte, zu Ende zu führen, bevor er der Verteidigerin\nGelegenheit gab, das angekündigte Ablehnungsgesuch zu\nformulieren. Die behauptete Befürchtung, der Vorsitzende\nkönnte die hierdurch bedingte kurze zeitliche Verschiebung\ndes Ablehnungsamtrags eventuell dazu nutzen, diesen\nwegen Verspätung als unzulässig zu verwerfen, entbehrte\n\nebenfalls jeglicher Grundlage.\n\n2. Fehl geht ferner die Rüge, die Voraussetzungen\ndes § 338 Nr. 7 StPO seien gegeben. Sie beruht auf einer\nunzutreffenden Auslegung dieser Bestimmung. Durch die\n\ngesetzliche Beschränkung auf die Fälle, in denen die\n\nEntscheidungsgründe nicht innerhalb des sich aus 8 275\nAbs. 1 Satz 2 und 4 StPO ergebenden Zeitraums zu den\nAkten gebracht worden sind, hat der Gesetzgeber eindeutig zum Ausdruck gebracht, daß allein diese fristüberschreitenden Fälle gemeint sind.\n\n3. Entgegen der von der Revision vertretenen Auffassung war das Landgericht nicht gehindert, die Angeklagte aufgrund des Ergebnisses der neuen Hauptverhandlung als Mittäterin zu verurteilen. Das Verbot der\nSchlechterstellung (8 358 Abs. 2 StPO) gilt nur für die\nArt und Höhe der Rechtsfolgen, schließt aber eine Verschärfung des Schuldspruchs nicht aus.\n\n4. Auf eine verspätete oder unterbliebene Belehrung\nvon Zeugen nach § 55 StPO kann die Revision nicht gestützt werden (ständige Rechtsprechung).\n\n5. Unrichtig ist auch die Ansicht der Beschwerdeführerin, die Zeugen JB und REED Hätten nicht über\nVorgänge, die den Gegenstand anderer Ermittlungsverfahren bilden, vernommen und ebensowenig Urkunden aus\nden betreffenden Ermittlungsakten verlesen werden dürfen.\nDas Landgericht hat sich dieser Beweismittel ausschließlich zur Prüfung der Glaubwürdigkeit der Angeklagten und\ndes Zeugen JB bedient (S. 27 £f UA), nicht also mit\ndem Ziel einer Aburteilung jener Fälle.\n\n6. Die von der Beschwerdeführerin vermißte förmliche\nBescheidung ihres Hilfsbeweisamtrags auf Vernehmung des\nKOM SEE war nicht erforderlich. Das Landgericht hat\n\n- 7 - 7\n\ndie in diesem Antrag behauptete Tatsache als erwiesen angesehen (S. 10, 17 UA).\n\n7. Mit einem weiteren Hilfsbeweisamtrag hatte die\nAngeklagte die Vernehmung des Zeugen “Mo zum Beweis\ndafür begehrt, daß sie nie Rauschgift erworben oder verkauft habe. Der Antrag ist zurückgewiesen worden. Hierzu\nheißt es in den Urteilsgründen, der Zeuge sei ein ungeeignetes Beweismittel; nach den eigenen Angaben der Angeklagten kenne sie ihn, der als amerikanischer Soldat in\nFriedberg stationiert sei, erst seit kurzer Zeit; er habe\nsich also nicht ständig bei ihr aufgehalten; er könne\nsomit lediglich für die Zeiträume, in denen er mit ihr\nzusammen gewesen sei, die aufgestellte Behauptung bestätigen, nicht aber für die übrige Zeit, über die der Zeuge\nJB berichtet habe.\n\nOb diese Begründung rechtlich bedenkenfrei ist (vgl.\nBGH, Urteil vom 22. Mai 1975 - 1 StR 46/75), braucht\nnicht entschieden zu werden. Auf einer fehlerhaften\nAblehnung dieses Hilfsbeweisamtrags beruht das Urteil\njedenfalls nicht. Die Strafkammer ist schon aufgrund\nder festgestellten äußeren Tatumstände und der Unglaubhaftigkeit der Einlassung der Angeklagten zu der\nfesten Überzeugung von deren Mittäterschaft gelangt\n(S. 13 - 18 UA). Davon abgesehen kann angesichts der\nvom Landgericht vorgenommenen Abwägung der für und\ngegen die Glaubwürdigkeit des Zeugen JB sprechenden Umstände (S. 18 - 28 UA) mit Sicherheit ausgeschlos-\n\nsen werden, daß es dessen belastende Bekundungen zu der\n\nanhängigen Sache im Falle der Bestätigung jenes Beweisthemas anders gewertet hätte, als dies im angefochtenen\n\nUrteil geschehen ist.\n8. Das sonstige Vorbringen der Beschwerdeführerin\nerschöpft sich in unzulässigen Angriffen auf die dem\n\nTatrichter vorbehaltene Beweiswürdigung.\n\nDie Revision ist somit in vollem Umfang unbegründet.\n\nHerdegen Meyer Maier\n\nNiemöller Gollwitzer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-01-15/2-str-630-85","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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