{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1986-01-15_2_StR_608_85_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1986-01-15","aktenzeichen":"2 StR 608/85","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 608/85 URTEIL\n\nIS NL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Rentner Engelbert Josef B EEE zus\nEEE, seboren om BEEEEEEEEED 1934 ir TERM.\n\nwegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes u. a.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 15. Januar 1986, an der teilgenommen\nhaben:\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nHerdegen,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Meyer\nB. Maier\nNiemöller\n\nGollwitzer\n\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt Dr. WEEEB in der Verhandlung,\nStaatsanwalt WW pei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte (ER\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft\ngegen das Urteil des Landgerichts\nMarburg an der Lahn vom 28. März 1985\n\nwird verworfen.\n\nDie Kosten des Rechtsmittels und die\ndurch das Rechtsmittel dem Angeklagten und der Nebenklägerin erwachsenen\nnotwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen\nMißbrauchs eines Kindes in zwei Fällen, jeweils in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch einer Schutzbefohlenen, zu\neiner Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Staatsanwaltschaft rügt mit ihrer zuungunsten des Angeklagten eingelegten und auf den Strafausspruch beschränkten Revision die Verletzung materiellen\nRechts. Das vom Generalbundesanwalt vertretene Rechtsmittel bleibt erfolglos.\n\nDie auf die Sachbeschwerde vorgenommene Prüfung des\nStrafausspruchs des angefochtenen Urteils hat keinen\nRechtsfehler aufgedeckt. Der Erörterung bedarf nur\nfolgendes:\n\nNach den Feststellungen widersetzte sich die 13-jährige\nChristina TB. das Tatopfer, dem Angeklagten nicht, als\ner das erste Mal mit ihr geschlechtlich verkehrte. \"In einer\nMischung von Erschrecken, Unerfahrenheit, gewohnter Unterordnung unter ihren Trainer, Schwärmerei für ihn und\n\"sexueller Neugier\" (UA S. 5) duldete sie den Verkehr.\n\nDer Angeklagte erkannte, \"daß er bei Christina TREE\nnicht auf ernsthaften Widerstand stieß\" (UA S. 5). \"In\n\nden folgenden Fällen erwartete sie schon, wenn er entsprechende Gelegenheiten schuf, daß er mit ihr den Beischlaf vollziehen werde. Sie fand, wie der Angeklagte erkannte, auch zunehmend Interesse daran ...\" (UA S. 6).\n\n\"Am Abend des 12. und am Abend des 13. April 1984 ging\nChristina TB in das Hotelzimmer des Angeklagten.\n\nDort vollzog er jeweils den Beischlaf mit ihr. Auch am\nAbend des 14. April ging sie zu diesem Zweck im Nachthemd\nin sein Zimmer\" (UA S. 7). \"Am Nachmittag des 24. April 1984\nholte der Angeklagte Christina TB nit der Erklärung in\nseine Wohnung, sie wollten dort Vereinsheftchen zusammenstellen. Christina TB erwartete, daß der Angeklagte\nin seiner Wohnung den Beischlaf mit ihr vollziehen werde\"\n(UA S. 7 unten/B oben).\n\nZusammenfassend kommt die Strafkammer zu dem Ergebnis,\ndas Mädchen habe \"die sexuellen Begegnungen mit dem Angeklagten ohne seelische Erschütterungen erlebt und nüchtern\n\n-5- A\n\nverarbeitet. Daß sie einen nachhaltigen seelischen Schaden\nerlitten habe, kann nicht festgestellt werden\" (UA S. 9).\n\nBei der Strafzumessung hat das Landgericht strafmildernd\nunter anderem berücksichtigt, \"daß davon auszugehen ist,\nChristina TB habe keinen nachhaltigen seelischen\nSchaden erlitten, daß also die konkret verschuldeten Auswirkungen der Tat im Verhältnis zur Schwere des Delikts\ngering sind\" (UA S. 41). Diese Wertung ist nicht zu beanstanden. Beim sexuellen Mißbrauch eines Kindes wird in\naller Regel durch die Störung der Entwicklung des jungen\nMenschen im sexuellen Bereich ein seelischer Schaden verursacht. Die Möglichkeit einer konkreten Gefahr für die\nEntwicklung des Kindes war auch das Motiv des Gesetzgebers\nfür die Strafnorm des § 176 StGB (Lenckner in Schönke/\nSchröder, 22. Aufl., Rdn. 1 zu § 176 StGB). Wenn es demnach\nden normalen, den Durchschnittsfall dieses Delikts kennzeichnet, daß mit der Verwirklichung des Tatbestands eine\npsychische Schädigung des Opfers einhergeht, dann ist es\nnicht rechtsfehlerhaft, in einem Fall wie dem vorliegenden,\nin dem diese regelmäßige Tatfolge nicht eingetreten ist,\ndies zugunsten des Angeklagten zu berücksichtigen.\n\nDie Strafkammer hat weiter bei der Strafzumessung zZU-\ngunsten des Angeklagten unterstellt, er habe möglicherweise schon vor der ersten Tat erkannt, daß er bei Christina\nTORE auf besondere Sympathie und eine gewisse sexuelle\nBereitschaft stieß (UA S. 41). Auch das ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Denn die Strafkammer hat\nhier nicht nur eine abstrakt-theoretische Möglichkeit\n\nangesprochen, für die keine realen Anknüpfungspunkte\n\nexistierten. Die oben wiedergegebenen Feststellungen\nüber das Verhalten Christina Ts pei den Taten\n\nund die Tatsachen, daß sich der Angeklagte aus einer\ngrößeren Anzahl junger Mädchen gerade Christina ausgesucht hat und daß dem ersten Geschlechtsverkehr keine\nVersuche vorausgegangen sind, durch Gespräche oder\nsexuelle Handlungen von geringerem Gewicht die Geneigtheit des Tatopfers zu intimen Kontakten zu erforschen,\nlegen vielmehr die Annahme nahe, der Angeklagte habe von\nvornherein in Christina ein sexuellen Kontakten nicht abgeneigtes Mädchen gesehen.\n\nHerdegen Meyer Maier\n\nNiemöller Gollwitzer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-01-15/2-str-608-85","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-01-15/2-str-608-85","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:45.172246+00:00"}}