{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1986-01-15_2_StR_591_85_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1986-01-15","aktenzeichen":"2 StR 591/85","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 591/85 URTEIL\nn{:1.8%\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\ndie Stenotypistin Waltraud c EEE :.: \"mm\nGE, geboren an EEE 1952 in ED Hm.\n\nwegen Betrugs und Diebstahls\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 15. Januar 1986, an der teilgenommen\nhaben:\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nHerdegen,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Meyer\nB. Maier\nNiemöller\n\nGollwitzer\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt EB in der Verhandlung,\n\nStaatsanwalt GEW bei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt Dr. GM su: GiiiiHiHEEEEEED\n\nals Verteidiger der Angeklagten,\n\nJustizangestellte En\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nII.\n\nIII.\n\nAuf die Revision der Angeklagten\nwird das Urteil des Landgerichts\nFrankfurt am Main vom 21. Juni\n1985 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben\n\n1. soweit die Angeklagte wegen Be-\n\ntruges verurteilt worden ist,\n\n2. im Ausspruch über die Gesamtstrafe.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die\nSache zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an eine andere\nStrafkammer des Landgerichts zurück-\n\nverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird\n\nverworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat die Angeklagte wegen Betrugs in\nzwei Fällen sowie wegen Diebstahls zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt und deren Voll-\n\nstreckung zur Bewährung ausgesetzt.\n\nDie hiergegen eingelegte Revision der Angeklagten hat\nmit der Sachrüge teilweise Erfolg. Während der Schuldspruch wegen Diebstahls und der zugehörige Einzelstrafausspruch rechtsfehlerfrei sind, kann die Verurteilung\n\nwegen Betruges in zwei Fällen nicht bestehenbleiben.\n\nDie Angeklagte hat nach den Feststellungen in der Zeit\nvom 1. bis 8. Februar 1983 fünfundzwanzig mal und am\n11. März 1983 noch zwei weitere Male von ihrer Kreditkarte Gebrauch gemacht, die sie als Mitglied des \"Diners\nClub\" besaß, und sich dadurch Leistungen im Werte von\n20.142,14 und 207,40 DM verschafft, obgleich ihr bewußt\nwar, daß ihr Girokonto schon seit längerem keine Deckung\nmehr aufwies und die entsprechenden Forderungen des Kreditkartenausgebers deshalb nicht realisiert werden konnten.\n\nDas Landgericht wertet dieses Verhalten als Betrug.\nDie Angeklagte habe durch Vorlage der gültigen Kreditkarte bei den jeweiligen Kreditkartennehmern den \"irrigen\nEindruck des ordnungsgemäßen Gebrauchs der Kreditkarte\"\nerregt \"und dadurch einen Irrtum bezüglich der - tat-\n\nsächlich nicht vorhandenen Absicht, ihr Konto bei Diners\nC1ub ordnungsgemäß auszugleichen\", hervorgerufen; sie\n\nhabe \"schlüssig durch ihr Vorgehen - Einkauf der Ware bzw.\nErwerb der Leistung, Vorlage der gültigen Kreditkarte,\nUnterschrift - über ihre Bonität\" getäuscht und \"hierdurch\neinen Irrtum\" erweckt, \"der zu Vermögensverfügungen zum\nNachteil von Diners Club führte\". Ihr Vorgehen sei \"mit\ndemjenigen beim Vorlegen eines Euro-Schecks bei nicht\n\nvorhandener Deckung vergleichbar\" (UA S. 5, 9).\n\nDem kann nicht gefolgt werden. Der 4. Strafsenat des\nBundesgerichtshofs hat in seinem zum Abdruck in BGHSt bestimmten Urteil vom 13. Juni 1985 - 4 StR 213/85 (NJW 1985,\n2280) des näheren ausgeführt, daß derjenige, der eine\nKreditkarte - ihrer Bestimmung gemäß - zum Kauf von Waren\nund zur Inanspruchnahme von Dienstleistungen verwendet hat,\nnicht wegen vollendeten Betruges (und ebensowenig wegen\nUntreue) bestraft werden kann (Urteilsgründe 2 c aa). Die\nmaßgebende Begründung dafür lautet, daß - nach der Ausgestaltung der Vertragsbeziehungen zwischen Kreditkartenausgeber, Vertragsunternehmer' und Kreditkarteninhaber -\nder Vertragsunternehmer keinen Anlaß habe, sich Vorstellungen über die wirtschaftlichen Verhältnisse des Kreditkarteninhabers, insbesondere über dessen Bonität zu machen\n(fehlender Irrtum).\n\nDem tritt der erkennende Senat bei. Was das Landgericht im vorliegenden Fall zum üblichen Ablauf der\nKreditkartenvorlage, insbesondere über die Vorstellungen\nder Vertragsunternehmer, festgestellt hat (UA S. B), recht-\n\nfertigt keine andere Beurteilung.\n\nDer zur Erfüllung des Betrugstatbestands gehörende\nIrrtum läßt sich nicht damit belegen, daß bei höheren,\ndas \"Kreditlimit\" übersteigenden Rechnungsbeträgen\ndas Einverständnis des Kreditkartenausgebers eingeholt werden muß (UA S. 4). Dies wäre im hier zu erörternden Zusammenhang nur dann von Bedeutung, wenn\nsich die Prüfung des um sein Einverständnis ersuchten\nKreditkartenausgebers auf die Bonität des Kreditkarteninhabers, namentlich auf die Frage der Deckung seines\nBankkontos, erstrecken würde. Das ist jedoch nicht\nfestgestellt und liegt im übrigen schon deshalb fern,\nweil in den vier Einzelfällen, in denen das \"Kreditlimit\" hier überschritten wurde (Fälle 1, 1i, 24 und 25,\nvgl. UA S. 5), Rückfragen bei \"Diners Club\" die Abwicklung des Geschäfts unter Benutzung der Kreditkarte gerade\nnicht verhindert haben.\n\nSoweit das Landgericht festgestellt hat, die Kreditkartennehmer machten sich \"weitergehende\", über die\nGültigkeit der Kreditkarte und die Übereinstimmung der\nUnterschriften hinausgehende - \"Gedanken\" nur dann,\n\"wenn ein konkreter Anlaß für Mißtrauen\" bestehe, kann\ndaraus nicht geschlossen werden, daß sich die Kreditkartennehmer über die Abwesenheit solcher, mißtrauenerweckender Umstände irrten;, denn Irrtum im Sinne des Betrugstatbestandes setzt eine falsche Vorstellung voraus,\nliegt also nicht schon dann vor, wenn es an einer Vorstellung überhaupt fehlt (statt aller: Lackner, StGB\n16. Aufl. 8 263 Anm. IV 1 a).\n\nScheidet hiernach eine Verurteilung wegen vollendeten\nBetrugs durch Täuschung der Kreditkartennehmer aus, SO\nkann der Senat gleichwohl nicht selbst in der Sache entscheiden und insoweit auf Freispruch erkennen. Je nach\nden - noch näher aufzuklärenden - Vorstellungen der Angeklagten kommt unter Umständen eine Verurteilung wegen versuchten Betrugs in Betracht (vgl. dazu BGH NJW 1985,\n\n2280, 2281 unter 2 b bb).\n\nDie Aufhebung der Verurteilung wegen Betruges bedingt\nden Wegfall des Ausspruchs über die Gesamtstrafe. Die\nwegen Diebstahls verhängte Freiheitsstrafe von acht Monaten kann dagegen bestehenbleiben. Daß sie von der Höhe der\nin den Betrugsfällen verhängten Einzelstrafen (Freiheitsstrafe von acht Monaten, Geldstrafe von 20 Tagessätzen\nzu 20 DM) beeinflußt sein könnte, ist auszuschließen.\n\nHerdegen Meyer Maier\nNiemöller Gollwitzer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-01-15/2-str-591-85","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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