{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1986-01-08","aktenzeichen":"2 StR 660/85","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"AH\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 660/85 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Maurer Heiko KWEB .us \"EEE - vı GEEED - © GEHE\ngeboren am EEE 1960 in DEM, zur Zeit in Unter-\n\nsuchungshaft,\n\nwegen Totschlags u. a.\n\n-2- A\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers\nam 8. Januar 1986 gemäß §§ 349 Abs. 2 StPO beschlossen:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts Darmstadt vom 13. Juni 1985\n\nwird verworfen.\n\nJedoch wird in der Liste der angewendeten\nStrafvorschriften der Absatz 3 von § 177\nStGB gestrichen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des\nRechtsmittels und die durch dieses den\nNebenklägern entstandenen notwendigen\nAuslagen zu tragen.\n\nGründe:\n\nDie Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat keinen den Angeklagten beschwerenden\n\nRechtsfehler ergeben. Aus den vom Generalbundesanwalt\ndargelegten Gründen muß lediglich die Liste der angewendeten Strafvorschriften wie geschehen geändert werden.\nDer Generalbundesanwalt hat hierzu im einzelnen ausgeführt:\n\n\"Rechtlich zu beanstanden ist die gleichzeitige Annahme\nvon bedingtem Vorsatz hinsichtlich des Totschlags und\nvon leichtfertiger Verursachung des Todes hinsichtlich\nder versuchten Vergewaltigung (§ 177 Abs. 3 StGB).\nNach der Änderung des Tatbestands der Notzucht mit\nTodesfolge durch das vierte Strafrechtsreformgesetz\n\n(vom 23. November 1973) ist ein tateinheitliches\nZusammentreffen dieses Delikts mit Mord- und Totschlag -\n(s. hierzu BGHSt 19, 101 ff) nicht mehr möglich. § 177\nAbs. 3 StGB ist auf die Fälle leichtfertiger Verursachung des Todes beschränkt worden (BGH, Beschluß\nvom 16. Juli 1975 - 2 StR 264/75 mitgeteilt von\nDallinger in MDR 1976, 15; vgl. auch BGHSt 26, 175).\nDieser Fehler hat eine Streichung des 8 177 Abs. 3\nStGB aus der Liste der angewendeten Vorschriften\nzur Folge. Einer Änderung des Schuldspruchs bedarf\nes dagegen nicht, weil das Schwurgericht den Angeklagten insoweit -. zutreffend - \"wegen Totschlags\nin Tateinheit mit versuchter Vergewaltigung\" verurteilt hat.\n\nDaß es in den Urteilsgründen das Qualifikationsmerkmal\ndes Abs. 3 als verwirklicht angesehen hat, nötigt auch\nnicht zur Aufhebung der insoweit verhängten Einzel-\n\nund der Gesamtstrafe. Zwar hat das Tatgericht zu Lasten\ndes Angeklagten berücksichtigt, \"daß der Angeklagte\nneben dem Totschlag tateinheitlich eine versuchte Vergewaltigung mit Todesfolge begangen hat\" (s. UA S. 18).\nDer Zusammenhang mit den übrigen Strafzumessungserwägungen macht jedoch deutlich, daß sich die sachliche\nBedeutung dieser Erwägung in der Hervorhebung des Zu-\n\nsSammentreffens mit einer Vergewaltigung als weiterer\n\n. Tat erschöpft, der Erwähnung des Merkmals \"mit Todes-\n+ Folge\". also allein der Charakter einer der Vollständigkeit wegen vorgenommenen, letztlich damit inhaltsleeren und für die Strafzumessung bedeutungslosen Umschreibung beizumessen ist. Denn die Strafzumessungserwägungen, die in einem inneren Zusammenhang mit der\nTötungshandlung stehen, konnten aufgrund der Verurteilung wegen Totschlags angestellt und ausgeführt werden.\nIn Bezug auf die versuchte Vergewaltigung ist der Tatrichter dagegen ausdrücklich sogar davon ausgegangen,\ndaß die Tötung nur bei deren Gelegenheit begangen\nwurde (s. UA S. 17).\n\nEs kann hiernach mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden, daß die Annahme der Voraussetzungen\ndes § 177 Abs. 3 StGB die Höhe der insoweit verhängten\nEinzelstrafe und der Gesamtfreiheitsstrafe zu Ungunsten des Angeklagten beeinflußt hat.\"\n\nHerdegen Meyer Theune\nNiemöller Gollwitzer","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-01-08/2-str-660-85","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 177","ref_norm":"177","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-01-08/2-str-660-85","retrieved":"2026-08-21 23:20:44.850661+00:00"},"card":{"id":"bgh/1986-01-08/2-str-660-85","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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