{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1985-12-09_2_StR_665_85_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1985-12-09","aktenzeichen":"2 StR 665/85","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 665/85 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nKurt Fritz 1 (ED zus v GE.\ngeboren am EEE 1934 in CE. zur Zeit in\n\nUntersuchungshaft,\n\nwegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in\nnicht geringer Menge u.a.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Dezember 1985 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Frankfurt am Main\nvom 13. Juni 1985, soweit es ihn betrifft,\nim Ausspruch über die Einziehung des Kraftfahrzeuges Mercedes Benz mit dem amtlichen\nKennzeichen OF-TP 488 mit den zugehörigen\nFeststellungen aufgehoben.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu never\nVerhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zu-\n\nrückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Einfuhr\nvon Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer\nFreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt und auf Einziehung sichergestellten Rauschgiftes\nsowie von zwei Kraftfahrzeugen (Mercedes-Pkw und Wohnmobil) erkannt. Die Revision des Angeklagten, mit der er\ndie Verletzung sachlichen Rechts rügt, führt zur Aufhebung der Entscheidung über die Einziehung des Kraftfahrzeuges \"Mercedes Benz\" mit dem amtlichen Kennzeichen\nOF-TP 488; im übrigen ist sie unbegründet im Sinne von\n8 349 Abs. 2 StPO.\n\nII\n\nDen Urteilsgründen ist nicht zu entnehmen, ob das\nLandgericht bei der Anordnung der Einziehung der Kraftfahrzeuge den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz (§ 74 b\nAbs. 1 StGB) beachtet hat. Diese Frage bleibt unerörtert.\n\nSie kann, soweit der Mercedes-Pkw eingezogen wurde,\nauch durch das Revisionsgericht nicht geprüft werden.\nDenn das Landgericht hat weder Feststellungen zum Wert\ndieses Fahrzeuges getroffen, das der Angeklagte erst im\nFrühjahr 1984 von Peter SEM erworben hat (UA S. 10)\nund das nur in einem Fall zum Transport von Rauschgift\nmißbraucht wurde (Fall II B6, VA S. 15), noch sonstige\nUmstände mitgeteilt, die eine Bewertung ermöglichen könnten, wie Baujahr, Erhaltungszustand oder Fahrleistung.\n\nAnders liegt es im Falle des eingezogenen Wohnmobils,\n\namtliches Kennzeichen F-JN 141. Zwar verhalten sich die\nUrteilsgründe auch hier nicht zum Fahrzeugwert, doch ist\nden Feststellungen ZU den Fällen II B 2 und 3 (bA S. 13\nund 14) zu entnehmen, daß dieses Kraftfahrzeug mindestens\nseit Juli/August 1980 im Besitz des Angeklagten war und\ndaß es im August 1982 bei einem Auffahrunfall so schwer\nbeschädigt wurde, daß es bis zum Frühjahr 1984 stillgelegt war. Die Einziehung dieses nun mindestens fünf Jahre\nalten Unfallfahrzeugs kann bei Berücksichtigung des Um-\n\nstandes, daß es in zwei Fällen zum Transport großer\n\nBG\n\nRauschgiftmengen von Marokko in die Niederlande eingesetzt wurde, nicht als unverhältnismäßig angesehen wer-\n\nden.\n\nHerdegen Meyer Maier\nTheune Gollwitzer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1985-12-09/2-str-665-85","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 74b","ref_norm":"74b","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1985-12-09/2-str-665-85","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:44.223703+00:00"}}