{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1985-12-06_2_StR_605_85_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1985-12-06","aktenzeichen":"2 StR 605/85","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Z\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 605/85 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nHerbert CE sus SEM, sevoren am EEE 1942\n\nin Be. zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen versuchten Mordes\n\nBu IF\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Dezember 1985 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\n\ndas Urteil des Landgerichts Darmstadt\n\nvom 5. Juli 1985 im Strafausspruch mit\nden zugehörigen Feststellungen aufge-\n\nhoben.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere als Schwurgericht zuständige\nStrafkammer des Landgerichts zurück-\n\nverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird ver-\n\nworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten\nMordes zu einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt. Seine Revision, mit der er die Verletzung formellen\nund materiellen Rechts rügt, ist zum Schuldspruch unbegründet im Sinne von §§ 349 Abs. 2 StPO, führt auf die\nSachrüge aber zur Aufhebung des Strafausspruchs.\n\nBei der Strafzumessung wertet das Schwurgericht zu\nLasten des Angeklagten, \"daß er, nachdem er die Tat begangen hatte, ... eine etwaige Hilfeleistung durch Dritte\n\ndadurch zu verhindern oder jedenfalls zu erschweren verT-\nsuchte, daß er die Tür zum Wohnzimmer, in dem die drei\nSöhne schliefen, abschloß, alle Sicherungen im Haus ausschaltete und die Haustüre doppelt abschloß\" (UA S. 20).\nDiese Erwägung läßt sich nicht mit der Feststellung in\nEinklang bringen, der Angeklagte habe seine Tochter für\ntot gehalten, als er von ihr abließ (UA S. 19). Denn aus\nseiner Sicht konnte ihr nicht mehr geholfen werden, sO daß\ner mit dem Abschließen der Türen und dem Ausschalten der\nSicherungen nicht bezweckt haben konnte, ihre Rettung Zu\nverhindern oder zu erschweren. Dies darf ihm daher auch\n\nnicht angelastet werden.\n\nHerdegen Meyer Maier\n\nTheune Gollwitzer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1985-12-06/2-str-605-85","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1985-12-06/2-str-605-85","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:44.183436+00:00"}}