{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1985-11-27_2_StR_649_85_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1985-11-27","aktenzeichen":"2 StR 649/85","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 649/85 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nMustafa CB aus KO, geboren am\nGENE 1962 in DEE (Türkei),\n\nwegen Beihilfe zur schweren Brandstiftung\n\n>\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 27. November 1985 gemäß § 349 Abs. 4 StPO\nbeschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Kassel vom\n22. März 1985 mit den Feststellungen\naufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an eine andere\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte wurde von seinem Landsmann Su\nam 3. Juni 1984 kurz vor Mitternacht gebeten, ihn zu\neiner Tankstelle zu fahren. Auf dem Wege dorthin erzählte SEEN dem ebenfalls im Wagen sitzenden Zeugen\nBa, er wolle jetzt \"das Geschäft\" des Keii \"anzünden\". Durch dieses Gespräch erfuhr der Angeklagte, der\ndas Geschäft und dessen Lage kannte, von dem Vorhaben\nin allen Einzelheiten. Nachdem SC an der Tankstelle\nBier gekauft und dieses mit Ba getrunken hatte, ließ\ner sich durch den Angeklagten zu jenem Geschäft bringen.\nEs befindet sich im Erdgeschoß eines dreigeschossigen\nHauses, das dem Zeugen Se gehört, der selbst in\ndem Haus wohnt. Dieses enthält insgesamt neun Wohnungen.\n\nSuuEER begab sich durch die Eingangstür in das Innere\ndes Geschäfts. Hier \"fand\" er zwei gefüllte Benzinkanister. Er verschüttete den Brennstoff im Laden und zündete ihn sodann an. Durch die dabei entstehende Explosion\nwurde der Angeklagte erschreckt und fuhr davon. Später\nnahm er jedoch SEHR auf, der hinter dem Pkw hergelaufen war. Das brennende Benzin bewirkte einen \"starken\nBrand\". Der hierbei verursachte Rauch zog über das\nTreppenhaus in die oberen Räume des Hauses. Der \"Laden\"\nbrannte \"in voller Ausdehnung\". Aus seinem Inneren\nschlugen offene Flammen. Infolge der starken Hitzeentwicklung zersprangen die Schaufensterscheiben. Dem Hauseigentümer entstand ein Schaden von insgesamt rund\n100.000 DM.\n\nDas Landgericht hat gegen den Angeklagten wegen\nBeihilfe zur schweren Brandstiftung auf eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten erkannt.\n\nDer Angeklagte beanstandet mit seiner Revision\ndas Verfahren und rügt Verletzung sachlichen Rechts.\n\nDie Sachrüge ist begründet. Zu Recht macht der\nBeschwerdeführer geltend, daß die Feststellungen\nseine Verurteilung nicht tragen. Der Tatbestand des\n§ 306 Nr. 2 (1. Alternative) StGB setzt voraus, daß\ndas Gebäude selbst in einer Weise von dem Feuer erfaßt wird, daß es selbständig ohne Fortwirken des\nZündstoffes weiterbrennt. Dabei muß sich der Brand\nauf Teile des Gebäudes erstrecken, die für dessen bestimmungsgemäßen Gebrauch von wesentlicher Bedeutung\nsind (BGH NStZ 1981, 220 m.w.N.). Als in diesem Sinne\n\nwesentliche Bestandteile sind von der Rechtsprechung\nu.a. Wohnungstüren, Fensterrahmen, Zimmerwände und\nTreppen angesehen worden. Den Feststellungen ist\nnicht zu entnehmen, ob außer Waren und Gegenständen\nder Geschäftseinrichtung derartige Gebäudebestandteile gebrannt haben. Das Vorliegen eines solchen\ntatbestandlichen Erfolges ergibt sich nicht schon\naus den erwähnten Auswirkungen des Feuers.\n\nAuch die Feststellungen zum Vorsatz des Angeklagten sind lückenhaft. Sie geben keinen Aufschluß\ndarüber, ob er eine Ausbreitung des Brandes auf\nwesentliche Teile des Gebäudes umfaßte,\n\nDas Urteil muß deshalb aufgehoben werden.\n\nHerdegen Meyer Theune\n\nNiemöller Gollwitzer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1985-11-27/2-str-649-85","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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