{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1985-11-27_2_StR_639_85_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1985-11-27","aktenzeichen":"2 StR 639/85","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 639/85 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kfz.-Mechaniker Thomas Max S t ES zus te,\ngeboren am GE 1350 in SEE, zur Zeit flüchtig,\n\nwegen Raubes u.a.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. November 1985 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Aachen vom 25. Juli 1985\n\n1. im Schuldspruch dahin geändert, daß der\nAngeklagte wegen Raubes verurteilt wird,\n\n2. im Strafausspruch mit den zugehörigen\nFeststellungen aufgehoben.\n\nII. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu never\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Straf-\n\nkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nIII. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Raubes und\nwegen Diebstahls (in einem besonders schweren Fall) verurteilt. Die Revision des Angeklagten führt zur Änderung\ndes Schuldspruchs und Aufhebung des Strafausspruchs, da\nnur eine Tat im Rechtssinne vorliegt.\n\nDer Angeklagte nahm seinem Opfer in dessen Wohnung\ngewaltsam sowohl Bargeld als auch die Schlüssel weg, mit\ndenen er unmittelbar darauf die Türen zu Filmtheater und\nden dort befindlichen Tresor öffnete und weiteres Geld\nentwendete. Bereits die Wegnahme der Schlüssel führte\n\nunter den gegebenen Umständen - der Angeklagte schloß\ndas stark angetrunkene Opfer nachts in der Wohnung ein -\nauch zu einer Beeinträchtigung des Gewahrsams an dem\nGeld, das im Tresor des Filmtheaters aufbewahrt wurde.\nDie Wegnahme von Geld und Schlüssel in der Wohnung sowie\ndie Entwendung des im Filmtheater aufbewahrten Geldes\nsind hiernach als ein einheitliches Verbrechen des Raubes zu bewerten.\n\nIm übrigen hat die Überprüfung des Urteils keinen\nRechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.\n\nHerdegen Meyer Theune\n\nNiemöller Gollwitzer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1985-11-27/2-str-639-85","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1985-11-27/2-str-639-85","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:43.715189+00:00"}}