{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1985-11-27_2_StR_621_85_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1985-11-27","aktenzeichen":"2 StR 621/85","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n2_StR 621/85\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nErnst Dieter PB aus VE, dort\ngeboren am EEE 195.,\n\nwegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat\nam 27. November 1985 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO\nbeschlossen:\n\nI.\n\nII.\n\nIII.\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Wiesbaden\nvom 24. Juli 1985\n\n1. im Schuldspruch dahin geändert, daß\nder Angeklagte wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht\ngeringer Menge in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln verurteilt\nwird,\n\n2. im Strafausspruch mit den zugehörigen\nFeststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\n1. Nach den Feststellungen des Landgerichts führte\nder Angeklagte 700 LSD-Trips aus den Niederlanden in\ndie Bundesrepublik Deutschland ein, um sie hier mit\nGewinn weiterzuverkaufen.\n\nDies erfüllt den Tatbestand der Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit\nmit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln. Der Schuldspruch ist entsprechend zu ändern.\n\n2. Der Strafausspruch ist aufzuheben, denn das\nLandgericht verneint einen minder schweren Fall der\nEinfuhr, ohne alle für und gegen den Angeklagten\nsprechenden Umstände zu würdigen (vgl. BGH, Strafverteidiger 1983, 201). Da im vorliegenden Falle bei\nder Strafzumessung im engeren Sinne zahlreiche Strafmilderungsgründe angeführt werden, ist nicht auszuschließen, daß die Strafkamner bei der gebotenen\nGesamtwürdigung zu einem milderen Strafrahmen und zu\neiner geringeren Strafe gelangt wäre. Die Einziehungs-\n\nanordnung wird von der Aufhebung des Strafausspruchs nicht berührt.\n\nHerdegen Meyer Theune\nNiemöller Gollwitzer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1985-11-27/2-str-621-85","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1985-11-27/2-str-621-85","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:43.700071+00:00"}}