{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1985-11-22","aktenzeichen":"2 StR 64/85","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Das Vorlegen von Scheinrechnungen zur Verhinderung\n\neines Zwischenverfahrens nach § 205 a RAO bzw. § 160 AO\n1977 begründet noch keine Strafbarkeit nach § 370 AO\n1977, soweit es sich um die Hinterziehung eigener Steuern\nhandelt.","text_plain":"do\nNachschlagewerk: ja\nzuDI1i\nBGHSt: ja\n\nRAO § 205 a, AO 1977 §§ 160, 370\n\nDas Vorlegen von Scheinrechnungen zur Verhinderung\n\neines Zwischenverfahrens nach § 205 a RAO bzw. § 160 AO\n1977 begründet noch keine Strafbarkeit nach § 370 AO\n1977, soweit es sich um die Hinterziehung eigener Steuern\nhandelt.\n\nBGH, Urt. v. 22. November 1985 - 2 StR 64/85 - LG Köln\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 64/85 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kaufmann Herbert 2 EB aus LG ,\ngeboren am NENNEN 1940 in Kamp,\n\nwegen Steuerhinterziehung u.a.\n\nS\n\n2\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Grund\nder Verhandlung vom 18. November 1985 in der Sitzung\nvom 22. Novenber 1985, an denen teilgenommen haben;\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nHerdegen,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Meyer\n\nB. Maier\n\nNiemöller\n\nGollwitzer\n\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt Dr. uw\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanen]t u unc\nRechtsanwalt Guuuuumumuump\n\nals Verteidiger des Angeklagten\n\nin der Verhandlung vom 18. November 1985,\n\nJustizangestellte uuuus\n“ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nI.\n\nII.\n\nIII.\n\nIV.\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Köln vom\n23. Mai 1984 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben,\n\n1. soweit der Angeklagte wegen Unterschlagung verurteilt worden lst,\n\n2. im gesamten den Angeklagten betreffenden Strafausspruch.\n\nIm übrigen wird der gegen ihn ergangene\nSchuldspruch unter Berücksichtigung der\nvom Senat vorgenommenen Verfahrenseinstellung dahin geändert, daß der Angeklagte der Steuerhinterziehung, der Untreue in vier Fällen, des versuchten\nBetrugs sowie eines Vergehens gemäß\n\n§ 53 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. a WaffG schuldig ist.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache\n\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die verbleibenden Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\n02\n\nnr\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Steuerhinterziehung (von Umsatz-, Gewerbe- und Einkommensteuer), wegen Untreue in vier Fällen, versuchten Betrugs, Unterschlagung, Verletzung der Vertraulichkeit\ndes Wortes in fünf Fällen sowie wegen eines Verstoßes\ngegen das Waffengesetz zu einer Gesamtfreiheitsstrafe\nvon drei Jahren und neun Monaten verurteilt. Der Angeklagte beanstandet mit seiner Revision das Verfahren\nund rügt Verletzung sachlichen Rechts. Er hat teilweise Erfolg.\n\nB.\n\nEntgegen der von ihm vertretenen Ansicht sind die\nUrteilszustellungen wirksan. Zwar waren die einzelnen\nBlätter (288 Stück) der Urteilsausfertigungen nicht\ndurch Fäden oder Klammern geheftet, sondern wurden\nlediglich durch einen Heftstreifen zusammengehalten.\nEs war daher möglich, sie ohne Gewaltanwendung und\nohne sichtbare Beschädigung herauszunehmen und durch\nandere zu ersetzen. Insbesondere hätte das letzte\nBlatt, auf dem sich der Ausfertigungsvermerk befindet, entfernt werden können. Die leichte Aufhebbarkeit\nder Verbindung steht Jedoch der Eignung der zugestellten Schriftstiücke als Urteilsausfertigungen\nnicht entgegen. Zwar hat der Bundesgerichtshof in ver-\n\nschiedenen Entscheidungen für Privaturkunden (u.a. BGHZ\n4O, 255, 262 ff) und für die beglaubigte Abschrift\neines Zivilurteils (NJW 1974, 1383 f) eine Verbindung\nderart gefordert, daß sie sich nur unter teilweiser\nSubstanzzerstörung oder mittels Gewaltanwendung lösen\n1&äßt. Aber bereits in der erstgenannten Entscheidung\nwird angedeutet, daß bei öffentlichen Urkunden ein\nweniger strenger Maßstab in Betracht kommen kann, z.B.\nweil die Feststellung der Richtigkeit des Inhalts der\nbetreffenden Urkunde ohne größere Schwierigkeiten anhand der beim Gericht befindlichen Urschrift möglich\nist (vgl. auch die Anmerkung von Schuster zu diesem\nUrteil in LM Nr. 10 zu § 566 BGB). Hinsichtlich der\nanderen erwähnten Entscheidung ist zu berücksichtigen,\ndaß sie vor dem Inkrafttreten der Vereinfachungsnovelle\nvom 3. Dezember 1976 (BGBl. I 3281) ergangen ist. Damals wurden Zivilurteile nicht einmal in der Regel im\nAmtsbetrieb zugestellt, sondern konnten von Anwalt zu\nAnwalt zugestellt werden. Die Urteilsausfertigung\n\nblieb in diesen Fällen während des Zustellungsverfahrens\nalso nicht im Behördenbereich und war dementsprechend\ngegen Einwirkungen weniger gesichert. Strafurteile\nwerden demgegenüber stets von Amts wegen zugestellt.\nHier reicht es deshalb aus, daß die Zugehörigkeit der\neinzelnen Blätter zur Urteilsausfertigung durch ihre\nfortlaufende Numerierung und die Zusammenfassung mittels\ndes Heftstreifens deutlich gemacht ist (BGH, Urteil\nvom 16. Oktober 1985 - 2 StR 563/84).\n\nGegenteiliges folgt nicht aus dem Urteil des 5. Strafsenats des Bundesgerichtshofs vom 12. November 1963\n- 5 StR 363/63. Er hat die Auffassung vertreten, daß die\n\nim damaligen Fall bestehende Verbindung der Urteilsblätter durch gesiegelte Klebestreifen genüge. Damit\nhat er nicht zugleich zum Ausdruck gebracht, daß eine\nderartige Verbindung Mindestvoraussetzung sei.\n\nRevisionsbegründung von Rechtsanwalt Dr. Millinger\nvom 22. Oktober 1984.\n\nVon den in dieser Schrift erhobenen Verfahrensbeschwerden hat der Angeklagte nur die nachfolgend behandelten aufrechterhalten. Lediglich eine der Rügen\nist begründet.\n\n1. Der Angeklagte hatte die Vernehmung der Zeugen\nDEE und FÜ (Steuerfanndungsbeante) beantragt.\nSie sollten bestätigen, daß vom Zeugen Hm bei\nseiner Vernehmung durch sie am 31. März 1982 ausgesagt\nworden sei, der Zeuge La habe dem Angeklagten\n\nversichert, daß die mit den Firmen Kıgmmm, roEEEEEES\nDEE EEER- und MOD sowie der Firma\nAU getätigten Geschäfte ordnungsgemäß gewesen\n\nseien. Das Landgericht hat den Antrag abgelehnt und\nzur Begründung ausgeführt, die Beweistatsache sei unter\nBerücksichtigung der gesamten Beweislage nicht geeignet,\n\nden indiziellen Gehalt anderslautender Beweisanzeichen\nzu beeinflussen.\n\nDer Beschwerdeführer macht geltend (I.12.), der Beschluß lasse nicht ersehen, auf welche Gründe die Wirtschaftsstrafkammer die Entscheidung gestützt habe. Falls\ntatsächliche Gründe gemeint seien, liege eine unzulässige\nBeweisamtizipation vor.\n\nNach jener Begründung in Verbindung mit den früheren\nBeschlüssen konnte für den Angeklagten nicht zweifelhaft\nsein, daß die Strafkammer das Beweisthema als mittelbare\nBeweistatsache wertete und es aus tatsächlichen Gründen\nangesichts des bisherigen Beweisergebnisses für unerheblich erachtete. Dies ist rechtlich nicht zu beanstanden.\nDas Landgericht durfte sich bei der Beurteilung der Bedeutung des Beweisthemas an der gegebenen Beweislage\norientieren. Der vom Angeklagten erhobene Vorwurf unzulässiger Beweisamtizipation ist deshalb ungerechtfertigt.\n\nEbensowenig trifft seine Auffassung zu, die Entscheidung verstoße gegen die Denkgesetze, weil die Strafkammer\naus einem Gespräch zwischen dem Zeugen La und ihn\nseine Aufklärung über die \"Scheingeschäfte\" hergeleitet\nhabe, aus einem entgegengesetzten Inhalt eines Gesprächs\naber nichts schließe. Ob es sich nach der Behauptung des\nAngeklagten um zwei verschiedene Gespräche oder um ein\nund dasselbe handelt, braucht hier nicht geklärt zu werden. Wenn die Wirtschaftsstrafkammer auf Grund der vom\nZeugen HB bei seiner persönlichen Vernehmung in der\nHauptverhandlung gemachten Bekundungen und des sonstigen\nBeweisergebnisses die Überzeugung gewann, daß der Ange-\n\nklagte durch seinen Firmenteilhaber Lei unterrichtet worden war, bestand für sie kein rechtliches Hindernis, die Vernehmung der beiden Beamten abzulehnen, die\nnur über etwas hätten aussagen können, was der Zeuge\nH@EEEER dei innen über die Aufklärung des Angeklagten\ngesagt hatte.\n\n2. Offen bleiben kann, ob die unter I.14. erhobene\nRüge begründet ist. Der Senat schließt aus, daß das Urteil auf dem behaupteten Verfahrensfehler beruht. Zwar\nhat das Landgericht die Feststellung getroffen, der\nMitgesellschafter La habe sich Anfang 1973 entschlossen, in Zukunft Jeweils dann Schwarzgeschäfte\nabzuwickeln, wenn dies von Lieferanten gewünscht werde,\num ihnen insoweit gefällig zu sein (Bl. 39 UA). Fermer\nhat es bei der Beweiswürdigung ausgeführt, gegen ein\n(sonstiges) unlauteres, die OHG bzw. den Angeklagten\nschädigendes Verhalten des Zeugen Le im Zusammenhang mit den getätigten Schwarzgeschäften spreche, daß,\nwie die Zeugen PM und Erg 1ebensnah geschildert hätten, sie mit dem Wunsch an den Zeugen Lofum\nherangetreten seien, ein Schwarzgeschäft abzuwickeln,\nund dieser lediglich darauf eingegangen sei; das Interesse sei von den Lieferanten, also nicht von dem Zeugen\n| ausgegangen, dem ein Schwarzgeschäft im Gegensatz zum Lieferanten keine steuerlichen Vorteile gebracht habe und dessen Motiv, bestimmten Lieferanten\nauf Grund der langjährigen Geschäftsbeziehungen entgegenzukommen, ohne weiteres erklärlich sei (Bl. 154 £\nUA). Diese Ausführungen sind schwerlich mit der Begründung des Beschlusses in Einklang zu bringen, durch\nden die Strafkammer den Antrag auf Vernehmung des Zeugen\n\n7\n\nIm\n\nBei (Junior) zurückgewiesen hat. Angesichts der Vielzahl und des Gewichts der auf Bl. 145 ff UA dargelegten\nBeweistatsachen, ferner des Umstandes, daß auf Grund der\nAussagen der Zeugen PB und Er deren Initiative\nnachgewiesen war, besteht für den Senat kein Zweifel,\ndaß die Strafkammer auch im Falle der Bestätigung der\nBeweisbehauptung durch den Zeugen Be (Junior) nicht\nin ihrer Überzeugung erschüttert worden wäre, dem Angeklagten seien die zustandegekommenen Schwarzgeschäfte\nbekannt gewesen.\n\n3. Der Angeklagte hatte die Vernehmung seiner Ehefrau zu der Beweisbehauptung beantragt, im Januar 1980\nhabe der Mitangeklagte Sch die Eheleute Ba in\nihrem Urlaubsort Hi (11 c EEE) aufgesucht\nund ihnen mitgeteilt, er habe nun den Beweis dafür gefunden, daß die sogenannten Scheinlieferungen von der\nOHG doppelt bezahlt worden seien, einmal an die Scheinfirmen, sodann im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsablaufs an die tatsächlichen Lieferanten. Ferner hatte\nder Angeklagte als Zeugen dafür, daß der Mitangeklagte\nsich damals an jenem Ort aufgehalten habe, den Geschäftsführer des Hotels I und eine Frau SW benannt. Vom\nLandgericht ist der Antrag mit der Begründung abgelehnt\nworden, die Beweistatsachen seien für die Entscheidung\n\"aus tatsächlichen Gründen unter Bezugnahme auf die\nbisherigen Kammerbeschlüsse über Beweisamträge erkennbar ohne Bedeutung\".\n\nDer Revisionsführer steht auf dem Standpunkt, sein\nAnspruch auf rechtliches Gehör sei verletzt, weil der\nBeschluß nicht ersehen lasse, aus welchen tatsächlichen\n\n- 10 - JE\n\nGründen das Landgericht den Antrag abgelehnt habe; ferner\nbleibe unklar, welche Beschlüsse gemeint seien; schließlich liege aber auch der Ablehnungsgrund der Bedeutungslosigkeit nicht vor (I.17.).\n\nSoweit das Revisionsvorbringen das eingeschränkte\nBeweisthema betrifft, kann es schon deshalb nicht erfolgreich sein, weil die Unerheblichkeit dieses Themas\noffensichtlich war. Ob das gleiche auch für die sonstigen Beanstandungen des Angeklagten im Rahmen dieser\nVerfahrensbeschwerde zu gelten hat, braucht nicht entschieden zu werden. Selbst wenn einer der behaupteten\nVerfahrensfehler gegeben wäre, hätte er das Urteil\nnicht beeinflußt. In Anbetracht der zahlreichen gewichtigen Beweistatsachen, auf Grund deren die Strafkammer zu den Feststellungen über die Schwarzgeschäfte\ngelangt ist, vor allem angesichts dessen, was der Mitangeklagte Sch über die von ihm im Februar 1980\nvorgenommene Auswertung der vollständigen Geschäftsunterlagen in der Hauptverhandlung gesagt hat (Bl. 153\nUA), kann mit Sicherheit davon ausgegangen werden, daß\nauch bei Bestätigung jenes Beweisthemas durch die Zeugin Be die Beweiswürdigung des Landgerichts nicht\nzu anderen Feststellungen geführt hätte.\n\n4. Rechtsanwalt MER war vom Angeklagten hilfsweise als Zeuge dafür benannt worden, daß er als anwaltlicher Vertreter des Zeugen La innm, dem Angeklagten, schriftlich mitgeteilt habe, nach seiner Auffassung komme den \"Festkapitalkonten\" der Gesellschafter\nin der OHG keine Bedeutung mehr zu; deshalb seien die\nGesellschafter nicht gehalten, bestimmte Höhen dieser\n\n- 11 -\n\nKonten einzuhalten; insoweit sei auch das Guthaben der\nGesellschafter auf \"Sonderkonten\" nicht von maßgeblicher\nBedeutung.\n\nEntgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (I.18.)\nbegegnet die Bescheidung dieses Hilfsbeweisamtrags keinen rechtlichen Bedenken. Das Landgericht hat die behauptete mittelbare Beweistatsache zutreffend als bedeutungslos angesehen; denn entscheidend war, ob sich\nder Angeklagte die abgehobenen Firmengelder als Entnahmen anrechnen oder diese seinem Mitgesellschafter\nverheimlichen wollte. Durch den Hinweis auf die Art und\nWeise, wie er das bewerkstelligte, nämlich mittels\nBuchführungsmanipulationen, hat sich die Strafkammer\nnicht in Widerspruch zu ihrer rechtlichen Würdigung\ngesetzt, daß sich der Angeklagte bereits durch das\nAbziehen der Beträge von den verschiedenen Geschäftskonten in jener Absicht der Untreue schuldig gemacht\nhat.\n\n5. Erfolg hat aber die aus dem Rügenkomplex 1.20.\naufrechterhaltene Verfahrensbeschwerde. Um den Vorwurf\nder Unterschlagung von Geschäftsunterlagen der OHG zu\nentkräften, hatte der Angeklagte hilfsweise u.a. die\nVernehmung der Zeugen Lu una RB zu der Beweisbehauptung beantragt, die Erklärung des Zeugen Sc\n(Geschäftsführer der Notliquidatorin), er habe die beim\nAngeklagten beschlagnahmten Unterlagen zum ersten Mal\ngesehen, sei falsch. Diese Unterlagen seien praktisch\nnur Zweitschriften oder Fotokopien der beim Zeugen\nSc befindlichen Unterlagen gewesen. Das Landgericht hat den Antrag dahin beschieden, daß die durch\n\n- 12 -\n\nZeugnis von Frau Lu und Herrn RM unter Beweis\ngestellten Tatsachen erwiesen seien. Mit ihnen ist jedoch nicht die Feststellung im Urteil zu vereinbaren,\nder Angeklagte habe sich die Geschäftsunterlagen der\n\nOHG angeeignet, durch die hätte nachgewiesen werden\nkönnen, daß die von ihm gegen seinen Mitgesellschafter\neingeklagten Ersatzansprüche unberechtigt waren (Bl. 132,\n203, 205, 256 UA).\n\nDie Verurteilung des Angeklagten wegen Unterschlagung\nkann deshalb nicht aufrechterhalten werden.\n\nII.\n\nRevisionsbegründung von Rechtsanwalt BIN vom\n10. Oktober 1984.\n\n1. Die Strafkammer hat mehrere Anträge sowie einen\nHilfsamtrag des Angeklagten auf Vernehmung des Zeugen\nFO abgelehnt, weil er unerreichbar sei und nur\nseine Vernehmung in der Hauptverhandlung zur Erforschung\nder Wahrheit beizutragen vermöge.\n\nDer Zeuge hat vor einigen Jahren die kanadische\nStaatsbürgerschaft erworben und wohnt seit längerer\nZeit in Kanada. Das anhängige Strafverfahren richtete\nsich ursprünglich auch gegen ihn. Unter Verletzung\neines Haftverschonungsbeschlusses kehrte er nach Kanada\nzurück und erschien trotz des ihm erteilten sicheren\nGeleits nicht in der Hauptverhandlung. Daraufhin wurde\ndas Verfahren gegen ihn abgetrennt. Einer ihm auf\n\n- 13 -\n\ndiplomatischem Wege zugegangenen Zeugenladung zum Hauptverhandlungstermin vom 26. Januar 1984, die mit der Zusicherung freien Geleits und Kostenerstattung verbunden\nwar, entsprach er ebenfalls nicht, unterließ auch die\nBeantwortung einer zusätzlichen Anfrage. Anfang Mai 1984\nsuchte einer der Verteidiger des Angeklagten den Zeugen\nin Kanada auf. Dieser erklärte darauf dem Anwalt gegenüber schriftlich, wegen der Notwendigkeit einer Nachoperation seiner Ehefrau habe er den Hauptverhandlungstermin nicht wahrnehmen können; er sei aber bereit zu\nkommen, wenn ihm zugesichert werde, daß er keinerlei\nZwangsmaßnahmen befürchten müsse und auch nicht wegen\nirgendwelcher anderen Anschuldigungen verhaftet werde.\nDer Strafkammervorsitzende versuchte zwischen dem 15.\nund 17. Mai 1984 mehrmals, den Zeugen telefonisch zu\nsprechen, erreichte aber nicht ihn, sondern nur dessen\nEhefrau und Schwiegersohn. Gelegentlich eines weiteren\nAnrufs am 17. Mai 1984 unterrichtete er den Zeugen über\nden Umfang des sicheren Geleits: Es gelte nicht für\nTaten, die während des zukünftigen Aufenthalts in der\nBundesrepublik Deutschland von ihm begangen würden, so\nz.B. nicht für in diese Zeit fallende Aussagedelikte.\nFerner wies er ihn auf sein Auskunftsverweigerungsrecht\nnach § 55 StPO hin. Der Zeuge erklärte sich bereit,\n\nzur Hauptverhandlung vom 23. Mei 1984 zu kommen, und\nversicherte, er werde am 21. Mai 1984 abfliegen. Der\nVorsitzende versuchte am 22. Mai 1984 um 8.15 Uhr\nkanadischer Ortszeit zu erkunden, ob der Zeuge, wie\nversprochen, abgeflogen sei. Er erfuhr durch die Mutter\ndes Zeugen, daß ihr Sohn am Morgen von seiner Ehefrau\nins Krankenhaus gebracht worden sei, weil er \"etwas am\nBein\" habe, und daß ihr von der Absicht des Sohnes,\n\n- 14 -—\n\nnach Deutschland zu fliegen, nichts bekannt sei. Eine\nAnfrage des Vorsitzenden bei der Telefonzentrale des\nLandgerichts ergab, daß der Zeuge dort ca. eineinhalb\nStunden zuvor telefonisch durchgegeben hatte, er könne\nwegen einer Venenentzündung nicht nach KB kommen.\nGegen 10.10 Uhr kanadischer Ortszeit rief der Zeuge\nselbst an und erklärte, in der vergangenen Nacht sei\n\ner in einem Krankenhaus ambulant behandelt worden, weil\ner in seinem linken Bein, das heiß gewesen sei, kein\nGefühl gehabt hätte; es habe sich um Durchblutungsstörungen gehandelt, die schon seit längerer Zeit auftreten, nachdem ihm früher ein schwerer Gegenstand auf\ndas Bein gefallen sei; den Namen des Krankenhauses und\ndessen Telefonnummer sowie den Namen des behandelnden\nArztes könne er nicht nennen, er versprach, sich danach\nzu erkundigen. Bei diesem Gespräch ergab sich, daß er\nmit dem Arzt nicht darüber gesprochen hatte, wann er\nnach Deutschland reisen könne. Er sagte, sobald er\nwieder gesund sei, werde er einer Ladung folgen. Auf\ndie Frage des Vorsitzenden, ob er ein Flugticket bestellt gehabt hätte, äußerte er, ihm sei gesagt worden,\ndessen bedürfe es nicht, da genügend Plätze frei seien.\nWenig später rief der Vorsitzende erneut bei ihm an,\n\num die Telefonnummer des Krankenhauses zu erfahren. Der\nZeuge antwortete, er habe noch keine Zeit gehabt, die\nTelefonnummer festzustellen, weil in seinem Geschäft\nviel Betrieb gewesen sei.\n\nAus diesen gesamten Umständen hat die Strafkammer\nden Schluß gezogen, daß der Zeuge nicht bereit sei,\nvor ihr zu erscheinen. Seine Vernehmung im Wege der\nRechtshilfe, selbst bei Anwesenheit aller Verfahrens-\n\n- 15 -\n\nbeteiligten, hat sie für nicht ausreichend erachtet, um\nseine Glaubwürdigkeit beurteilen zu können, unter anderem\ndeshalb, weil eine Gegenüberstellung mit dem Zeugen Laß-W@ erforderlich sei, der ihn erheblich über das hinaus,\nwas der Zeuge FEB bei seinen früheren Vernehmungen im\nErmittlungsverfahren zugab, belastet habe; außerdem müßten\nihm wegen seiner unterschiedlichen Einlassungen, aber auch\nim Hinblick auf die vom Angeklagten behaupteten Beweistatsachen eine Reihe von Vorhalten gemacht werden.\n\nDer Revisionführer bringt vor, der Zeuge sei erreichbar gewesen. Er habe seine Bereitschaft, vor der erkennenden Kammer zu erscheinen, bekundet. Die Aufklärungspflicht\nhätte es geboten, einen neuen Vernehmungstermin zu vereinbaren. Deshalb sei nicht nur ein Verstoß gegen Abs. 35,\nsondern auch gegen Abs. 2 des § 244 StPO gegeben. Zudem\nhätte eine kommissarische Vernehmung zur Wahrheitsfindung\nbeitragen können. Eine Gegenüberstellung sei nicht notwendig gewesen. Die Strafkammer habe auch insoweit die Aufklärungspflicht verletzt. Wegen der Bedeutung der Beweisthemen hätte von diesen Maßnahmen nicht abgesehen werden\ndürfen.\n\nAuf den Inhalt der Beweisbehauptungen braucht nicht\neingegangen zu werden. Denn die Ablehnung der betreffenden Anträge ist - trotz des besonderen Gewichts der Beweisthemen — revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.\n\nDie Würdigung des Landgerichts, der Zeuge sei entgegen seiner wiederholt erklärten Zusage in Wirklichkeit nicht bereit, vor dem erkennenden Gericht zu erscheinen, hält sich im Rahmen zulässiger tatrichter-\n\n- 16 - &\n\nlicher Würdigung. Sein Verhalten als Angeklagter in\ndem eigenen Strafverfahren in Verbindung mit seinem\nspäteren als Zeuge rechtfertigten den Schluß auf\n\ndiese Absicht. Gemessen an der Vielzahl der erwähnten\nUmstände, die gegen die Ernsthaftigkeit der Zusicherung\ndes Zeugen sprachen, ist die Wertung der Kammer nachvollziehbar.\n\nDie Entscheidung darüber, ob die Vernehmung des\nZeugen durch einen Rechtshilferichter zur Erforschung\nder Wahrheit unzureichend war, lag im pflichtgemäßen\nErmessen des Tatrichters. Das Revisionsgericht darf\ndessen Würdigung nur auf Rechtsfehler prüfen (ständige\nRechtsprechung, u.a. BGH, Urteil vom 5. Oktober 1982\n- 5 StR 466/82 -, BGH NStZ 1985, 375). Solche sind hier\nnicht gegeben. Die Strafkammer ist weder einem Rechtsirrtum unterlegen, noch hat es sein Ermessen mißbräuchlich ausgeübt. Auch hat es seine Entscheidungen umfassend\ngenug begründet. Ohne Erfolg beruft sich der Angeklagte\nzur Rechtfertigung seiner Ansicht auf den Beschluß des\nBundesgerichtshofs vom 17. Februar 1983 - 1 StR 325/82\n(= MDR 1983, 505). Der 1. Strafsenat hat damals die Ausführungen des Tatrichters, es seien zahlreiche Vorhalte\nund möglicherweise auch Gegenüberstellungen mit dem\neinen oder anderen Angeklagten erforderlich, wegen der\nBesonderheit des Falles, vor allem in Anbetracht des\nrelativ einfachen Sachverhalts, als nicht ausreichend\nerachtet. Der vorliegende Fall ist wesentlich anders\ngelagert. Er weist nicht Eigenheiten auf, die jenen\nfrüheren Fall kennzeichneten.\n\nDa das Landgericht seiner Aufklärungspflicht in dem\ngebotenen Maße Rechnung getragen hat, ist auch der Vor-\n\n- 17 -\n\nwurf eines Verstoßes gegen § 244 Abs. 2 StPO unbegründet.\n\n2. Als unvereinbar mit § 264 Abs. 1 StPO wertet\nder Beschwerdeführer die Mitberücksichtigung verschiedener strafrechtlich relevanter Sachverhalte\nbei der Strafzumessung, weil sie nicht Gegenstand der\nAnklage seien. Eine eingehende Auseinandersetzung mit\ndieser Rüge erübrigt sich, da der gesamte Strafausspruch aus Gründen, auf die im Zusammenhang mit der\nSachrüge noch eingegangen wird, aufzuheben ist. Der\nSenat weist Jedoch darauf hin, daß jenes (strafrechtliche) Verhalten des Angeklagten durch die Verwertung\nals Strafzumessungsgrund nicht zum Gegenstand des anhängigen Verfahrens gemacht worden ist. Das Landgericht\nwar zu seiner Mitbeachtung bei der Strafzumessung nach\n§ 46 Abs. 2 StGB verpflichtet; denn es gehört zu den\nErkenntnismitteln für eine sachgerechte Beurteilung\nder hier abzuurteilenden Taten, insbesondere der\nTäterpersönlichkeit des Angeklagten (vgl. die Nachweise\nbei Bruns NStZ 1981, 81 ff).\n\nSachrügen\nszzzuzuze\nDas Urteil enthält einen Sachmangel, der eine Ein-\n\nschränkung des Umfangs der Steuerhinterziehung erfordert.\n\nu\n\n- 18 -\n\nSteuerhinterziehung\n\n1. Das Landgericht hat die Ansicht vertreten, der\nAngeklagte habe sich als Mitgesellschafter der OHG unter\n\nanderem der Hinterziehung von Gewerbe- und Einkommensteuer\n\nschuldig gemacht. Nach den Urteilsfeststellungen tätigte\n\ndie Gesellschaft auf Wunsch einiger ihrer Schrottlieferan-\n\nten Schwarzgeschäfte. Diese erfaßte sie in ihrer Buchführung, weil der Weiterverkauf an die Hüttenwerke\nordnungsgemäß abgewickelt werden mußte. Um die Wareneingänge bei der Buchung mit den Warenabgängen in Einklang zu bringen, wurden als Lieferanten fingierte\nFirmen angegeben und Konten eingerichtet, auf denen\njede einzelne der betreffenden Schrottlieferungen\naufgeführt wurde. Bei der Gewerbe- und Einkommensteuererklärung machte der Angeklagte die für die jeweiligen\nLieferungen gezahlten Nettoeinkaufspreise (Bruttopreis\nabzüglich Umsatzsteuer) als Betriebsausgaben geltend.\nDie Strafkammer hat dies als unzulässig angesehen. Im\nUrteil heißt es hierzu:\n\n\"Nach § 205 a RAO und § 160 AO 1977 hat der Steuer-\n\npflichtige bei der Geltendmachung ...\n\nvon Betriebsausgaben auf Verlangen des Finanzamtes\n\nden Empfänger genau zu benennen. Zweck dieser Regelung ist, ähnlich demjenigen des § 15 UStG, Steuerausfälle zu verhindern, die aus einem steuerunehr-\n\nlichen Verhalten resultieren. Die genaue Angabe des\nEmpfängers soll den Finanzbehörden die Möglichkeit\n\ngeben, zu prüfen, ob die von den Steuerpflichtigen\n\n- 19 -\n\nan Dritte gezahlten und in Abzug gebrachten Ausgaben von den Empfängern als Einkünfte versteuert\nwerden. Vorliegend hatte aber das Finanzamt noch\nnicht einmal die Möglichkeit, Auskunft zu verlangen, weil genau bezeichnete Scheinfirmen als\nEmpfänger benannt waren und darüber das Finanzamt\ngetäuscht werden sollte. Daß in diesem Fall tatsächlich Aufwendungen in der angegebenen Höhe entstanden sind und bei Offenlegung der Schwarzgeschäfte mit Benennung der wirklichen Empfänger\nauch hätten gewinnmindernd geltend gemacht werden\nkönnen, ändert nichts. Denn die Abzugsfähigkeit\nvon Betriebsausgaben, die nicht genau bezeichneten\nDritten zugeflossen sind, setzt nach § 205 a RAO\nwie § 160 AO 1977 zusätzlich eine entsprechende\nEntscheidung des Finanzamtes voraus, nämlich ob\ndie Betriebsausgaben auch ohne Benennung der Empfänger anerkannt werden können. Wird eine solche\nEntscheidung des Finanzamtes aber seitens des\nSteuerpflichtigen unterlaufen, indem dieser\nScheinadressen genau benennt, ist nach dem von\n\n§ 205 a RAO wie § 160 AO 1977 verfolgten Zweck\nein Betriebsausgabenabzug zu verneinen (vgl.\n\nBGH, Urteil vom 08.03.1966 - 5 StR 344/65;\nLohmever NJW 68, 388, 389; Leise, Steuerverfehlungen, § 370 AO Seite 210 und 210 a).\"\n\nDer 5. Strafsenat hat in dem erwähnten Urteil die Hilfserwägung angestellt, gemäß § 205 a RAO habe der Steuerpflichtige auf Verlangen des Finanzamts den Empfänger\ngenau zu bezeichnen; verschweige er ihn in seiner Steuererklärung, dann habe das Finanzamt nicht die Möglichkeit,\n\n- 20 - Au\n\neine dahingehende Auskunft zu verlangen; das irreführende\nVerhalten des Steuerpflichtigen nehme diesem unter allen\nUmständen das Recht, seine Aufwendungen absetzen zu dürfen.\n\nDen gleichen Standpunkt hat der 1. Strafsenat in\nseinem Urteil vom 8. Mai 1979 - 1 StR 51/79 (MDR 1979,\n772 £f) eingenommen.\n\nEbenso hat das Oberlandesgericht Karlsruhe entschieden\n(Die Justiz 1985, 322 ff). Es führt aus, der strafrechtliche Bereich werde berührt, wenn der Steuerpflichtige,\nder den Empfänger einer Betriebsausgabe unter allen Umständen verheimlichen wolle, in Kenntnis dessen, daß das\nFinanzamt bei Nichtangabe des Empfängers die Abzugsfähigkeit ganz oder teilweise versagen werde, einen fingierten\nEmpfänger benenne, 80 daß das Finanzamt an einer Anwendung von § 205 a Abs. 2 und 3 RAO gehindert werde, und\nder Steuerpflichtige sich damit einen unberechtigten\nSteuervorteil verschaffe. Denn in diesem Falle habe sein\nsteuerunehrliches Verhalten eine Verringerung seiner\nSteuerschuld zur Folge.\n\nDer erkennende Senat teilt diese Auffassung nicht.\nSie dehnt den Tatbestand des §§ 205 a RAO und des § 160 AO\n1977 unzulässig aus. Vor allem bestehen rechtliche Bedenken gegen eine entsprechende Erweiterung des strafrechtlichen Anwendungsbereichs. Jene Vorschriften enthalten\neine außergewöhnliche Regelung. Obwohl dem Steuerpflichtigen die betreffenden Betriebsausgaben tatsächlich erwachsen sind, kann das Finanzamt ihre Absetzbarkeit unter den\nin den beiden Bestimmungen bezeichneten Voraussetzungen\nverneinen. Damit wird ein doppelter Zweck verfolgt. Einmal\n\n- 21 -\n\nsoll allgemein einem verwerflichen Geschäftsgebaren\n\nin der Wirtschaft entgegengewirkt werden. Insbesondere\naber will der Gesetzgeber auf diesem Wege Steuerausfälle verhindern. Die Steuerbehörde kann wegen der ihr\nbei dem unbekannten Dritten entgehenden Steuern den\nSteuerpflichtigen in Anspruch nehmen. Dieser hat für\n\nsie einzustehen, weil er die Benennung des Empfängers\nseiner Geldleistung verweigert und dies nach der Lebenserfahrung dafür spricht, daß der Dritte die Einnahme\nnicht versteuert.\n\nObwohl im Gesetz nur von der Nichtvornahme der\nbeantragten Absetzungen bzw. der regelmäßigen Nichtberücksichtigung der Betriebsausgaben die Rede ist,\nliegt das Schwergewicht dieser Regelung in der Begründung einer eigenständigen Gefährdungshaftung des\nSteuerpflichtigen. Mit dem sich hieraus ergebenden\nSteueranspruch kann die Finanzbehörde praktisch \"aufrechnen\" gegen den Anspruch auf Berücksichtigung\nseiner tatsächlich entstandenen Ausgaben. Ihre Nichtanerkennung ist lediglich die Folge einer Kompensation.\nDie Eigenständigkeit der beiden Positionen zeigt sich\nunter anderem darin, daß sich die geltend gemachten\nAusgaben des Steuerpflichtigen und die dem Staat bei\ndem Dritten entgehenden Steuern der Höhe nach nicht\nzu decken brauchen. Sind letztere geringer, so muß\ndies bei der Anwendung jener Bestimmungen beachtet\nwerden. Schon während der Geltung des gegenüber § 160\nAO 1977 strengeren § 205 a RAO hat der Bundesfinanzhof\ndarauf hingewiesen, daß z.B. die Betriebsausgaben für\nWareneinkäufe nur um einen angemessenen Teil zu kürzen\nsind, wenn angenommen werden kann, daß der gezahlte\n\n8\n\n- 2 -\n\nBetrag den Gewinn des Empfängers nicht in vollem Umfang erhöht hat, weil die Lieferung für ihn ebenfalls\nmit Aufwendungen verbunden war (BFH BStBl. II 1968,\n727 £).\n\nDie beiden genannten Vorschriften knüpfen das Einstehenmüssen des Steuerpflichtigen für die betreffenden Steuern des Dritten an bestimmte Bedingungen. Ihre\nAnwendung vollzieht sich in zwei Stufen.\n\nDen ersten Schritt bildet die Aufforderung des\nFinanzamts an den Steuerpflichtigen, den Gläubiger\noder Empfänger seiner Geldleistung zu benennen. Ob\nein solches Ersuchen an ihn gerichtet werden soll,\nliegt im pflichtgemäßen Ermessen der Verwaltung. Bei\nOR-Geschäften wird es in aller Regel ergehen. Das muß\naber nicht stets so sein. Ist der Finanzbehörde aus\neiner anderen Quelle der Name des Dritten bekanntgeworden, wäre ein Vorgehen nach diesen Bestimmungen\nrechtsfehlerhaft (v. Wallis in Hübschmann/Hepp/Spitaler,\nAO 8. Aufl. § 160 Ran. 7; Schwarz AO § 160 Rdn. 4).\nFerner darf das Verlangen der Namensnennung nicht unzumutbar oder unbillig sein. Ein solcher Fall wäre z.B.\ngegeben, wenn glaubhaft gemacht wird, daß die dem\nSteuerpflichtigen bzw. dem Dritten durch dessen Benennung erwachsenden außersteuerlichen Nachteile in\nkeinem Verhältnis zu den steuerlichen Interessen stehen\n(Kühn/Kutter/Hofmann, AO, 14. Aufl. § 160 Anm. 4). Es\nliegt im Belieben des Steuerpflichtigen, ob er dem Verlangen der Steuerbehörde entspricht. Dieses stellt zwar\neinen selbständigen (belastenden) Verwaltungsakt dar.\nEr ist aber nicht mit Zwangsmitteln nach den §§ 328 ff AO\n4977 durchsetzbar (v. Wallis aaO Rdn. 25; Kühn/Kutter/\n\n- 23 -\n\nHofmann AO Anm. 9). Vom Steuerpflichtigen kann er mit\nder Beschwerde angefochten werden (§§ 349, 368 AO 1977).\nWird ihr nicht abgeholfen, so ist die Anfechtungsklage\nmöglich (§ 40 FGO). Mit der Benennung des Dritten\nspätestens vor Beendigung des gerichtlichen Verfahrens\nentfällt die Anwendbarkeit des § 205 a RAO bzw. des\n\n§§ 160 AO 1977.\n\nBleibt das Auskunftsersuchen der Finanzbehörde\nerfolglos, steht es nach § 160 AO 1977 wiederum in\nihrem Ermessen, ob sie von der Vorschrift Gebrauch\nmacht. Dabei hat sie zu berücksichtigen, daß - wie\nbereits erwähnt wurde - nur das steuerlich erfaßt\nwerden darf, was bei dem Gläubiger oder Empfänger\nsteuerlich verloren geht.\n\nDiese Ermessensentscheidungen sind Tatbestandsvoraussetzungen für die Haftung des Steuerpflichtigen.\nDas wird von den Vertretern der Gegenmeinung nicht beachtet. Sie dehnen den Strafbarkeitsbereich in einem\ndurch die gesetzliche Regelung nicht mehr gedeckten\nMaße aus. Dies erscheint vor allem wegen der Außergewöhnlichkeit einer \"Haftung\" für \"fremde\" Steuerschulden sowie angesichts der Abhängigkeit dieses Einstehenmüissens von Ermessensentscheidungen besonders bedenklich. Nach der Gegenauffassung kommt es nicht darauf an,\nob diese Entscheidungen bereits getroffen und damit die\nVoraussetzungen für die \"Haftung\" überhaupt erfüllt sind.\nVielmehr soll es genügen, daß der Steuerpflichtige die\nFinanzbehörde über die Person des Dritten getäuscht\nund sie dadurch von der Einleitung eines auf die genannten Vorschriften gestützten Zwischenverfahrens\n\n- 2, -\n\nabgehalten hat. Ferner wird auf dem Boden dieser Ansicht die Annahme zumindest einer versuchten Steuerhinterziehung nicht dadurch ausgeschlossen, daß die\nFinanzbehörde schon unmittelbar nach Einreichung der\nSteuererklärung selbst den Dritten ermittelt hat und\ndeshalb die Durchführung des Zwischenverfahrens nicht\nmehr statthaft ist.\n\nVon dem allen abgesehen fehlt ein kriminalpolitisches Bedürfnis für eine derartige extensive Ausdehnung des Strafbarkeitsbereichs, da in aller Regel\neine Verurteilung des Steuerpflichtigen wegen Teilnahme an der Steuerhinterziehung des Dritten möglich\nsein wird.\n\nDer erkennende Senat verneint im vorliegenden Fall,\n(hinsichtlich der Ertragssteuer) nicht allein eine vollendete, sondern auch eine versuchte Steuerhinterziehung.\nDurch die Angabe fingierter Firmen hat der Angeklagte\nnoch nicht die Schwelle vom Vorbereitungs- zum Versuchsstadium überschritten. Eine den Versuchsbereich\nerweiternde Grenzziehung würde der dargelegten Gesetzesregelung widersprechen. Zu einer Vorverlagerung des\nVersuchs geben auch die Urteilsfeststellungen zur subjektiven Seite keine Veranlassung.\n\nDer Annahme einer bloßen Vorbereitungshandlung (bezüglich der Ertragssteuern) steht ferner nicht § 370\nAbs. 4 S. 3 AO 1977 entgegen. Denn die Identität der\nBesteuerungsgrundlagen - bezogen auf die hier maßgeblichen Einzelheiten - ist gewahrt.\n\n- 25 -\n\nAn der Verneinung einer vollendeten oder versuchten\nSteuerhinterziehung (betreffend die Ertragssteuern) wird\nder Senat nicht durch die erwähnten Entscheidungen des\n1. und 5. Strafsenats gehindert. Auf Anfrage haben diese\nerklärt, daß § 205 a RAO bzw. § 160 AO 1977 die Berücksichtigung der Nettoeinkaufspreise als Betriebsausgaben\nim vorliegenden Fall auch nach ihrer Meinung nicht ausschließen. Der 5. Strafsenat hat in seiner Antwort weiter zum Ausdruck gebracht, daß seine Entscheidung zu\neinem anders gelagerten Fall (aktive Beamtenbestechung)\nergangen sei und § 205 a RAO nur im Rahmen einer Hilfserwägung Erörterung gefunden habe. Vom 1. Strafsenat\nwird der Unterschied zwischen seiner und dieser Strafsache darin gesehen, daß es sich hier bei den tatsächlichen und den fingierten Schrotteinkäufen um ein und\ndenselben Sachverhalt handelt.\n\nEs besteht somit kein Hinderungsgrund, die Verurteilung des Angeklagten wegen Steuerhinterziehung auf\ndie Hinterziehung von Umsatzsteuer einzuschränken.\n\n2. Dieser Teil des Schuldspruchs hält der rechtlichen Nachprüfung stand.\n\na) Richtig ist die Auffassung des Landgerichts,\ndaß die OHG nicht berechtigt war, im Rahmen ihrer\nmonatlichen Umsatzsteuervoranmeldungen und der Umsatzsteuerjahreserklärungen die an die Schwarzlieferanten gezahlte Mehrwertsteuer als Vorsteuer abzuziehen.\nAllerdings kann der Senat nicht den Ausführungen zustimmen, mit denen die Strafkammer dieses Ergebnis\nbegründet hat. Sie meint, die Abzugsfähigkeit als Vor-\n\n- 26 —\n\nsteuer setze gemäß dem zur Tatzeit geltenden § 15 Abs. 1\nNr. 1 (1.V.m. § 14 Abs. 1) UStG 1973 - wie nach den entsprechenden Bestimmungen des UStG 1980 -— eine ordnungsgemäße, die Vorsteuer ausweisende Rechnung des leistenden Unternehmers (oder eine an deren Stelle tretende\nGutschrift des Leistungsempfängers im Sinne des damals\ngeltenden § 5 der 1. UStDV und des § 14 Abs. 5 UStG 1980)\nvoraus, die u.a. den tatsächlichen Namen und nicht einen\nbloßen Scheinnamen des Lieferers angebe. Das Landgericht\nhat hierzu auf die Entscheidungen FG Münster, EFG 1983,\n313 f und Hessisches FG, EFG 1983, 314 verwiesen. In\ndiesen wird von der zutreffenden Gegenansicht des Bundesfinanzhofs (BStBl. II 1979, 345 ff; 1979, 657 ff) abgewichen. Die in § 14 Abs. 1 UStG 1967 angesprochene\nRechnung ist nicht mit der in § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG\n1967 erwähnten Inrechnungstellung der Steuer identisch.\nDiese Bestimmung machte die Abzugsfähigkeit der Vorsteuer nicht - wie die neue Vorschrift - devon abhängig, daß \"Rechnungen im Sinne des § 14\" vorlagen.\nDiese waren kein materielles Erfordernis der Vorsteuerberechtigung. Der Nachweis, daß die in § 15 Abs. 1 Nr. 1\nUStG 1967 enthaltenen Merkmale erfüllt waren, konnte\nauch durch sonstige Geschäftsunterlagen nachgewiesen\nwerden. Der die Vorsteuer geltend machende Unternehmer\ntrug aber die objektive Beweislast. Ihr hat der Angeklagte im vorliegenden Fall nicht genügt. Die wirklichen\nLieferanten waren von ihm nicht benannt worden. Damit\nmangelte es bereits an der erforderlichen Gewißheit,\n\ndaß die OHG den Schrott von einem \"Unternehmer\" bezogen\nhatte.\n\n- 27 -\n\nb) Zuzustimmen ist auch der Auffassung der Strafkammer, daß der Angeklagte keine Straffreiheit nach\n§§ 371 Abs. 1 AO beanspruchen kann. Zwar gibt ihre Begründung Anlaß zu verschiedenen Bedenken. Auf diese\nbraucht jedoch nicht eingegangen zu werden, da die\nFeststellungen die Verneinung des Strafaufhebungsgrundes im Ergebnis rechtfertigen. Das Schreiben des Zeugen\nSchß vom 1. April 1981 an das Finanzamt war keine\nSelbstanzeige des Angeklagten. Der Zeuge handelte\nnicht in dessen Auftrag und wollte dies auch nicht.\nVielmehr hatte er ihm gegenüber zum Ausdruck gebracht,\ndaß er dem Finanzamt über die \"unter den drei Scheinfirmen abgewickelten Umsätze\" Mitteilung machen müsse.\n- Er wollte auf diese Weise die sich streitenden Gesellschafter zwingen, ihrerseits zur Aufklärung beizutragen. - Dadurch, daß der Angeklagte ihm später\ntyrjet\", dem Finanzamt den Sachverhalt anzuzeigen,\nwurde der Zeuge nicht zum Stellvertreter des Angeklagten in der Erklärung. Denn auch danach war es\nder freien eigenen Entscheidung des Zeugen überlassen,\nob er auf Grund der ihm als Geschäftsführer der Notliquidatorin der OHG obliegenden Verpflichtung das\nFinanzamt von dem Erfahrenen informieren solle. Dem\nSchreiben läßt sich denn auch kein Anhaltspunkt dafür\nentnehmen, daß der Zeuge im Auftrag des Angeklagten\ntätig wurde. In der Mitteilung heißt es: ...\"unsere\nGesellschaft als Liquidator ... In dieser unserer\nEigenschaft geben wir Ihnen von folgendem Sachverhalt\nKenntnis ... Wir machen ... vorsorglich Selbstanzeige.\"\n\nEbensowenig sind die Voraussetzungen für eine\nNichtverfolgung gemäß § 371 Abs. 4 AO gegeben. Offen\n\n- 28 -\n\nbleiben kann, ob die Anzeige rechtzeitig, d.h. unverzüglich erstattet worden ist. Die Bestimmung findet\nhier jedenfalls schon deshalb keine Anwendung, weil\nder Angeklagte als Steuerschuldner nicht \"Dritter\" im\nSinne der Vorschrift ist (Hübner in Hübschmann/Hepp/\nSpitaler § 371 Rdn. 139).\n\nII.\n\nSonstige Straftaten\n\nDie Prüfung des Schuldspruchs in dem durch die\nteilweise vorläufige Einstellung des Verfahrens (Fall\nB II 3 h der Urteilsgründe) begrenzten Umfang hat im\nübrigen keinen den Angeklagten benachteiligenden\nRechtsfehler ergeben. Das gilt nicht nur im Hinblick\nauf die einzelnen Tatbestände, sondern gleichfalls\nfür das Konkurrenzverhältnis. Die Annahme selbständiger Taten ist nicht zu beanstanden. Ein von vornherein\ngefaßter Gesamtvorsatz 15ßt sich den Urteilsfeststellungen nicht entnehmen. Sie schließen auch eine im\nSinne von BGHSt 19, 323; 23, 33 rechtlich bedeutsame\nnachträgliche Erweiterung des Vorsatzes aus. Bei einem\nTeil der Taten fehlt es an der notwendigen Gleichartigkeit (Fälle D I 4, 5 und 6 der Urteilsgründe). Diese\nVoraussetzung ist zwar bei den Untreuefällen D I 2 und\n3 erfüllt. Jedoch war die erste der beiden Taten bereits beendet, bevor der Angeklagte den Entschluß zu\nder anderen faßte.\n\n02\n\n- 29 -\n\nIIl.\n\nStrafausspruch\n\nDie Einschränkung des Schuldumfangs im Fall der Steuerhinterziehung und die Aufhebung der Verurteilung wegen\nUnterschlagung bedingen die Aufhebung des gesamten gegen\nden Angeklagten ergangenen Strafausspruchs.\n\nIn der neuen Hauptverhandlung wird das Landgericht zu\nbeachten haben, daß die Bestimmung der Tagessatzhöhe auch\ndann erforderlich ist, wenn aus Einzelfreiheitsstrafen\nund einer Einzelgeldstrafe eine Gesamtfreiheitsstrafe gebildet wird.\n\nHerdegen Meyer Maier\n\nNiemöller Gollwitzer","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1985-11-22/2-str-64-85","cited_norms":[{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 160","ref_norm":"160","n":9},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 370","ref_norm":"370","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":2},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 371","ref_norm":"371","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 566","ref_norm":"566","n":1},{"jurabk":"FGO","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1},{"jurabk":"UStG 1980","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 368","ref_norm":"368","n":1},{"jurabk":"UStG 1980","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1985-11-22/2-str-64-85","retrieved":"2026-08-21 23:20:43.287444+00:00"},"card":{"id":"bgh/1985-11-22/2-str-64-85","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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