{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1985-11-13_2_StR_626_85_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1985-11-13","aktenzeichen":"2 StR 626/85","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n2 StR 626/85 - BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Autoschlosser Harald Werner K (ii\naus FE, geboren on ii 1950 in\nSC,\n\nwegen räuberischer Erpressung u.a.\n\nH\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am\n13. November 1985 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO\nbeschlossen:\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten\nwird das Urteil des Landgerichts\nFrankfurt am Main vom 23. Mai 1985\naufgehoben\n\n1. soweit der Angeklagte wegen\nversuchter schwerer räuberischer Erpressung verurteilt worden ist,\n\n2. im gesamten Strafausspruch\nsoweit er den Angeklagten\nbetrifft.\n\nII. In diesem Umfang wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkamner\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\n\nIII. Die weitergehende Revision wird\nverworfen.\n\nGründe:\n\n1. Die Verurteilung wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung hält rechtlicher Überprüfung nicht\nstand.\n\nDer Angeklagte bedrohte den Inhaber einer Apotheke mit einem Schreckschußrevolver und verlangte von\nihm die Herausgabe von Geld. Der so Bedrohte schob dem\nAngeklagten betont langsam kleinere Geldscheine (10-\nund 20-DM-Banknoten) zu. Der Angeklagte forderte ihn\nauf, sich zu beeilen. Als der Apotheker darauf nicht\nreagierte, wurde der Angeklagte nervös, geriet in\nAngst, zitterte und lief ohne Geld davon.\n\nDas Landgericht wertet dieses Verhalten des Angeklagten als versuchte schwere räuberische Erpressung,\nohne sich damit auseinanderzusetzen, ob der Täter freiwillig und deshalb mit strafbefreiender Wirkung vom unbeendeten Versuch zurückgetreten ist. Entscheidend für\ndie Frage der Freiwilligkeit ist, ob aus der Sicht des\nTäters ein für ihn zwingendes Hindernis vorlag oder ob\ner noch Herr seiner Entschlüsse geblieben ist (BGH\nStrafverteidiger 1984, 329). Meinte der Angeklagte,\ner werde die Tat nicht vollenden können, so war er\nnicht mehr Herr seiner Entschlüsse. Unfreiwilligkeit\nwegen psychischen Unvermögens ist aber nur anzunehmen,\nwenn beim Täter innere Hemmungen solcher Art auftreten,\ndie für ihn einen zwingenden Grund darstellen, von der\nVollendung der Tat abzusehen (BGH, Beschluß vom 27. August 1982 - 5 StR 284/82 - bei Holtz MDR 1982, 969).\n\nZweifel an der Freiwilligkeit sind zugunsten des\nAngeklagten zu lösen (BGH Strafverteidiger 1984, 329).\n\nNach den bisherigen Feststellungen ist nicht auszuschließen, daß der Angeklagte freiwillig auf die Fortsetzung der Tat verzichtete, zumal er auch die ihm bereits\n\nzugeschobenen Geldscheine nicht mitgenommen\nhat.\n\n2. Im übrigen hat die Überprüfung des Urteils\nkeinen weiteren Rechtsfehler zu Lasten des Angeklagten ergeben. Es ist jedoch nicht auszuschließen,\ndaß sich die Verurteilung wegen versuchter schwerer\nräuberischer Erpressung auf die Höhe der anderen\nStrafen ausgewirkt hat. Aus diesem Grunde hat der\nSenat auch den gesamten Strafausspruch aufgehoben.\n\nHerdegen Maier Theune\n\nNiemöller Gollwitzer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1985-11-13/2-str-626-85","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1985-11-13/2-str-626-85","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:43.149068+00:00"}}