{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1985-11-13_2_StR_599_85_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1985-11-13","aktenzeichen":"2 StR 599/85","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n2 StR 599/85 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Gärtner Freddy V u , in der\n\nBundesrepublik Deutschland ohne festen Wohnsitz,\n\ngeboren am Gu 1956 in kB (Beizien),\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz\n\ndo\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am\n13. November 1985 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO\nbeschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Frankfurt\nam Main vom 28. Juni 1985 im Strafaus-.\nspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nWährend das angefochtene Urteil im Schuldspruch\nkeinen den Angeklagten belastenden Rechtsfehler aufweist, kann der Strafausspruch nicht bestehenbleiben.\n\nDas Landgericht hat mit rechtsfehlerhafter Begründung\neinen minder schweren Fall der Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verneint. Die Ausführungen zu dieser Frage lassen die gebotene Gesamtwürdigung aller für die Wertung von Tat und Täter in Betracht\nkommenden Gesichtspunkte vermissen. Diese waren aber zu\nberücksichtigen, gleichgültig, ob sie der Tat innewohnen,\n\nsie begleiten, ihr vorhergehen oder folgen (BGHSt 26,\n97; BGH, Urteil vom 30. März 1982 - 1 StR 838/81).\n\nDas Landgericht hat bei der Erörterung des minder\nschweren Falles lediglich die Art der Tatausführung,\nnämlich die Einfuhr von 139,2 g Heroin und die Heroinabhängigkeit des Angeklagten gegeneinander abgewogen.\nWeitere wesentliche Strafmilderungsgründe hat es erst\nspäter bei der Strafrahmenmilderung nach §§ 21, 49 Abs. 1\nStGB und andere erst bei der Strafzumessung im engeren\nSinne berücksichtigt. Das ist fehlerhaft (vgl. auch\nStrafverteidiger 1985 S. 167, 168).\n\nHerdegen Maier Theune\n\nNiemöller Gollwitzer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1985-11-13/2-str-599-85","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1985-11-13/2-str-599-85","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:43.130694+00:00"}}