{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1985-11-09_2_StR_716_83_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1985-11-09","aktenzeichen":"2 StR 716/83","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Pr\n7 0%\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n2 StR 716/83 BESCHLUSS\n9 Ph ) in der Strafsache\ngegen\n\nden Stahlbauschlosser Siegfried N EEE aus\n\nRosi, geboren am @. GEB 1957 in Bad ME\nom StB-Eo EB zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz\n\n-2-\n\nDer 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am\n9. November 19853 gemäß § 349 Abs. 4 StPO\nbeschlossen;\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Bad Kreuznach\nvom 26. Juli 1983 mit den Feststellungen\naufgehoben,\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an eine andere\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln (richtig: in\nnicht geringer Menge) in Tateinheit mit unerlaubtem\nHandeltreiben und wegen unerlaubten Handeltreibens\nmit Betäubungsmitteln zu einer Gesamtfreiheitsstrafe\nvon vier Jahren verurteilt. Seine auf die Verletzung\nförmlichen und sachlichen Rechts gestützte Revision\nhat Erfolg.\n\n1. Die Strafkammer hat festgestellt:\n\nDer Angeklagte hat mit dem Mittäter IB auf\nGrund eines zu Beginn gefaßten Gesamtvorsatzes im\nJanuar, Februar und Mai 1982 je eine Einkaufsfahrt\n\n- 3.\n\nnach den Niederlanden unternommen; an der dritten\nFahrt nahm auch Rudolf Jo@® teil. Die Beteiligten\nlegten die ihnen zur Verfügung stehenden Geldbeträge\nzusammen. JMD erwarb in Amsterdam 1,5 kg, 1 kg und\n1,2 kg Haschisch. Das erworbene Rauschgift wurde von\nden jeweils Beteiligten in die Bundesrepublik\nDeutschland verbracht. Von der Gesamtmenge von\n\n3,7 kg Haschisch erhielt der Angeklagte entsprechend\nseinem Geldeinsatz etwa 1 kg. Davon veräußerte er\nden \"weitaus überwiegenden Teil\" (UA Bl. 4) - \"etwa\n1 kg\" (UA Bl. 11, 13, 14) -; den Rest verbrauchte\n\ner selbst.\n\nAuf Grund eines gesondert gefaßten Entschlusses\nerwarb der Angeklagte in der ersten Hälfte des Jahres\n1982 von JEB weitere 300 g Haschisch, die er \"vorwiegend\" (UA Bl. 4, 14) - \"nahezu 300 g\" (UA Bl. 12) -\ngewinnbringend verkaufte,\n\n2. Der Angeklagte hat in der Hauptverhandlung\nnur eingeräumt, jeweils nach den Niederlanden mitgefahren zu sein sowie selbständig und von eigenem Geld\nbei der zweiten Fahrt 150 g und bei der dritten Fahrt\n100 g Haschisch zum Eigenverbrauch gekauft zu haben.\nJeglichen Verkauf hat er - wie schon bei seiner polizeilichen Vernehmung - bestritten. Der Mittäter JB\nhat bei seiner Vernehmung als Zeuge in der Hauptverhandlung den Angeklagten insoweit nicht stärker belastet.\nInsbesondere hat er, ebenso der Zeuge MB, jegliche\nKenntnis von einer Verkaufstätigkeit des Angeklagten\nverneint.\n\n„U.\n\nBei ihren polizeilichen Vernehmungen einige\nMonate vor der Hauptverhandlung hatten IB und\nME den Angeklagten weitergehend belastet, VoB\nhatte den gesamten Sachverhalt mitgeteilt, wie\nihn die Strafkammer, diesen Angaben folgend, dann\nfestgestellt hat. MB hatte, nach der Überzeugung\ndes Gerichts ebenfalls glaubhaft, ausgesagt, der\nAngeklagte habe immer etwas \"Shit\" zu Hause zum\nVerkauf gehabt.\n\n3. Der Beschwerdeführer trägt vor, der an der\ndritten Einkaufsfahrt beteiligte Rudolf Jo@ habe\nsich zur Zeit der Hauptverhandlung in Untersuchungshaft befunden und wäre leicht zu ermitteln gewesen,\nDas wird von der Staatsanwaltschaft bestätigt. Der\nBeschwerdeführer sieht die Aufklärungspflicht dadurch verletzt, daß das Gericht JoMß nicht als\nZeugen vernommen hat. Dem hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zugestimmt.\n\nDie Rüge ist begründet. Da in der Hauptverhandlung\nein unmittelbarer Beweis für den den Angeklagten am\nmeisten belastenden Vorwurf der Verkaufstätigkeit\nnicht zu erlangen war und überdies der Angeklagte\nselbst ein solches Verhalten seit Beginn des Ermittlungsverfahrens in Abrede gestellt hatte, andererseits aber ein weiterer unmittelbarer Tatzeuge zur\nVerfügung stand, durfte sich das Gericht nicht damit\nbegnügen, widerrufene polizeiliche Aussagen für seine\nÜberzeugungsbildung heranzuziehen. Vielmehr konnte es\nauch ohne dahingehenden Beweisamtrag seiner Aufklärungspflicht nur durch zusätzliche Vernehaung auch dieses\n\nKL\n\n-5.\n\nZeugen gerecht werden. Auf der fehlerhaften Unterlassung\nberuht das Urteil. Es ist nicht auszuschließen, daß das\nGericht auf Grund der Vernehmung des Zeugen Jo@B die\nAngaben des Mittäters JB sowie des Zeugen MB\n\nvor der Polizei - nicht nur im Hinblick auf das aus\n\nden Niederlanden beschaffte Haschisch, sondern auch\nhinsichtlich des dem Angeklagten zur Last gelegten\nweiteren Haschischkaufs über 300 g - in einem den\nAngeklagten günstigeren Sinn behandelt hätte.\n\nDamit war das Urteil aufzuheben. Die weiter erhobenen Rügen brauchten danach nicht erörtert zu\nwerden.\n\n-6_\n\nDie neue Hauptverhandlung gibt dem Tatrichter\nGelegenheit, sich, falls es wiederum darauf ankommt,\nzum Verhältnis zwischen der gehandelten und der\nselbstverbrauchten Haschischmenge eindeutig sowie\nhinsichtlich des Geschäfts über 300 g außerdem\nzum Reinheitsgrad des Betäubungsmittels zu äußern,\nÜberdies sollten Wendungen vermieden werden, die\n- wie etwa die Ausführungen UA Bl. 13, 2. Abschnitt\ndes angefochtenen Urteils - als Doppelverwertung von\nTatbestandsmerkmalen mißverstanden werden könnten.\n\nMüller Meyer Maier\nNiemöller Gollwitzer\n\nZ","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1985-11-09/2-str-716-83","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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