{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1985-11-06","aktenzeichen":"2 StR 590/85","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"“\nN N\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 590/85 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Arbeiter Antonio M OB aus\nCOE- CE, Zeboren am EEE 15 in\nAUEEEEER /Kreis Ac (Italien), zur Zeit in\n\nUntersuchungshaft,\n\nwegen Totschlags\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am\n6. November 1985 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO\nbeschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Darnstadt\nvom 16. Juli 1985 im Strafausspruch\nmit den zugehörigen Feststellungen\naufgehoben.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan eine andere Schwurgerichtskammer des\nLandgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGrtinde:s\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen (an seiner Ehefrau begangenen) Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Mit\nseiner Revision rügt er die Verletzung sachlichen Rechts.\nDas Rechtsmittel ist zum Schuldspruch unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO, es führt jedoch zur Aufhebung\ndes Strafausspruchs.\n\n41. Das Landgericht hat einen Provokationsfall im\nSinne der 1. Alternative des § 213 StGB und die Voraussetzungen des § 21 StGB als gegeben erachtet. Der Angeklagte sei \"infolge des der Tat vorangegangenen Geschehens\" - unter anderem \"das der Tat unmittelbar vorangegangene Verhalten seiner Ehefrau (sie nannte ihn einen\nFeigling und kratzte ihn), das ihn zusätzlich kränkte\nund in Wut versetzte - in einen Zustand heftiger affektiver Erregung geraten, der ... zu einer tiefgreifenden\nBewußtseinsstörung mit erheblich verminderter Steuerungsfähigkeit geführt haben kann\" (UA Bl. 8). Auf der Grundlage der Voraussetzungen der 4. Alternative des § 213\nStGB hat die Strafkammer den Strafrahmen dieser Vorschrift angewendet.\n\nAn einer weiteren Strafrahmenminderung nach §§ 21,\n49 Abs. 1 StGB hat sich die Strafkammer gemäß §§ 50 StGB\ngehindert gesehen. Sie hat hierzu ausgeführt:\n\n\"Aus den Umständen, die möglicherweise zu einer\nerheblich verminderten Schuldfähigkeit geführt\nhaben, ergibt sich eine schwere Beleidigung der\nGetöteten, durch die der Angeklagte zum Zorne\ngereizt und auf der Stelle zur Tat hingerissen\nwurde, ... Die Schwere des beleidigenden Verhaltens der Getöteten ergibt sich daraus, daß\nes den Angeklagten objektiv so zu erschüttern\ngeeignet war und auch subjektiv so erschütterte,\ndaß er in einen Zustand heftiger affektiver Erregung geriet, der möglicherweise zu einer tief-\n\ngreifenden Bewußtseinsstörung und erheblich\nverminderten Steuerungsfähigkeit führte.\n\nDiese Übereinstimmung der Tatsachen, die die\nAnwendung von § 21 StGB nicht ausschließen\nund die einen minder schweren Fall im Sinne\ndes § 213 StGB begründen, führt dazu, daß\neine Minderung des Strafrahmens des § 213\nStGB über §§ 21, 49 StGB nicht in Betracht\nkommt, weil sonst eine unzulässige Doppelminderung gegeben wäre\" (UA Bl. 9).\n\nDiese Rechtsauffassung ist fehlerhaft. Für die Annahme\neines minder schweren Falles nach der ersten Alternative\ndes § 213 StGB genügt es, wenn der Täter durch eine ihm\nzugefügte schwere Beleidigung von dem Getöteten zum\n\n: Zorne gereizt und hierdurch auf der Stelle zur Tat hin-\n‚gerissen worden war. Damit ist nicht zugleich eine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit vorausgesetzt.\nBereits auf dieser Grundlage ist der geminderte Strafrahmen anzuwenden. Deshalb kann eine - über die in der\n\n. Vorschrift umschriebene Erregung hinausgehende - erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit eine zusätzliche\nStrafrahmenverschiebung gemäß §§ 21, 49 Abs. 1 StGB\nrechtfertigen; § 50 StGB steht dem nicht entgegen (vel.\nBGH Strafverteidiger 1985, 233 mit Nachweisen).\n\n2. Rechtlichen Bedenken begegnen weiter die Ausführungen über die strafschärfende Verwertung des Umstands,\n\"daß der Angeklagte mit erheblicher Brutalität gegen seine Ehefrau vorging, wie sich aus den zugefügten Verlet-\n\nzungen ergibt\" (UA Bl. 10). Das Gericht hätte sich\n\nhier mit der Frage auseinandersetzen müssen, ob nicht\ndieses Verhalten gerade eine Folge der erheblich verminderten Schuldfähigkeit des Angeklagten war, was eine strafschärfende Verwertung dieses Umstands ausschlie-\n\nBen würde.\n\nHerdegen Meyer | ‚Maier\nNiemöller Gollwitzer","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1985-11-06/2-str-590-85","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":5},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 213","ref_norm":"213","n":5},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 50","ref_norm":"50","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1985-11-06/2-str-590-85","retrieved":"2026-08-21 23:20:42.891013+00:00"},"card":{"id":"bgh/1985-11-06/2-str-590-85","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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