{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1985-11-06_2_StR_568_85_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1985-11-06","aktenzeichen":"2 StR 568/85","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 568/85 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nJürgen-Peter Helmut Homm zus KEEP,\ngeboren am ED 19:5 in ro, zur Zeit\n\nin Untersuchungshaft,\n\nwegen Vergewaltigung u.a.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat\nin der Sitzung vom 6. November 1985, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nHerdegen,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Meyer\nB. Maier\nNiemöller\nGollwitzer\n\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt EEE\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt GEEEEEEEEEEEEEEED\n\nals Verteidiger des Angeklagten,\n\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts Koblenz vom\n30. April 1985 wird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten\ndes Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit sexueller Nötigung in zwei Fällen, in einem Fall in weiterer Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung, unter Einbeziehung zweier rechtskräftiger Strafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von\n12 Jahren verurteilt. Außerdem hat es seine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet. Schließlich\nhat es dem Angeklagten die Fahrerlaubnis entzogen, den\nFührerschein eingezogen und für die Erteilung einer\nneuen Fahrerlaubnis eine Sperre von fünf Jahren festgesetzt.\n\nMit seiner Revision beanstandet der Angeklagte das’\nVerfahren und rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Das\nRechtsmittel bleibt ohne Erfolg.\n\nDie Verfahrensrüge\n\n1. Das Landgericht hat festgestellt:\n\nIn der Nacht zum 21. April 1984 fuhr der Angeklagte\nmit einem Pkw durch SE und nahm dort kurz nach\n23.45 Uhr die 19 Jahre alte Sabine Kuggg® auf, die\nnach AUGE wollte. Nach einer Fahrstrecke von wenigen Kilometern bog er auf einen Feldweg ab, hielt an\nund zwang die Mitfahrerin - unter anderem durch einen\nheftigen Schlag ins Gesicht - zum Geschlechtsverkehr\nund zum Mundverkehr. Anschließend fuhr er sie nach A-\nwu. wo er sie am Niederhuttor gegen 0.24 Uhr aussteigen ließ.\n\nAnschließend fuhr der Angeklagte nach KOEEEEB und\nließ dort - 47,1 km von der Stelle entfernt, an der Sabine\nKuP ausgestiegen war - etwa um 1.00 Uhr die 23-jährige Andrea StB einsteigen. Sie hatte mindestens 10 bis\n45 Minuten vorher einen Diskothekenbesuch beendet und war\nauf dem Nachhauseweg bis zum Aufnahmeort zu Fuß gegangen.\nAuch von ihr erzwang er im Pkw den Geschlechtsverkehr und\ndie Duldung anderer sexueller Handlungen.\n\nDer Angeklagte bestreitet, Sabine Kuga in jener\nNacht auch nur gesehen zu haben. Die Begegnung mit Andrea\nStB und die Vornahme sexueller Handlungen einschließ-\n\nlich Geschlechtsverkehr mit ihr räumt er ein, behauptet\nJedoch, sie sei damit einverstanden gewesen.\n\n2. Der Beschwerdeführer rügt (in Bezug auf die Verurteilung im Fall Sabine Kugg) Verletzung der Aufklärungspflicht. Nach der in der polizeilichen Vernehmungsniederschrift vom 21. April 1984 festgehaltenen Aussage\nder Andrea StB have diese die Diskothek (um 0.20 Uhr)\nzusammen mit Martin Hol verlassen. Ihn hätte das\nLandgericht als Zeugen über den Zeitpunkt des Aufbruchs\nvernehmen müssen. \"Es hätte dann erwiesen werden können,\ndaß der Beschwerdeführer nicht einerseits um 0.22 Uhr\ndas erste Opfer Kug aus seinem Pkw entläßt und zeitgleich in Kl die Zeugin Andrea St in sein\nFahrzeug aufnimmt\" (Bl. 4 der Revisionsbegründungsschrift).\n\n3. Die Rüge ist unbegründet. Die - vom Angeklagten\nnicht beantragte - Vernehmung des Zeugen HoggB wäre\ndann geboten gewesen, wenn das Landgericht bei verständiger Würdigung der in der Hauptverhandlung gewonnenen\nBeweisergebnisse mit der Möglichkeit hätte rechnen müssen, die Aussage werde begründeten Zweifel an der Richtigkeit seiner Überzeugung - der Angeklagte habe Andrea\nStB erst etwa um 1.00 Uhr, nicht schon wesentlich früher in KG aufgenommen - wecken (vgl.\nBGH NStZ 1985, 324; Herdegen in KK StPO § 244 Rdn. 23,\n24; Paulus in KMR 7. Aufl. StPO § 244 Rdn. 223 - jeweils\nmit Nachweisen). Das war indessen nicht der Fall.\n\nSabine Ku hat in der Hauptverhandlung die\nihr gegenüber begangene Straftat geschildert. Für seine Überzeugung von der Richtigkeit dieser Aussage konnte sich das Gericht auf den durch ein Glaubwürdigkeitsgutachten bestätigten persönlichen Eindruck von der\nZeugin sowie auf die Bekundungen der Personen, denen\nsie unmittelbar nach der Tat das Geschehen berichtet\nhatte, stützen. Aus der Aussage der Zeugin ergaben sich\nauch zahlreiche Anhaltspunkte für die Annahme, daß der\nAngeklagte - und keine andere Person - der Täter war:\nUnter anderem war die von ihr schon bei der ersten Vernehmung abgegebene Beschreibung des Täters und des von\nihm gefahrenen Pkw zutreffend, wenn auch für sich allein\nnicht besonders signifikant. Sabine Ku hat in der\nFolgezeit spontan und mit Sicherheit aus etwa 80 Lichtbildern verschiedener Personen das des Angeklagten als\ndas Foto des Täters und bei einer Wahlgegenüberstellung\nmit sechs Personen in zwei Durchgängen den Angeklagten\nals den Täter bezeichnet. Ebenfalls bereits bei der ersten\nVernehmung hatte sie bekundet, den Täter an den Schultern\ngekratzt zu haben; die beim Angeklagten nach seiner Festnahme festgestellten und von ihm als Kratzspuren eingeräumten Verletzungen entsprachen dieser Darstellung. In\nder auf den Eintrag im Wachbuch gestützten Aussage eines als Zeugen vernommenen Polizeibeamten durfte das\nLandgericht eine zuverlässige Grundlage für die Annahme\nsehen, daß Sabine Ku um 0.39 Uhr bei der Polizeiwache\nerschienen war und Anzeige erstattet hatte. Die verschiedenen Zeugenbekundungen über den von Sabine Ku vom\nAusstiegsort bis zur Polizeiwache zurückgelegten Weg und\n\nihr mit Bekannten geführtes Gespräch sowie über die\n\nfür die Fahrt von Alp vis KM erforderliche\nZeit erlaubten der Strafkammer den Schluß, daß der Angeklagte gegen 0.24 Uhr vom Niederhuttor in AU\nweitergefahren war und die - auch vom Angeklagten einge-\n\nräumte - Begegnung mit Andrea St in KEN etwa\n38 Minuten später, gegen 1.00 Uhr, erfolgt sein könnte.\n\nBeweisergebnisse, die das Gericht als zuverlässig\nund unvereinbar mit seiner Vorstellung vom Tatgeschehen\nhätte ansehen müssen, lagen ihm nicht vor. Das gilt unter anderem für die Aussage der Ehefrau des Angeklagten\nund für die Bekundungen der Sabine Ku über das\npolizeiliche Kennzeichen des Tatfahrzeugs, soweit sie\ndarüber Wahrnehmungen hatte machen und wiedergeben können. Desgleichen standen die Aussagen der Andrea St,\nnach denen sie die regelmäßig um 1.00 Uhr schließende\nDiskothek bei allgemeiner Aufbruchstimmung verlassen habe (und ihre im Polizeiprotokoll festgehaltene Zeitangabe, 0.20 Uhr, auf einer reinen Schätzung beruhe),\nnicht der Annahme entgegen, sie habe erst etwa eine\nViertelstunde vor 1.00 Uhr den Heimweg angetreten und\nsei 10 bis 15 Minuten später in den Pkw des Angeklagten\neingestiegen.\n\nBei der Überlegung, welche Aussage von Martin\nHo zu erwarten sei, durfte das Gericht berücksichtigen, daß der Diskothekenbesuch, um dessen Beendigung es ging, bereits ein Jahr zurücklag. Daß sich dabei\nirgendwelche Besonderheiten ergeben hätten, die geeignet\n\ngewesen wären, den genauen Zeitpunkt des gemeinsamen\nWeggangs in der Erinnerung des Zeugen haften zu lassen,\nist weder von der Revision vorgetragen noch sonst ersichtlich.\n\nBei dieser Sachlage brauchte das Landgericht nicht\ndie Möglichkeit in Betracht zu ziehen, Hopfengart werde\nden gemeinsamen Aufbruch aus der Diskothek für einen\nfrüheren als den auf Grund erhobener Beweise ermittelten Zeitpunkt so zuverlässig bekunden, daß seine Aussage\ndie von der Strafkammer bis dahin gewonnene Überzeugung\nerschüttern könnte.\n\nII.\n\nDie Sachrüge\n\nDie auf die Sachrüge gebotene umfassende Prüfung\ndes Urteils läßt keinen Rechtsfehler zum Nachteil des\nAngeklagten erkennen. Das gilt auch bei Berücksichtigung\ndes Einzelvorbringens des Beschwerdeführers, das sich im\nwesentlichen in unzulässigen Angriffen gegen die Beweiswürdigung erschöpft. Die Einzelstrafen und die Gesanmtstrafe überschreiten auf der Grundlage der vom Landgericht angeführten Zumessungserwägungen, insbesondere\nder Vorstrafen und der vom Angeklagten jeweils entfalteten kriminellen Energie, nicht das dem Tatrichter eingeräumte Ermessen. Auch die Begründung, mit der das Land-\n\ngericht Sicherungsverwahrung angeordnet und dem Angeklagten die Fahrerlaubnis unter Festsetzung einer fünfjährigen Sperre für deren Wiedererteilung entzogen hat,\nhält rechtlicher Prüfung stand.\n\nHerdegen Meyer Maier\nNiemöller Gollwitzer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1985-11-06/2-str-568-85","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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