{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1985-10-11_2_StR_518_85_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1985-10-11","aktenzeichen":"2 StR 518/85","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 518/85 BESCHLUSS\n\n1.\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nHorst Karı DW, geboren am 1350 in vr\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\n. Wolfgang Artur 1 un\n\naus MW, seboren am\nGE 1952 in Hu. zur Zeit in Strafhaft in\n\nanderer Sache,\n\nwegen schwerer räuberischer Erpressung\n\n2. 6\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Oktober 1985 gemäß 8 349 Abs. 2 his 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nI. Auf die Revisionen der Angeklagten\nwird das Urteil des Landgerichts\nMainz vom 22. Mai 1985 in den\nStrafaussprüchen mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird insoweit zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-\n\nwiesen.\n\nII. Die weitergehenden Revisionen\nwerden verworfen.\n\nDas Landgericht hat die Angeklagten der schweren räuberischen Erpressung schuldig gesprochen und sie zu Freiheitsstrafen von je zwölf Jahren verurteilt; außerdem hat es\nMaßnahmen nach den 88 69, 69 a und 74 StGB getroffen.\n\n- 37\n\nMit ihren Revisionen rügen die Angeklagten die Verletzung sachlichen Rechts; der Angeklagte LEE beanstandet außerdem das Verfahren.\n\nDie Rechtsmittel haben zum Teil Erfolg. Soweit sie\nsich gegen die Schuldsprüche richten, sind sie im Sinne\ndes § 349 Abs. 2 StPO unbegründet. Rechtsfehlerfrei ist\nauch die Anordnung der Maßnahmen nach den 88 69, 69 a\nund 74 StGB, die demgemäß aufrecht erhalten bleiben.\nDagegen halten die Strafaussprüche rechtlicher Prüfung\n\nnicht stand.\n\nDas Landgericht hat Strafen verhängt, die das für vergleichbare Fälle der schweren räuberischen Erpressung übliche Maß erheblich überschreiten. Außergewöhnlich hohe\nStrafen bedürfen jedoch einer Rechtfertigung in den Urteilsgründen, welche die Abweichung vom Üblichen an den\nBesonderheiten des Falles verständlich macht (ständige\nRechtsprechung, z.B. BGH, Beschluß vom 19. März 1982\n- 2 StR 30/82 = Strafverteidiger 1983, 102; Beschluß\nvom 21. September 1984 - 2 StR 503/84). Eine solche\nRechtfertigung fehlt. Das Landgericht hat zwar - abgesehen davon, daß bei dem Angeklagten Lu die noch\nausstehende Verbüßung der Reststrafe aus dem früheren\nUrteil zu berücksichtigen gewesen wäre (8 46 Abs. 1\nSatz 2 StGB) - die straferschwerenden und strafmildernden Umstände vollständig aufgeführt und erschöpfend gewürdigt. Diese Würdigung zeigt aber gerade nicht solche\nBesonderheiten des Falles auf, die in nachvollziehbarer\nWeise erklären könnten, weshalb die Verhängung derart\nhoher Strafen erforderlich gewesen sein soll. Dies gilt\n\nin Ansehung des Tatbildes - es handelte sich um einen\nBanküberfall, bei dem eine scharfe Waffe als Drohmittel\neingesetzt und eine Beute von 39.500 DM gemacht wurde -\nselbst vor dem Hintergrund der ohne Rechtsfehler als\ngewichtig eingestuften Straferschwerungsgründe, zumal\ndas Landgericht beiden Angeklagten auch eine Reihe\nstrafmildernder Umstände (insbesondere ihre nahezu umfassenden Geständnisse und die fast vollständige Rückführung des erbeuteten Geldes) zugute gehalten hat.\n\nDie Strafen müssen deshalb neu zugemessen werden.\n\nMeyer Maier Theune\n\nNiemöller Gollwitzer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1985-10-11/2-str-518-85","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1985-10-11/2-str-518-85","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:41.809105+00:00"}}