{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1985-09-25","aktenzeichen":"2 StR 524/85","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"ou\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 524/85 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nWiinein Lucie HE aus NER, sedoren an\nCE 1953 in CB, zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Raubes u. a.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. September 1985 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Gießen vom\n\n17. Mai 1985 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Raubes in\nTateinheit mit Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe\nvon zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Das hiergegen eingelegte Rechtsmittel des Angeklagten hat mit\nder Sachbeschwerde Erfolg.\n\nNach den Feststellungen schlug der Angeklagte, der mit\ndem Zeugen LU in einer Art Wohngemeinschaft lebte,\ngegen 19.00 Uhr in der gemeinsamen Wohnung mit der Faust\nheftig auf den 63 Jahre alten, einseitig beinamputierten\nZeugen ein und warf diesem zu Unrecht vor, ihm Geld gestohlen zu haben. Als der Zeuge zu Boden gestürzt war,\nzog ihm der Angeklagte die Geldbörse aus der Gesäßtasche\nund entnahm ihr 300,-- DM. Etwas später schoß der Ange-\n\nklagte in Abständen von jeweils 195 Minuten sechs mal mit\nseinem Schreckschußrevolver in die Luft und schrie den\nZeugen immer wieder mit den Worten an, \"wo ist mein\nPortemonnaie.\" Die wegen der Schüsse von den Wohnungsnachbarn herbeigerufenen Polizeibeamten fanden das entwendete Geld in der über einem Stuhl hängenden Hose des\nAngeklagten. Eine ihm um 21.40 Uhr entnommene Blutprobe\nergab eine Blutalkoholkonzentration von 2,51 %o.\n\nDie Strafkammer kommt unter Hinweis auf das Gutachten\neines Sachverständigen zu dem Ergebnis, der Angeklagte\nhabe bei Zugrundelegung eines stündlichen Alkoholabbauwertes von 0,29 %o zur Tatzeit möglicherweise eine\nBlutalkoholkonzentration von 3,05 %0 gehabt; der Geschehensablauf biete aber keine Anhaltspunkte für eine\nSchuldunfähigkeit im Sinne von § 20 StGB. Der alkoholgewohnte Angeklagte sei nämlich zu jeder Zeit voll\norientiert gewesen und habe situationsgerecht gehandelt.\n\nDiese Begründung begegnet durchgreifenden rechtlichen\nBedenken. Zum einen gibt die Strafkammer nicht an, &uUS\nwelchem Grunde die um 21.40 Uhr festgestellte Blutalkoholkonzentration bei einem stündlichen Abbau von 0,29 %0 zur\nZeit der Tat gegen 19.00 Uhr lediglich 3,05 %0 - und nicht\n3,28 %0 - betragen hat. Für die Berechnung der Blutalkoholkonzentration werden weder die weiteren Anknüpfungstatsachen und Ausführungen des Sachverständigen noch eigene\nErwägungen mitgeteilt (vgl. BGHSt 12, 311, 314 ff.). Vor\nallem aber läßt die Wertung des Landgerichts, der Geschehensablauf biete keinen Anhaltspunkt für die Annahme von Schuldunfähigkeit, die Rechtsprechung außer\n\nacht, wonach gerade alkoholgewohnte Täter sich im Rausch\nnoch äußerlich kontrolliert und planvoll verhalten können, obwohl das Hemmungsvermögen bereits nicht mehr vorhanden ist (ständige Rechtsprechung, vgl. BGH NStZ 1982,\n243, 376; 1981, 298; BGH, Urteile vom 17. Mai 1984 - 4 StR\n179/84 u. vom 27. Juli 1983 - 3 StR 239/83 und Beschluß\nvom 11. Oktober 1983 - 4 StR 582/83). Die Kammer hat auch\nnicht nachvollziehbar dargelegt, warum das Verhalten des\nAngeklagten nach der Tat als situationsgerecht bewertet\nwerden kann. Der Angeklagte hat durch die Schüsse aus\n\nder Schreckschußpistole ohne vernünftigen Grund die\nNachbarn alarmiert, so daß diese die Polizei verständigten. Hierdurch wurde die Tat frühzeitig entdeckt.\n\nSchließlich hätte sich das Landgericht mit der Frage\nauseinandersetzen müssen, ob und inwieweit der angetrunkene Angeklagte, der den Zeugen vor und während der\n\nTat beschuldigte, ihm ein Portemonnaie und Geld entwendet\nzu haben, in rechtswidriger Zueignungsabsicht handelte\noder ob er irrig meinte, einen Anspruch auf Übereignung\ndes weggenommenen Geldes zu haben.\n\nMeyer Maier Theune\n\nNiemöller Gollwitzer","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1985-09-25/2-str-524-85","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1985-09-25/2-str-524-85","retrieved":"2026-08-21 23:20:41.360257+00:00"},"card":{"id":"bgh/1985-09-25/2-str-524-85","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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