{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1985-09-25_2_StR_477_85_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1985-09-25","aktenzeichen":"2 StR 477/85","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 477/85 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Zimmermann Hans-Peter NH GEEEEEEEEEEED aus AU.\ngeboren am EB 1347 in CU Kreis EB, zur\n\nZeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen versuchten Mordes u. 4.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\n\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am\n25. September 1985 gemäß 8§ 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlos-\n\nsen:\n\nII.\n\nIII.\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Aachen\nvom 19. März 1985\n\n1. im Schuldspruch dahin geändert, daß\nder Angeklagte des versuchten Mords\nin Tateinheit mit versuchtem schweren\nRaub sowie mit gefährlicher Körperverletzung schuldig ist,\n\n2. im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan eine andere Schwurgerichtskammer des\n\nLandgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird\n\nverworfen.\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten\nMordes in Tateinheit mit versuchtem schweren Raub sowie\nwegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit\nversuchtem schweren Raub zu einer Gesamtfreiheitsstrafe\n\nvon 12 Jahren verurteilt. Mit seiner Revision rügt er\nVerletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel ist\n\nteilweise begründet.\n\nDie Schwurgerichtskammer hat unzutreffend Tatmehrheit\n\nzwischen den gegenüber den Zeuginnen 1, und\nx EEE begangenen Taten angenommen. Im Urteil wird\nausgeführt, zwar handele es sich in beiden Fällen bei\ndem versuchten schweren Raub um dieselbe Tat; dies begründe jedoch keine Tateinheit zwischen dem versuchten\nMord (zum Nachteil der Zeugin x GE ) und der gefährlichen Körperverletzung (zum Nachteil der Zeugin\nAu), da der Schutz höchstpersönlicher Rechtsgüter eine tateinheitliche Verbindung dieser beiden\nDelikte durch den versuchten schweren Raub verbiete.\nZur Stützung seiner Meinung beruft sich das Landgericht u.a. auf B6GHSt 2, 246. Diese frühere Entscheidung betraf die Frage, ob mehrere selbständige Mordversuche durch eine minderschwere Tat (Raubversuch)\nzur Tateinheit verbunden werden können. Demgegenüber\ngeht es im vorliegenden Fall darum, ob eine Straftat\nTateinheit zwischen zwei anderen Delikten dann begrün-\n\nden kann, wenn nur eines von diesen schwerer wiegt.\n\nDas ist in der Entscheidung BGHSt 31, 29 bejaht worden.\nAuch die Höchstpersönlichkeit der Rechtsgüter steht der\nAnnahme von Tateinheit nicht entgegen.\n\nDer Senat hat den Schuldspruch entsprechend geändert.\nEr ist hieran durch § 265 StPO nicht gehindert, da auszuschließen ist, daß sich der Angeklagte anders als ge-\n\nschehen hätte verteidigen können.\n\nDie Änderung des Schuldspruchs bedingt die Aufhebung\ndes Strafausspruchs.\n\nIm übrigen hat die Nachprüfung des Urteils keinen\nRechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.\nMeyer Maier Theune\n\nNiemöller Gollwitzer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1985-09-25/2-str-477-85","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1985-09-25/2-str-477-85","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:41.343001+00:00"}}