{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1985-09-20_2_StR_472_85_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1985-09-20","aktenzeichen":"2 StR 472/85","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 472/85 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\ngegen\nSiegfried ME aus Bad KR, geboren am m 13952\n\nin Ma. zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen schwerer Brandstiftung u. a.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. September 1985 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Darmstadt\nvom 26. April 1985 im Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer\n\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\n\nII. Die weitergehende Revision wird\n\nverworfen.\n\nGründe\n\nDer Senat schließt sich der Stellungnahme des Generalbundesanwalts in seiner Antragsschrift vom 1. August 1985\nan, die wie folgt lautet:\n\n\"Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer\nBrandstiftung in Tateinheit mit Brandstiftung in\neinem Fall,wegen versuchter schwerer Brandstiftung\nin Tateinheit mit versuchter Brandstiftung in einem\nFall, wegen versuchter schwerer Brandstiftung in\neinem Fall, wegen Brandstiftung in zwei Fällen und\n\nwegen versuchter Brandstiftung in einem Fall zu\neiner Gesamtfreiheitsstrafe von 5 Jahren verurteilt und ihn im übrigen freigesprochen. Außerdem hat es die Unterbringung des Angeklagten in\n\neinem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet.\n\nHiergegen richtet sich seine Revision, mit der er\n\ndie Verletzung materiellen Rechts rügt.\n\nDas Rechtsmittel hat zum Rechtsfolgenausspruch\nErfolg.\n\n1. Die Urteilsfeststellungen tragen den Schuldspruch\nauch zur subjektiven Tatseite.\n\nDer Beschwerdeführer läßt bei seinen Angriffen\ngegen die Beweiswürdigung des Tatrichters außer\nacht, daß es ausschließlich dessen Aufgabe ist,\ndas Ergebnis der Beweisaufnahme im Urteil festzustellen und zu würdigen und daß das Revisionsgericht an diese Feststellungen gebunden ist\n(BGHSt 21, 149, 151). Die im Urteil gezogenen\nSchlüsse sind sämtlich denkgesetzlich möglich;\nzwingend müssen sie nicht sein (BGH NJW 51,\n325).\n\n2. Dagegen begegnet der Rechtsfolgenausspruch durchgreifenden rechtlichen Bedenken.\n\nDen Urteilsgründen ist nicht zu entnehmen, von\n\nwelchem Strafrahmen das Tatgericht jeweils aus-\n\ngegangen ist. Aus mehreren Gründen war jedoch bei\njedem der einzelnen Fälle die Angabe des Strafrahmens geboten.\n\na) Die Strafkammer hat bei allen Taten des Angeklagten das Vorliegen der Voraussetzungen des\n§ 21 StGB angenommen. Diese Würdigung eröffnete dem Tatrichter die Möglichkeit, gemäß\n88 21, 49 Abs. 1 StGB jeweils von einem\n\nniedrigeren Strafrahmen als dem in den 88 306,\n\n308 StGB vorgesehenen auszugehen.\n\nDas Urteil verhält sich jedoch nicht dazu, ob\nder Tatrichter von dieser Möglichkeit Gebrauch\ngemacht hat. Darin liegt ein sachlich-rechtlicher Mangel. Das Gericht hatte nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden, \"ob es von\ndieser Milderungsmöglichkeit Gebrauch machen\noder die erheblich verminderte Schuldfähigkeit\ndes Angeklagten nur innerhalb des sonst anzuwendenden Strafrahmens berücksichtigen will.\nDie Urteilsgründe müssen deshalb Aufschluß\ndarüber geben, für welche dieser Möglichkeiten sich der Tatrichter entschieden hat und\nwelche Erwägungen für seine Entscheidung maßgebend waren\" (BGH, Beschluß vom 11. August 1982\n- 2 StR 407/82 m.w.N.). Daran fehlt es hier.\n\nb) Gleiches gilt, soweit die Strafkammer in den\nFällen 2, 6 und 7 der Urteilsgründe jeweils\n\neinen Versuch angenommen hat. Gemäß 88 23\n\nAbs. 2, 49 Abs. 1 StGB bestand in diesen Fällen\n\nebenfalls die Möglichkeit, einen niedrigeren\n\nStrafrahmen zu wählen. Über die Möglichkeit\n\nder Milderung nach den 8S 21, 49 Abs. 1 StGB\nhinaus war in diesen Fällen demnach eine\nDoppelmilderung denkbar. Insoweit verhält sich\ndas Urteil jedoch ebenfalls nicht dazu, ob der\nTatrichter auch von dieser Möglichkeit Gebrauch\n\ngemacht hat.\n\nEs kann nicht ausgeschlossen werden, daß die\ngegen den Angeklagten verhängten Einzelstrafen\nvon den aufgezeigten Rechtsfehlern beeinflußt\n\nwerden.\n\nDie somit gebotene Aufhebung des Strafausspruchs\nmuB auf die Anordnung nach §§ 63 StGB erstreckt\nwerden, da der neue Tatrichter nach Aufhebung\n\nder zum Strafausspruch gehörigen Feststellun-\n\ngen auch über die Voraussetzungen des § 21 StGB\nneu zu befinden haben wird, dessen positive\nFeststellung eine der Voraussetzungen dieser\nAnordnung ist.\"\n\nVRiBGH Herdegen ist\ninfolge urlaubsbedingter Ortsabwesenheit an der Unterschriftsleistung\nverhindert\n\nMeyer Meyer Maier\n\nTheune Niemöller","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1985-09-20/2-str-472-85","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1985-09-20/2-str-472-85","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:41.226054+00:00"}}