{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1985-09-20_2_StR_429_85_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1985-09-20","aktenzeichen":"2 StR 429/85","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 429/85 BESCHLUSS\n\nIn der Strafsache\n\ngeeren\n\nRenato de PB zus Va, eetoren am\nGE 19:3 in CE (Italien), zur Zeit in\n\nUntersuchungshaft,\n\nwegen gefährlicher Körperverletzung u.a.\n\nDer ?. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag\ndes Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 20. September 1985 beschlossen:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen\n\ndas Urteil des Landgerichts Wiesbaden\nvom 2. November 1984 wird mit der\nMaßgabe verworfen, daß in den Urteilsspruch nach dem Wort \"verurteilt\" der\nSatz eingefügt wird:\n\n\"Im übrigen wird der Ang&klagte\nfreigesprochen; insoweit fallen\n\ndie Kosten des Verfahrens und die\nnotwendigen Auslagen des Angeklagten\nder Staatskasse zur Last.\"\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten\n\ndes Rechtsmittels und die dem Nebenkläger\ndurch dieses Rechtsmittel entstandenen\nnotwendigen Auslagen zu tragen, soweit\nüber die Kosten nicht anders entschieden\nist.\n\nGründe:\n\nDie Revision des Angeklagten ist im Sinne des § 349\nAbs. ? StPO unbegründet. Jedoch bedarf es einer Ergänzung\ndes Urteilsspruchs dahin, daß der Angeklagte im übrigen\nfreigesprochen wird.\n\nDurch die Anklage war ihm neben refährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Vergehen gegen § 53 Abs. 1 Nr. 3;\nBuchst. a und b WaffG als selbständige Taten eine Aussetzung\nsowie eine Bedrohung zur Last gelegt worden. In einem vom\nVerfasser der Anklageschrift gefertigten Vermerk ist u.a.\nausgeführt, der Täter habe zwei Schüsse gezielt in die Oberschenkel des Zeugen Ga abeegeben, dies entspreche einer\nin Ganovenkreisen des Auslands üblichen Bestrafung; durch\nderartige Schüsse wolle der Täter üblicherweise verletzen,\nnicht aber töten. Das Landgericht hat die Anklage mit der\nÄnderung zugelassen, daß der Angeklagte eines versuchten Totschlags in Tateinheit mit Vergehen gegen jene Vorschriften\ndes Waffengesetzes, ferner der Bedrohung hinreichend verdächtia\nist. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme hat die Strafkammer\nihm aus den bereits in dem erwähnten staatsanwaltschaftlichen\nVermerk dargelegten Gründen einen Tötungsvorsatz nicht nachweisen, ihn aber auch nicht der Aussetzung überführen können.\n\n-L-\n\nDer Angeklagte ist wegen \"gefährlicher Körperverletzung in\nTateinheit mit einem Verstoß gegen das Waffengesetz und\nwegen Bedrohung\" zu einer Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt\nworden. Bei dieser besonderen Fallgestaltung hätte er vom\nVorwurf der Aussetzung durch Urteilsspruch (nicht nur in\nder Urteilsbegründung) freigesprochen werden müssen (vel.\nKleinknecht/Meyer, StPO 37. Aufl., § 260 Rdn. 11).\n\nHerdegen Meyer Maier\n\nTheune Niemöller\n\nde","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1985-09-20/2-str-429-85","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1985-09-20/2-str-429-85","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:41.187074+00:00"}}