{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1985-09-20_2_StR_322_85_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1985-09-20","aktenzeichen":"2 StR 322/85","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 322/85 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kaufmann Luis Felipe CG EEE 1. EEE\naus Sarı SuM TEE (VOEEEEEEEE), geboren am TEE\nEEE 1955 in CE (<EE), zur Zeit in Unter-\n\nsuchungshaft,\n\nwegen versuchter Einfuhr von Betäubungsmittel in\nnicht geringer Menge u.a,\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am\n20. September 1985 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO\nbeschlossen:\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgericnts Frankfurt\nam Main vom 25. Februar 1985\n\n1. im Schuldspruch dahin geändert, daß\nder Angeklagte des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln\nschuldig ist,\n\n2. im Strafaussprucn mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\nII. Im Umfang der Aufhebung wırd die\nSache zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an eine andere\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nIII. Die weitergehende Revision wird\nverworfen.\n\nGründe\n\nI. Der Angeklagte, ein Kolumbianer, der noch nie\nim Ausland gewesen war, ließ sich überreden, 1.000 bis\n\n1.500 g Kokain in einem präparierten Koffer nach An\n\nEB zu bringen. Als Entlohnung sollte er 1.200 Dollar\nerhalten. Ein Bekannter des Auftraggebers buchte für\nihn einen Flug von BE ürer TE nach\nBr. Er übernahm auch die Abwicklung der sonstigen\nFormalitäten, nachdem Schwierigkeiten aufgetreten waren, weil der Angeklagte sein Gepäck nicht oränungsgemäß aufgegeben hatte. Am 3. August 1984 um 7.35 Uhr\nlandete die vom Angeklagten benutzte Maschine auf dem\nFlughafen FB. In gem für den Weiterflug\nnach Br bestimmten Ticket war eine Abfiugzeit\n\"nach 9.00 Uhr\" vermerkt. Gegen 8.00 Uhr wurde Ger\nAngeklagte von einem Zollbeamten kontrolliert. Dieser\nhatte sich darüber gewundert, daß der Angeklagte als\nSüdamerikaner kein Hangepäck bei sich führte. Vor Abschluß der Personenkontrolle entdeckte ein anderer\nZollbeamter bei der Untersuchung des Reisegepäcks im\nKoffer des Angeklagten 1.356,3 g Kokainzubereitung,.\nDessen durchschnittlicher Gehalt an Kokain-Hydrochlorid\nbetrug 91,8 %.\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen ver-\n\nvn\n\nsuchter unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmittel in nicht\n\ngeringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handel-\n\ntreiben mit Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe\nvon fünf Jahren verurteilt, ferner das Kokain, den\nKoffer sowie die Flugtickets eingezogen.\n\nII. Der Angeklagte beanstandet mit seiner\nRevision das Verfahren und rügt Verletzung sachlichen\nRechts. Er hat teilweise Erfolg. Im übrigen ist sein\nRechtsmittel im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.\n\nDie Verurteilung wegen eines tateinheitlich begangenen versuchten Verbrechens nach § 30 BtMG kann\nnicht bestehenbleiben.\n\nDas Landgericht hat im Rahmen der rechtlichen\nWürdigung ausgeführt, der Angeklagte habe Gelegenheit\ngehabt, sich während einer Aufenthaltsdauer von eineinhalb Stunden auf dem Flughafen in Frankfurt am Main\nseinen Koffer herausgeben zu lassen; dessen sei er sich\nauch bewußt gewesen; dies folge einmal aus dem im\nTicket angegebenen und für ihn deshalb ersichtlichen\nZeitpunkt des Weiterflugs sodann aus der Tatsache,\ndaß er kein Handgepäck besessen habe; letzteres lasse\ndarauf schließen, daß er gewußt habe, wenn er irgendetwas benötige, könne er während des längeren Aufenthalts auf dem Flughafen jederzeit an seinen Koffer.\n\nDiese Begründung ist nicht rechtsfehlerfrei.\n\nDie den objektiven Tatbestand betreffende Annahme\ndes Landgerichts, dem Angeklagten hätten eineinhalb\nStunden zur Verfügung gestanden, um an das Kokain zu\ngelangen, widerspricht der Feststellung, daß das\nBetäubungsmittel bereits nach etwa einer halben\nStunde entdeckt worden war. Das Landgericht hat\ndenn auch selbst nicht eine vollendete Einfuhr be-Jaht,\n\nVor allem aber bestehen rechtliche Bedenken gegen\ndie Beweiswürdigung zum Vorsatz des Angeklagten. Der\nSenat hat zwar in BGHSt 31, 374, 378 darauf hingewiesen,\ndaß Flugreisenden im allgemeinen die Möglichkeit bekannt sei, sich das Reisegepäck während des Umladens\nauf einem Zwischenlandeplatz aushändigen zu lassen.\n\nOb diese Möglichkeit regelmäßig besteht, kann im vorliegenden Fall dahingestellt bleiben. Wenn sie gegeben\nist, kommt dieser Tatsache bei der Feststellung der\nKenntnis des Täters lediglich das Gewicht eines Indizes\nzu. Der Tatrichter hat deshalb bei seiner Würdigung\nauch alle anderen Umstände zu berücksichtigen, die für\ndie Vorstellung des Täters von Bedeutung sein können.\nDie Begründung im angefochtenen Urteil gibt zu Zweifel\nAnlaß, ob das Landgericht eine derartige umfassende\nund erschöpfende Prüfung vorgenommen hat. So hat es\nsich nicht mit der Feststellung auseinandergesetzt,\ndaß der Angeklagte früher noch nicht im Ausland gewesen war. Ebensowenig ist die Strafkammer bei der\nWiedergabe der Beweiswürdigung darauf eingegangen,\n\ndaß dem Angeklagten ersichtlich die Fähigkeit fehlte,\n\ndie Flugreiseformalitäten allein abzuwickeln, Ferner\nhat sie bei ihrer Folgerung aus dem Umstand des Nichtbdeisichführens von Handgepäck die Tatsache unbeachtet\ngelassen, daß der Angeklagte auf die Mitnahme solchen\nGepäcks verzichtet hat, obwohl er während der - im\nVerhältnis zu der Aufenthaltsdauer auf dem Flughafen\nFE wesentlich längeren - Flugdauer\nkeine Möglichkeit hatte, an seinen Koffer zu gelangen.\nDavon abgesehen geht aus dem Urteil nicht einmal\nhervor, ws sich außer dem Kokain in dem Koffer befand, insbesondere ob er Gegenstände enthielt,\n\nderen der Angeklagte bei dem Zwischenaufenthalt bedurft hätte. Die somit lückenhafte Urteilsbegründung\nzwingt zur Aufhebung der Verurteilung wegen versuchter\nunerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge.\n\nDa Feststellungen, die für eine solche Verurteilung ausreichen würden, auch nach einer neuen\nHauptverhandlung nicht zu erwarten sind, hat der\nSenat den Schuldspruch von sich aus geändert.\n\nDiese Entscheidung bedingt die Aufhebung des\nStrafausspruchs; denn das Landgericht hat die versuchte Einfuhr straferschwerend gewertet.\n\nDie allein gegen den Strafausspruch gerichtete\nVerfahrensbeschwerde ist somit gegenstandslos.\n\nVon den aufgezeigten Rechtsfehlern wird die\nEinziehungsanordnung nicht berührt.\n\nHerdegen Meyer Maier\n\nTheune Niemöller","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1985-09-20/2-str-322-85","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1985-09-20/2-str-322-85","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:41.170099+00:00"}}