{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1985-09-18_2_StR_378_85_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1985-09-18","aktenzeichen":"2 StR 378/85","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Der Tatbestand der Geiselnahme mit Todesfolge kann auch\nverwirklicht sein, wenn der Tod des Opfers nur mittelbar durch die Geiselnahme, unmittelbar durch das Eingreifen Dritter herbeigeführt worden ist.","text_plain":"Nachschlagewerk: ja\n\nII 2 der Urteilsgründe\n\nBGHSt: ja\n\nStGB 1975 8 239 b Abs. 2 in Verbindung mit 8 239 a Abs. 2\n\nDer Tatbestand der Geiselnahme mit Todesfolge kann auch\nverwirklicht sein, wenn der Tod des Opfers nur mittelbar durch die Geiselnahme, unmittelbar durch das Eingreifen Dritter herbeigeführt worden ist.\n\nBGH, Urt. v. 18. September 1985 - 2 StR 378/85 - LG - SchwG Aachen\n\nLe\n\nBUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 378/85 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. den Metzger Erwin Heinz N GEB 205 DD,\ngeboren am EEE 1955 in Dei, zur Zeit einst-\n\nweilen untergebracht,\n\n2. den Heizungsinstallateur Wolfgang VER aus Ne;\n\ngeboren am mp 1961 in HOEEEED/NEE, zur Zeit in\n\nUntersuchungshaft,\n\nwegen schwerer räuberischer Erpressung u.a.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 18. September 1985, an der teilgenommen\nhaben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nHerdegen,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Meyer\nB. Maier\nTheune\nNiemöller\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt Eu\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt EEE\n\nals Verteidiger des Angeklagten No,\nRechtsanwälte\nals Verteidiger des Angeklagten Vo,\n\nJustizangestellte un\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n1. Auf die Revisionen der Angeklagten\n\nNeo und VE wird das Urteil\n\ndes Landgerichts Aachen vom 25. Oktober 1984 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben,\n\na) soweit diese Angeklagten im Falle\n\nAUEEED- HOW verurteilt worden\n\nsind,\n\nb) in den diese Angeklagten betreffenden Straefaussprüchen.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten der Rechtsmittel,\nan eine andere Schwurgerichtskammer\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\n\n3. Die weitergehende Revision des Angeklagten VER wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat die Angeklagten Na und va\nwegen\n\n- Diebstahls (begangen in Aug ,\n\n- schwerer räuberischer Erpressung sowie Geiselnahme mit Todesfolge in Tateinheit mit versuchter schwerer räuberischer Erpressung (jeweils\n\nbegangen in ATEMEEEB-HoEEED\nden Angeklagten Na darüber hinaus wegen\n\n- schwerer räuberischer Erpressung (begangen in\n\nSch) sowie wegen\n\n- schweren Raubes in Tateinheit mit schwerer räuberischer Erpressung und Freiheitsberaubung (be-\n\ngangen in Ani)\n\nzu Gesamtfreiheitsstrafen von 14 Jahren und 6 Monaten (Na)\nsowie von 12 Jahren und 6 Monaten (Vo) verurteilt und\nsichergestellte Tatwerkzeuge eingezogen. Von einem weiteren\nVorwurf hat es die Angeklagten freigesprochen.\n\nDer Angeklagte VER rügt mit seiner Revision die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts,\n\nDer Angeklagte Na nat edenfalls unbeschränkt Revision eingelegt. Sein zur Rechtsmittelrücknahme ermächtigter\nVerteidiger hat Aufhebung der Verurteilung wegen \"gemeinschaftlicher Geiselnahme mit Todesfolge\" (All - oA)\nund des gesamten Strafausspruchs im übrigen beantragt. Hinsichtlich der Fälle AIWEEN-Hoil ist - trotz Nichterwähnung der schweren räuberischen Erpressung und der versuchten schweren räuberischen Erpressung - eine Rechtsmittelbeschränkung nicht eingetreten, weil alle dort began-\n\ngenen strafbaren Handlungen in Tateinheit zueinander stehen\n(s. unten II 1 sowie BGHSt 6, 229, 230; 21, 256, 258). Der\nAngeklagte rügt die Verletzung sachlichen Rechts.\n\nDie Rechtsmittel haben zum Teil Erfolg.\n\nDie Verfahrensrügen des Angeklagten Mo |\n\na) Die - nicht präkludierte - Rüge, das Gericht sei mit\nRichter rEER vorschriftswidrig besetzt gewesen, ist unbegründet.\n\nFür die Verhandlung der vorliegenden Sache war die\n2. große Strafkammer des Landgerichts (als 1. Schwurgerichtskammer) zuständig. Vorgesehen waren, beginnend\nmit dem 3. Oktober 1984, \"vorerst\" neun Sitzungstage;\n(tatsächlich wurden bis zum 25. Oktober 1985 11 Sitzungstage erforderlich). Die erkennende Strafkammer\nwar, ebenso wie alle anderen (sechs) großen Strafkammern, deren Beisitzer nach dem Geschäftsverteilungsplan\ngegebenenfalls zur Vertretung berufen waren, mit dem\nVorsitzenden und zwei Beisitzern besetzt. Der eine\nordentliche Beisitzer der 2. großen Strafkammer,\nRichter am Landgericht TIP, war erkrankt. Am 2. Oktober 1984 stellte das Präsidium die Verhinderung des\nerkrankten Richters fest, außerdem, daß dessen ge-\n\nschäftsplanmäßige Vertretung nicht möglich war, \"weil\nin allen großen Strafkammern an mindestens einem der\ngenannten Hauptverhandlungstage ebenfalls eine Hauptverhandlung stattfindet\". Es hat deshalb den Richter\nREED, Mitglied der 2. Zivilkammer, \"gleichzeitig der\n1. Schwurgerichtskammer für die Dauer der Hauptverhandlung gegen Na v.=- ... als Beisitzer zugeteilt\".\n\nDie Zurückweisung des erhobenen Besetzungseinwandes\nauf der Grundlage des erwähnten Präsidiumsbeschlusses\nist nicht zu beanstanden. Daß eine der Vertreterkammern\nin der ersten für diese Verhandlung vorgesehenen\nSitzungswoche keine Hauptverhandlung hatte und nur in\nder Folgezeit hätte eigene Hauptverhandlungstermine\nverlegen oder Vertreter in Anspruch nehmen müssen, rechtfertigt entgegen der Auffassung der Revision keine andere\nBeurteilung. Besondere Umstände, welche die Entscheidung\nals mißbräuchlich erscheinen ließen, sind weder von der\nRevision vorgetragen noch sonst erkennbar.\n\nb) Die Rüge, die Strafkammer habe ihre Aufklärungspflicht dadurch verletzt, daß sie kein psychiatrisches\nGutachten zur Frage der Schuldfähigkeit des Angeklagten VB eingeholt habe, ist unbegründet im Sinne des\n8 349 Abs. 2 StPO.\n\nII.\n\nDie Sachrügen der beiden Angeklagten führen im Fall\nAUCEEE-HoW zur Aufhebung der Verurteilungen.\n\n1. Zu Unrecht hat die Strafkammer die schwere räuberische Erpressung als eine gegenüber der Geiselnahme\nrechtlich selbständige Tat beurteilt. Damit, daß die Angeklagten den Kassierer zum Einpacken der 145.595 DM\nsowie zweier Geldbomben in die von ihnen mitgebrachte\nSporttasche gezwungen und die Bankangestellten gefesselt\nhatten, sich aber mit der Beute weiterhin im Bankgebäude\nbefanden, war diese Tat noch nicht beendet. Unter diesen\nUmständen war die Geiselnahme zugleich Ausführungshandlung der schweren räuberischen Erpressung, so daß beide\nStraftatbestände tateinheitlich erfüllt sind (vgl. BGHSt\n26, 24, 27 £).\n\n2. Insbesondere rechtfertigen die Urteilsfeststellungen\nnicht die Annahme, die Angeklagten hätten den Tod der\nGeiseln, die durch Schüsse von Polizeibeamten ums Leben\nkamen, im Sinne des § 239 b Abs. 2 in Verbindung mit\n8 239 a Abs. 2 StGB \"durch die Tat\" verursacht.\n\nDer Ursachenzusammenhang zwischen der Geiselnahme\nund dem Tod der Geiseln ist zwar gegeben: jene kann\nnicht hinweggedacht werden, ohne daß dieser entfiele.\nIndessen reicht die bloß ursächliche Verknüpfung\nzwischen der Verwirklichung des Grundtatbestands\nund dem Eintritt des qualifizierenden Erfolges nicht\naus.\n\nDie Strafdrohung des § 239 b Abs. 2 StGB (lebenslange\nFreiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn\nJahren) ist, von der des §§ 211 StGB abgesehen, die höchste,\ndie das Strafgesetzbuch kennt. Die Untergrenze des Strafrahmens liegt doppelt so hoch wie diejenige für den Normalfall des vorsätzlichen Totschlags. Eine Strafmilderung für\nminder schwere Fälle ist nicht vorgesehen. Die Strenge der\nSanktion läßt sich nicht damit erklären, daß der Tod\nleichtfertig verursacht sein muß. Würde der Täter wegen\nGeiselnahme in Tateinheit mit fahrlässiger (auch leichtfertiger) Tötung belangt, so bliebe der nicht erhöhte\nStrafrahmen des Grunddelikts maßgebend.\n\nAngesichts dieser Verschiedenheit der Strafdrohungen\nist die Folgerung zwingend, daß nicht der bloße Ursachenzusammenhang im Sinne der Bedingungstheorie gemeint sein\nkann, wenn der Tatbestand der Geiselnahme mit Todesfolge\nvoraussetzt, daß der Tod des Opfers \"durch die Tat\" verursacht ist. Vielmehr bedarf es eines zusätzlichen Merkmals,\ndas geeignet erscheint, die hohe Strafdrohung zu rechtfertigen.\n\nBei dem Delikt der Körperverletzung mit Todesfolge\n(§ 226 StGB) verlangt die Rechtsprechung einen unmittelbaren Zusammenhang zwischen dem Grunddelikt und dem Tod\ndes Opfers. Nur solche Körperverletzungen sollen erfaßt\nsein, \"denen die spezifische Gefahr anhaftet, zum Tode\ndes Opfers zu führen\"; diese Gefahr muß sich gerade im\ntödlichen Ausgang niedergeschlagen haben (BGHSt 31,\n96, 98; BGH NYJW 1971, 152, 153; Hirsch LK 10. Aufl.\n8 226 Rdn. 4). Darin kommt das Bemühen zum Ausdruck,\n\nan die Stelle des bloßen Ursachenzusammenhangs eine \"besondere Affinitätsbeziehung zwischen Qualifikationserfolg\nund Grunddelikt\" treten zu lassen (Geilen in Festschrift\nfür Hans Welzel S. 676; Herdegen LK 10. Aufl. § 251\n\nRdn. 5). Damit ist allerdings \"bestenfalls eine Fragestellung formuliert\" (Puppe NStZ 1983, 22), nicht aber\nschon geklärt, wie diese \"Affinitätsbeziehung\" beschaffen\nsein soll. Das muß vielmehr für jeden der in Betracht\nkommenden Straftatbestände nach dessen Sinn und Zweck\nsowie unter Berücksichtigung der von ihm erfaßten Sachverhalte in differenzierender Wertung entschieden werden.\nDer Tatbestand der Geiselnahme erfaßt Vorgänge, die regelmäßig eine ganz besondere erhöhte Gefahr für das Leben\n\nder Menschen mitsichbringen, die sich in der Hand eines\nanderen befinden. Verwirklicht sich eine solche, durch\nvorsätzliches Handeln des Täters geschaffene Gefahr,\n\ndann ist ihm auch ein nur leichtfertig verursachter Erfolg\nin besonderem Maße anzulasten.\n\nHieraus ergibt sich, daß die Unmittelbarkeit - wie\nsie bei der Auslegung des § 226 StGB verstanden wird -\nkein Kriterium ist, das für die Begrenzung der Erfolgshaftung des Täters bei einer Geiselnahme mit Todesfolge\ntaugliche Maßstäbe liefert und zu angemessenen Ergebnissen führt. Das gilt jedenfalls insoweit, als dieses\nKriterium solche Fälle aus dem Qualifikationstatbestand ausgrenzen soll, in denen der Tod des Opfers\nnur mittelbar durch im Grunddelikt beschriebene Handlungen, unmittelbar aber erst durch das Eingreifen\nDritter oder das eigene Verhalten des Opfers herbeigeführt worden ist (vgl. BGHSt 31, 96, 99). In dieser\n\n- 10 -\n\nBedeutung würde das Unmittelbarkeitserfordernis im Rahmen\nder Geiselnahme mit Todesfolge die Haftung des Täters allzusehr einschränken. Eine ganz besondere, erhöhte Gefahr\nfür das Leben der Geisel erwächst regelmäßig auch daraus,\ndaß die mit der Geiselnahme geschaffene Zwangslage Dritte,\ninbesondere die Polizei, dazu veranlaßt, risikobehaftete\nGegenmaßnahmen zu ergreifen, um eine unerträglich gewordene\nSituation zu beenden oder noch größeres Unheil zu verhindern. Kommt infolge solcher Gegenmaßnahmen die Geisel Zu\nTode - wie es etwa bei einer polizeilichen Befreiungsaktion nach Ablauf des von den Geiselnehmern gestellten\nUltimatums geschehen kann - SO muß der Täter nach Maßgabe des Qualifikationstatbestands für diesen Erfolg einstehen.\n\nDer Tatbestand des § 239 b Abs. 2 in Verbindung mit\n§ 239 a Abs. 2 StGB erfaßt hiernach nicht nur diejenigen\nFälle, in denen der Vorgang des Geiselnehmens (das \"Sich-Bemächtigen\") oder die damit für die Geisel geschaffene\nSituation (z.B. lebensgefährliche Unterbringung, unzureichende Ernährung oder Versorgung) zum Tode des Opfers\nführt; Anwendung findet der Qualifikationstatbestand vielmehr auch dann, wenn der Tod der Geisel als Folge einer\nBefreiungsaktion eintritt, die von ihr selbst, dem ET-\npressungsopfer oder Dritten, namentlich der Polizei,\nunternommen wird, um die Geiselnahme zu beenden. Hier\nwird der spezifische Zusammenhang zwischen Grunddelikt\nund Todeserfoig dadurch vermittelt, daß der tödliche\nGeschehensablauf durch die Zwangslage ausgelöst wird,\nin die der Täter die Geisel, das Erpressungsopfer und\nandere, um das Wohl der Geisel besorgte Dritte versetzt\n\n- 11 -\n\nhat. Die Gefahr für das Leben der Geisel, die sich aus\nsolchen, der Beseitigung der Zwangslage dienenden Gegenmaßnahmen ergibt, gehört zu den tatbestandsspezifischen\nRisiken, die mit der Verwirklichung des Grundtatbestands\ntypischerweise einhergehen; realisiert sie sich, so muß\nder Täter - sofern ihn der Vorwurf der Leichtfertigkeit\ntrifft - nach Maßgabe des Qualifikationstatbestands für\nden Tod der Geisel haften. Voraussetzung ist aber, daß\ndas Eingreifen des Dritten als Teil des qualifikationsspezifischen Gefahrzusammenhangs erscheint, weil es in\nseinem Ob oder Wie von der Tatsache der Geiselnahme und\nden Möglichkeiten des Geiselnehmers mit bestimmt wird.\n\nIm vorliegenden Fall hat sich im Tod der Geiseln\nkeine für die Geiselnahme tatbestandsspezifische Gefahr\nverwirklicht. Das Handeln der Polizeibeamten, die - ohne\nvon der Geiselnahme zu wissen - die tödlichen Schüsse abgaben, stand zu der Geiselnahme gerade nicht in einem\ndurch die Besonderheiten des Grundtatbestands vermittelten Zusammenhang; insbesondere galt es nicht der Bewältigung einer für Geiselnahmen typischen Zwangslage, sondern\nallein der Verfolgung von Straftätern nach Verübung eines\nBanküberfalls. Zugrunde lag eine Verkennung der Situation.\nDie Polizeibeamten wußten nicht, daß Geiseln genommen\nwaren; sie hielten alle Insassen des Fluchtwagens für\nStraftäter, die auf frischer Tat betroffen seien. Diese\nSituationsverkennung prägte den Geschehensablauf, aus\nihr erwuchs die Gefahr für das Leben der Geiseln. Diese\nGefahr war nicht von der Art, wie sie § 239 b Abs. 2 in\nVerbindung mit § 239 a Abs. 2 StGB voraussetzt, um eine\nVerurteilung wegen Geiselnahme mit Todesfolge zu rechtfertigen.\n\n- 12 -\n\nIn der neuen Hauptverhandlung ist zu prüfen, ob die\nAngeklagten der fahrlässigen Tötung (in zwei rechtlich\nzusammentreffenden Fällen) schuldig sind. Bei dieser\nPrüfung spielt der Gesichtspunkt der tatbestandsspezifischen Gefahrverwirklichung keine Rolle.\n\n3. Schließlich findet die Annahme, die Angeklagten hätten mit der Nötigung des Kassierers, ihnen seinen PKW als\nFluchtfahrzeug zur Verfügung zu stellen, eine versuchte\nschwere räuberische Erpressung begangen, in den Urteilsfeststellungen keine ausreichende Stütze. Diese lassen\ndie Möglichkeit offen, daß die Angeklagten im Fall einer\nerfolgreichen Flucht dem Kassierer den PKW belassen hätten, sowie daß sie sich hinsichtlich des Kraftstoffverbrauchs keine Gedanken gemacht hatten (vgl. BG!, Urteil\nvom 31. Juli 1980 - 4 StR 348/80).\n\n=\n\n- 13 - LE\n\nIII.\n\nDer Senat kann nicht ausschließen, daß sich die hohen\nEinsatzstrafen bei beiden Angeklagten auf die übrigen\nEinzelstrafen ausgewirkt haben. Er hebt deshalb die gesamten Strafaussprüche auf.\n\nIV,\n\nDer darüberhinaus (nur) vom Angeklagten | an-\n\ngefochtene Schuldspruch wegen des (in As be -\ngangenen) Diebstahls läßt keinen Rechtsfehler zum Nach-\n\nteil dieses Angeklagten erkennen.\n\nHerdegen Meyer Maier\n\nTheune Niemöller","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1985-09-18/2-str-378-85","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 226","ref_norm":"226","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 239a","ref_norm":"239a","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 211","ref_norm":"211","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 239b","ref_norm":"239b","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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